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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.10.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1904-10-19
- Erscheinungsdatum
- 19.10.1904
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- Deutsch
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9010 Nichtamtlicher Teil. ^ 244, 19. Oktober 1904. schon bald zu der Einsicht, daß mit diesem engen Begriff nicht auszukommen sei. Deshalb wurde im Jahre 1896 vom Präsi denten ein Gesetzentwurf vorgelegt, wonach neben den obszönen Schriften und Bildern auch solche unter Strafe gestellt werden sollten, -die geeignet sind, die Lüsternheit zu erregen-. Im fran zösischen Senat fand dieser Entwurf Annahme. Die Kommission der französischen Abgeordnetenkammer ging aber noch weiter, indem sie alle - gegen die guten Sitten gehenden« (oovtraireg aux dovv68 moeur8) Schriften und Bilder für strafbar erklärte. Soweit geht man in Frankreich vor, dem man doch gewiß nicht eine zu große Strenge in bezug auf Literatur und Bilder vorwerfen kann. (Hört! hört!) -Sie sehen also, daß alle Gesetzgebungen über den Begriff unzüchtig hinausgehen. Nur Deutschland ist, wie gesagt, auf seinem engen Begriff stehen geblieben, und diesem Umstande wird es an erster Stelle zuzuschreiben sein, daß sich bei uns der Schmutz von Jahr zu Jahr immer mehr breit macht. Die Zeit, wo wir in Deutschland in sittlicher Entrüstung jedes Schmutzwerk un besehen als »französische Ware« bezeichnen konnten, ist längst vorüber.^ Deutschland hat auf diesem. Gebiet seinem ^Nachbarland wäre es durchaus verkehrt, all die ..belstände, die wir jetzt in bezug auf die Verbreitung der unsittlichen Literatur verurteilen, allein auf das Konto der mangelhaften Geseßesbestimmung zu danken diese Sachen ihren Freibrief der Zaghaftigkeit und der zu vagen sittlichen Auffassung der Behörden. Hierhin rechne ich vor allem den bereits erwähnten Unfug mit den »Aktstudien« und die sogenannten »gesundheitlichen Ratschläge und Anweisungen«, unter welchem Titel sie auch erscheinen mögen. Niedrige Crwerbssucht und Spekulation auf die Sinn faßten Schriften. Es bedarf nur eines Worts in der Vorrede, über den -wissenschaftlichen«, »hygienischen« oder »künstlerischen« Zweck des »Werkes«, — und der »Autor- kann lachend über die Gutgläubigkeit der Behörde den Freibrief für sein »Werk« in die Tasche stecken. Hier könnte schon jetzt auf Grund des § 184 wirk sam eingegriffen werden, denn es bleibt unbegreiflich, wie bei diesen Sachen auch nur ein einziges Moment des Begriffs un züchtig als fehlend angenommen werden kann. Wenn aber wirk lich der § 184 nicht ausreicht, diesem verderblichen Unfug ein Ende zu machen, dann ergibt sich daraus die dringende Notwendigkeit einer Ergänzung des Strafgesetzbuchs. »Soll eine Besserung eintreten, dann ist eben Beides not wendig: ein gutes Gesetz und eine dem Geist und Zweck desselben entsprechende Anwendung. Beides ist daher zu erstreben. Wie jeder einzelne von dem Milieu, in dem er lebt, mit der Zeit und Gerichte die Auffassung des Publikums, »die öffentliche Mei nung« ein. Läßt das Publikum sich ruhig den Schmutz gefallen, geht es an allen Schamlosigkeiten anteilnahmslos vorüber, als wenn es nichts darin fände, dann werden auch die Behörden geneigt sein, nichts darin zu finden und vorüber zu gehen. Erhebt sich aber die öffentliche Meinung gegen den Schmutz und zeigt das Publikum, daß es sich beleidigt fühlt durch die Anstößigkeiten, die man ihm zu bieten wagt, dann muß notwendig mit der Zeit auch die Auf fassung der Behörden geschärft werden, und dann wird manches verschwinden, was fick jetzt breit machen kann. Deshalb ist es notwendig, daß immer energischer und immer allgemeiner gegen die Freiheit und Dreistigkeit, mit der gewissenlose Literaten und Händler unsre Jugend und unser ganzes Volksleben zu vergiften suchen, Protest erhoben wird, öffentlich, in den Versammlungen und durch die Presse, privatim, indem jeder einzelne da, wo er den Maler kein Gesetz der Moral gibt; daß er einzig an sein persönliches Empfinden gebunden sei.