9302 Fertige Bücher. ^>k 250. 26. Oktober 1904. A H. M. Dietz Nachf. in Stuttgart. Das Ickrbeiterreckt Ilvthttv St«dth«rgeir, Mitglied des Reichstags. Die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeiter erfahren durch die Gesetzgebung fortwährend eine erhebliche Umgestaltung. Eine systematische Dar stellung der gültigen Rechtsregeln ist daher dringend erforderlich, da selbst der Jurist bei der Fülle des neuen Rechtsstoffs kaum weiß, was rechtens ist. Das Arbeiterrecht von Arthur Stadthagen bietet eine solche, von allen Fachleuten anerkannte überaus klare, für jedermann verständliche Darstellung und bildet somit einen unentbehrlichen Führer durch alle Gebiete des Arbeiterrechts. Drei vollständig vergriffene Auflagen des jetzt in vierter Auflage vor liegenden Arbeiterrechts zeugen von der Notwendigkeit dieses Buches für die erwerbstätige Bevölkerung. Die jetzige vierte Auflage ist gründlich revidiert und vermehrt worden, wodurch die Brauchbarkeit sich ganz wesentlich erhöht hat. 56 Bogen Oktav. Preis drosch. 5.60 ord., 4.20 no., 3.75 bar. Gebunden ^ 7.— ord., ^ 4.65 no. Zurislm, L'tadivorsiiiudc, Fabrikant«, sind Ääufrr. Besprechungen der dritten Auflage. das Anerkenntnis nicht versagen, daß in seinem Buche die umfassendste Dar stellung des Rechtes des gewerblichen Arbeitervertrags enthalten ist, die wir in der Literatur besitzen. Alle Streitfragen, welche in der gewerblichen Rechtsprechung hervorgetreten sind, werden eingehend erörtert. Die Schreibweise ist dem Ver ständnis des Arbeiters angepaßt, ohne doch juristische Schärfe in der Begründung der Ansichten vermissen zu lassen." „Das Gewerbegericht", Berlin, Nr. 9, 1. Juni 1900. „Das Stadthagensche Arbeiterrecht wird sich sehr bald als zuverlässiger Führer in allen das Arbeiterrecht betreffenden Fragen einbürgern, und zwar nicht nur in sozialdemokratischen Kreisen, sondern auch außerhalb derselben." „Zeitschrift für Sozialwissenschaft", Berlin, Nr. 11, 12. November 1900. „Das Werk kann jedem auf das wärmste empfohlen werden, der mit diesen Gesetzen überhaupt in Berührung kommt. In erster Linie ist es für den Arbeiter- bestimmt, nicht minder aber empfiehlt es sich für den Arbeitgeber. Für beide Teile ist das Werk geradezu unentbehrlich. Der an sich trockene Stoff ist zu sammenhängend flüssig und interessant dargestellt und gibt in großer Ausführ lichkeit auf alle Fragen genaue Auskunft. . . . Durch historische Rückblicke auf die Rechtsentwicklung gewinnt das Werk besonders. Cs sollte in keiner Bibliothek fehlen. „Der Verwaltungsbeamte", Nr. 21, 1. November 1900. Stuttgart, 20. Oktober 1904. Hochachtungsvoll I. H. W. Metz Nachs. KmmstiMdiielM von kmoi. 8pracken: DsutsvIi-LnAliZoli vsrrtsok-k'l'unLÖsisoll vsutsoll-ItalLsuLgoli I)sut8o1i-8x>anisoti I'ran2Ö8i8oti-LQ8lj8o1i Ln8li8oli-Ita1isiii8o1i Ln8li8o1i-8x)ani8o1i In OanLlsinenbäncksn ä. 2 ^ orck. In drei 8pracllen: I'rUI12Ö8i36ll-I)6Ut80ll-LN8li80ll. In I^ck. A6b. 2 ^ 40 H orä. In vier 8praetien: I'raQ2Ö8.-vsut86li-Ln8l.-Ita1Lsii. In I^ck. Asb. 3 60 H orck. Jll11u8 6^008, VerlaZ. Kelim Vkl1gg8-Xg1SlM u. 8. 4V. LU86nck6v an äie LLbliotlisk cks8 Sör8snv6rsiii8. Künftig erscheinende Mcher. bis 8pseisl üutWii kimbel vl Ilik 8tuM. llaWikl 8!1l! 68MN!. Ills Orsatost ok Prenoll IIumorouL , DrauAÜtsrnsn. — ?rei8 5 8Ü nst. — Da sine IVintsrnummsr des Ltuckio I-onäon L.O., I^ovv'8 ^xpor1-Oe8ekäf1 (^Vm. Vaw80n L 8008, IAck.).