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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.12.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.12.1904
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- Deutsch
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11212 Nichtamtlicher Teil. 287, 10. Dezember 1904 traut ist. — Das Begehren des Anklägers auf Abtretung des Strafverfahrens an dieses Bezirksgericht ist in einem schrift lichen Gesuche mindestens acht Tage vor Beginn der Haupt verhandlung zu stellen; wird es erst später gestellt, so ist mit demselben der Antrag auf Vertagung der Hauptverhandlung zu verbinden. Das entsprechende Begehren des Beschuldigten ist nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung zulässig.« Artikel V. Zu § 229 StPO, ist als zweiter Absatz hinzu zufügen: »Bei Anklagen wegen Erpressung, Verleumdung, Ehren beleidigung oder Schmähung kann die Öffentlichkeit der Haupt verhandlung auf Antrag des durch die strafbare Handlung Verletzten ausgeschlossen werden, wenn durch die Öffentlichkeit der Schutz der Verletzten gegen das weitere Bekanntwerden einer ihm vorgeworfenen ehrenrührigen Tatsache des Privat oder Familienlebens vereitelt würde. Auf Antrag des Ver letzten kann das Gericht in diesen Fällen auch die Veröffent lichung eines Berichtes über die Verhandlung in Druckschriften untersagen. Die Zuwiderhandlung wird als Übertretung mit Geldstrafen von 50 bis 10l>0 Kronen bestraft. Die Veröffent lichung des Urteils mit seiner Begründung bleibt auch in diesem Falle zulässig.« Artikel VI. Zu § 456 StPO, ist als zweiter Absatz hinzu zufügen: »Bei Anklagen wegen Ehrenbeleidigung oder Schmähung kann die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auf Antrag des durch die strafbare Handlung Verletzten ausgeschlossen werden, wenn durch die Öffentlichkeit der Schutz des Verletzten gegen das weitere Bekanntwerden einer ihm vorgeworfenen ehren rührigen Tatsache des Privat- oder Familienlebens vereitelt würde. Auf Antrag des Verletzten kann das Gericht in diesen Fällen auch die Veröffentlichung eines Berichtes über die Ver handlung in Druckschriften untersagen. Die Zuwiderhand lung wird als Übertretung mit Geldstrafen von 50 bis 1000 Kronen bestraft. Die Veröffentlichung des Urteils mit seiner Begründung bleibt auch in diesem Falle zulässig.« Artikel VII. Die Bestimmungen des Artikels I treten drei Monate nach Kundmachung dieses Gesetzes in Wirksamkeit. Die Bestimmungen der Artikel II bis VI treten mit dem Tage der Kundmachung dieses Gesetzes in Wirksamkeit; jedoch findet die Be stimmung des Artikels III, zufolge welcher Straftaten, die nur deshalb ein Vergehen begründen, weil sie durch den Inhalt einer Druckschrift begangen sind, zur Zuständigkeit der Gerichtshöfe erster Instanz gehören, nur auf solche Straftaten Anwendung, welche nach dem Tage der Kundmachung dieses Gesetzes be- ^Artikel VIII. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Minister der Justiz beauftragt. — In formeller Beziehung wird beantragt, den Gesetzentwurf der juridischen Kommission zuzuweisen. (Oesterr.-ungar. Buchhdlr.-Correspondenz.) Vom Deutschen Reichstag. — Aus der Kommission des Deutschen Reichstags zur Vorberatung von Petitionen sei aus der Sitzung vom 7. d. M. folgendes hier mitgeteilt: An eine Bittschrift des Verbandes katholischer kaufmännischer Vereinigungen Deutschlands in Essen über die Ausbildung und Verwendung der Frau im Handelsgewerbe knüpfte sich eine die ^Verhältnisse der weiblichen kaufmännischen Angestellten, b) die Unterwerfung der weiblichen Angestellten unter gleiche gesetzliche Forderungen, wie sie für die männlichen bestehen, o) ein Verbot, daß Kaufleute, die wegen Sittlichkeitsverbrechens bestraft sind, weibliche Angestellte halten. — Man beschloß, Übergang zur Tagesordnung zu empfehlen. Bei einer Bittschrift auf Weiterführung der Sozialresorm im 1. Erweiterung der Sonntagsruhe, 2. Beseitigung der Ausnahme tage usw., 3. Schaffung von Handelsinspektoren, 4. Maximal arbeitstag in Kontoren, 5. Sommerurlaub, 6. obligatorische Vereins, ferner 8. 