« Wenn irgendwo, dann ist trotz aller sonstigen Gegensätze gerade auf diesem Gebiete ein harmonisches Zusammenwirken möglich. Es wird die Bestrebungen um so wirksamer machen und außerdem dadurch, daß es uns halt^>Är"Beifall!)° besagen.- (An. Erneuerung von Warenzeichen. (Vgl. Nr. 225 d. Bl.) — Wiederholt sei auf den am 1. Oktober d. I. eingetretenen Ablauf Schutz der Warenzeichen vom 12. Mai 1894 aufmerksam gemacht, mit dem gleichzeitig für viele Warenzeichen, die gleich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Eintragung in die Zeichen rolle des Kaiserlichen Patentamts zu Berlin angemeldet und ein getragen worden sind, die zehnjährige Schutzzeit abläuft. Für die Erneuerung der Warenzeichen-Anmeldungen ist folgendes zu beachten: 1. Zur Erneuerung genügt die an das Kaiserliche Patentamt zu richtende unterschriebene Erklärung des in die Zeichenrolle eingetragenen Zeicheninhabers oder seines bevollmächtigten Ver treters, daß die Anmeldung des — mit der Rollennummer zu be zeichnenden — Warenzeichens erneuert werde, und die gleichzeitige, porto- und bestellgeldfreie Zahlung der Erneuerungsgebühr von 10 bei der Kasse des Patentamts. Der Vorlegung der Ein tragungsurkunde bedarf es nicht. Der Zeicheninhaber erhält eine Mitteilung über die Aufnahme des Erneuerungsvermerks in die Rolle. 2. Die Schutzdauer läuft seit dem Tage, an dem das Zeichen bei dem Kaiserlichen Patentamt angemeldet worden ist. Die Erneuerung kann innerhalb der zehnjährigen Frist jederzeit be wirkt werden. Der neue zehnjährige Zeitraum beginnt nicht mit dem Ablauf der bisherigen Frist, sondern schon mit dem Zeitpunkt der Erneuerung. 3. Wird die Erneuerung der Anmeldung nicht innerhalb der zehnjährigen Frist bewirkt, so erhält der eingetragene Zeichen inhaber vom Patentamt die Mitteilung, daß von der Löschung des Zeichens nur dann abgesehen werden kann, wenn bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung die Erneuerung der Anmeldung unter Zahlung einer besonderen Gebühr von 10 ^ neben der Erneuerungsgebühr nachgeholt wird. 4. Nur der eingetragene Zeicheninhaber kann die Er neuerung der Anmeldung bewirken, und nur an ihn ergehen Zustellungen. Deshalb werden diejenigen Zeicheninhaber, die Warenzeichen durch Übertragung erworben haben, als neue Inhaber in die Zeichenrolle aber noch nicht eingetragen sind, den Umschreibungsantrag beim Patentamt alsbald zu stellen haben, damit bei der Erneuerung der Anmeldung Schwierigkeiten ver mieden werden. Zum Gedächtnis Wilhelm von Kaulbachs. — Der 15. Oktober 1904 brachte die hundertste Wiederkehr des Geburts tags eines Gewaltigen im Reiche der malenden Kunst: Wilhelm von Kaulbachs. Die gesamte Künstlerschaft Münchens, wo er gelebt hat und am 10. April 1874 auf dem südlichen Friedhofe zur letzten Ruhe bestattet worden ist, hatte es sich zur Ehrensache gemacht, dem Unvergeßlichen zu diesem Tage eine Huldigung an seinem Grabe darzubringen. Ein unabsehbarer Zug nahte sich in der Mittagsstunde der prächtig geschmückten Ruhestätte. Vertreter der Staats- und Stadtbehörden, der Akademien München und Berlin, viele Künstler mit Namen von Klang, Lehrer und Schüler der das Grab des Fürsten im Reiche der Kunst, der fiir Deutschland beherrscht hat. Sehr bemerkenswert ist die formvollendete und gedankenreiche Rede, mit der Professor von Stieler den Gefühlen der Ver sammelten an der geweihten Stätte Ausdruck gab. Nach ihrer Wiedergabe in der Allgemeinen Zeitung^ (München) sei sie auch ist Wilhelm von Kaulbach gewesen, und als ragender Fels wird sein Name wieder in der Geschichte der deutschen Kunst dastehen, wenn erst die Hochflut einer neuen Zeit, die über
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