9. 10. die hier ohne fachliches Interesse sind. — Beschlossen wurde für 1 und 2 Empfehlung der Überweisung an die Regierung zur Erwägung, für 3 zur Berücksichtigung, 4 zur Erwägung, 5. Übergang zur Tagesordnung, für 6 bis 10 Überweisuug als Material. betrug der Bevölkerungsstand Berlins nach den Ermittelungen des statistischen Amts der Stadt Berlin, einschließlich eines Zu schlags von 25, bezw. 13 Prozent zu den Abzügen, 1989 813 Per sonen (950 418 männliche und 1039 395 weibliche). Die Zunahme im Oktober d. I. belief sich auf 14 143 Personen gegen 14 165 im Oktober v. I. Ende Oktober d. I. fehlten demnach nur noch 10187 Personen an zwei Millionen. Da nach einer Schätzung im Monat November die Bevölkerung um rund 7000 Personen ge wachsen ist, so fehlen heute nur noch rund 3000 an der Zahl von 2 Millionen. Wenn die Zunahme auch im laufenden Monat Dezember eine regelmäßige sein wird, dann wird gerade um die Jahreswende die zweite Million voll werden. Der Tag läßt sich aber bei der großen Zahl der täglichen An- und Abmeldungen. Geburten und Todesfälle nicht ohne weiteres im voraus be- abstinenter Frauen in Belgien hat ein Preisausschreiben übe: folgende Themata erlassen: 1. Die Stellung der Frau im Kampf gegen den Alkohol als Mutter, Gattin, Verlobte. 2. Die Einwirkung des Unterrichts der Schulen, der geistlichen und weltlichen Pensionate in bezug auf den Kampf gegen den Alkohol. 3. Die Wirksamkeit der Geistlichen aller Kulte in dieser Hinsicht. 4. Der Einfluß der Fabrikbesitzer und Werkleiter, der Direktoren von Schiffahrts-, Eisenbahn- und Trambahn-Gesell schaften usw. 5. Der Einfluß der öffentlichen Behörden, Gemeinde-Verwal tungen, gesetzgebenden Körperschaften, Regierung. 6. Der Einfluß der führenden Klassen z. B. des Adels, Alkoholgegnerkampfe. Für die Behandlung jeder dieser Fragen ist ein Preis von 100 Francs ausgesetzt; auch kann derselbe Verfasser alle ange führten Fragen beantworten und erhält, falls seine Arbeit die beste ist, einen Preis von 1000 Francs. An diesem Wettbewerb dürfen sich alle Nationen beteiligen. Abzufassen sind die Arbeiten in französischer oder vlämischer Keelhoff in Brüssel. Englische Bücher und amerikanische Verleger. (Vgl. den Artikel: »Der Buchhandel in Südamerika und anderes« in Nr. 280 d. Bl.) Berichtigungen. — In dem vorstehend ge nannten Artikel haben wir auf Seite 10869, Spalte 2, Zeile 9 ändern. Der Satz soll lauten: »Seiner Zeit verlangten die Amerikaner nur den Markt in Kanada.« — Auf Seite 10870, Spalte 1, Zeile 13 von oben, muß es heißen: »so werden sie sie besonders erwerben müssen« (nicht: »so sollten sie« rc.). Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. — Praktischer Führer durch die Geschenk-Litteratur oder Verzeichnis besonders empfehlenswerter Werke aus allen Gebieten. 1904. 12. Jahrgang. Paderborn 1904, I. Esser Verlag. 8". 82 S. mit Jllustrationsproben in buntem Umschlag. l-aAsr-VerLsioünis No. 151 1904/05 von 6usts.v k'oek Verlag bs.uäel ßeäruokt!) 8". 48 8. 1469 Nrn. l'beoIoAisobe Werks des 16. big 20. labrbunäerts. l-s^er-Katalog No. 74 von Neinriob LeböninAÜ in Nünster i/W. 8". 64 8. 1685 Nru. Bücher-Katalog No. 75, zugleich Weihnachts-Katalog des wissen schaftlichen Antiquariats von Heinrich Schöning h in Münster i/W. 8«. 57 S. 1215 Nrn. gug.rig.tg in Nüneben. 8". 78 8. 2290 Nrn. Personalnachrichten. G e st o r b e n: am 1. Dezember unerwartet der Verlagsbuchhändler Herr- Louis Heuser in Neuwied. Herr Louis Heuser stand im neunundsechzigsten Lebensjahre. Er hatte am 1. Juli 1865 gemeinsam mit seinem Bruder Herbert das vom Vater Johann Heinrich Heuser am 1. Februar 1843 eröffnete Geschäft übernommen. Am 20. Juni 1869 erfolgte die Abtrennung des Sortiments vom Verlage. Letzterer ging am 1. Juli 1881 in den Alleinbesitz des nun Verstorbenen über. Er hat sich unter seiner bewährten Leitung den alten Ruf, der ihm vom Gründer und dessen Nachfolgern erworben war, gewahrt und ihn nach mancher Richtung hin gemehrt.
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