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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.10.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-10-19
- Erscheinungsdatum
- 19.10.1904
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- Deutsch
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^5 244, 19. Oktober 1904. 9009 Nichtamtlicher Teil. Strafgesetzbuch selbst keine nähern Angaben. Erst durch die Recht sprechung ist der Begriff fcstgelegt, und danach ist eine Abbildung dann als unzüchtig anzusehen, wenn dadurch das Scham- und Sitt lichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung gröblich verletzt wird. In subjektiver Hinsicht muß dann für die Strafbarkeit noch hin zukommen, daß die Herstellung bezw. die Verbreitung zu einem schamverlctzenden Zwecke erfolgt und dies objektiv erkennbar ist. Erst wenn alle diese Momente vorliegen, tritt die Strafbarkeit nach § 184 ein. Nun liegt es auf der Hand, ist für jeden, auch den Nichtjuristen, erkennbar und wird durch die Entscheidungen der Gerichte tagtäglich gezeigt, daß große Mengen von Schriften und Bildern verbreitet werden, die in der gefährlichsten Weise auf die Sittlichkeit einwirken, die aber, weil vielleicht auch nur eines dieser Tatbestandsmomente fehlt, als »unzüchtig« nicht an gesehen werden können und deshalb unbehindert bleiben. »Wenn in medizinisch-wissenschaftlichen Werken, die für das Studium der Medizin bestimmt sind, sich zweckentsprechende Ab handlungen oder Abbildungen vom menschlichen Körper oder von seinen einzelnen Teilen oder selbst von gewissen Vorgängen des Geschlechtslebens befinden, oder wenn dementsprechende Präparate in den Anatomie-Sälen der Universität für die Studierenden der Medizin aufgestellt sind, dann findet selbstverständlich auf diese Darstellungen und Werke der Begriff unzüchtig keine Anwendung. Treten sie aber aus dem Kreise, für den sie bestimmt sind, heraus, werden sie für die Menge, für die sie nicht bestimmt sind, zum Verkaufe angcboten und ausgestellt, oder gar in den »wandernden anatomischen Volksmuseen«, gewöhnlich gegen ein Eintrittsgeld von 10 oder 20 -Z, jedermann aus dem Volk vom halbwüchsigen Burschen an im Interesse der »Volksbildung« zur Schau aus gestellt, dann nehmen diese Sachen einen völlig andern Charakter an, dann sind sie geeignet, in der bedenklichsten Weise auf die Sittlichkeit des Volkslebens einzuwirken. Hier aber versagt der Paragraph 184 in den meisten Fällen wegen der engen Begrenzung des Begriffs unzüchtig. Ebenso verhält es sich mit den »Aktstudien« oder »Modellphotographien«. Soweit diese wirklich künstlerischen Zwecken dienen, von Künstlern gekauft und von ihnen in ihrem Beruf verwendet werden, scheidet für sie der Begriff unzüchtig aus. Anders aber liegt die Sache, wenn diese Bilder unterschiedslos au jedermann, der sie bestellt, und bei dem in den Schaufenstern oder durch Annonce in den Witzblättern angeboten werden, anstatt daß nur bestimmte Stellen, die jeder Künstler schon von selbst erfährt, mit der Überlassung lediglich an Künstler betraut werden. Die übliche Einschränkung bei den Annoncen der Aktstudien: -Für Künstler und Kunstbeflissene« ist nichts als der reine Hohn, den sich die Behörden nicht bieten lassen sollten. »Die Kölnische Zeitung, ein Blatt, dem man gewiß nicht Voreingenommenheit^ auf diesem ^Gebiete vorwerfen .kann, ver- wir auch den Unfug der sogenannten Modellphotog^raphien, die in Künstlerkreisen längst durch das Scherzwort: Das kaufen nur die „Landschaftsmaler", gekennzeichnet sind.« »Ja selbst der Delegiertentag der deutschen Goethebunde, der im April d. I. in Dresden stattfand, hat den Unfug dieser Aktstudien scharf ver urteilt. »Die Verbreitung dieser Photographien ist eine ungeheuere, wie Sie schon aus der Masse von Annoncen entnehmen können. Ebenso groß aber ist das Unheil, das sie unter der Jugend an- richten. Ich werde mir gestatten, auf den Vorstandstisch einige Exemplare dieser Photographien niederzulegen. Wenn Sie sich diese ansehen und bedenken, daß diese Sachen zu Hundert- Ipuscnden und ^Millionen alljährlich verbreitet^ werden, daß den meisten Fällen, und das allein beweist schon, wie notwendig eine Erweiterung desselben ist. Das englische Strafgesetzbuch geht hier, abgesehen davon, daß es sich überhaupt nicht auf den Begriff unzüchtig beschränkt, wirksamer vor, indem es zu Artikel 191 bestimmt: daß auch die Veröffentlichung von Werken der Kunst, JSrienblatt kür den deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang. Literatur und Wissenschaft strafbar ist, wenn sie in solcher Weise, in solcher Ausdehnung oder unter solchen Umständen geschieht, daß dadurch die Grenzen des eigentlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecks überschritten werden. -Zur Erinnerung sind dann folgende Beispiele angeführt: -1. stellt für Geld für das große Publikum eine anormale oder monströse Geburt aus. ist strafbar. L. stellt einen ähn lichen Gegenstand aus, aber nur für Studierende der Medizin. U. ist nicht strafbar. -2. (ein Buchhändler) publiziert das Werk von einem Kasuisten, welches u. a. obszöne Dinge behandelt. Das Werk ist in lateinischer Sprache und, wie aus den Umständen zu ent nehmen, lediglich für Studenten der Kasuistik geschrieben. ist nicht strafbar. 6. extrahiert die obszönen Sachen aus diesem Werke, übersetzt sie ins Englische, und verkauft diese Schrift als Pamphlet über die Straße zum Zwecke der Herabsetzung der Kasuisten. U. ist strafbar. »Diese Unterscheidungen, die sich eigentlich ganz von selbst verstehen, trifft das deutsche Strafgesetzbuch nicht. Zwar ist die Rechtsprechung hier nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergänzend eingetreten, allein die tägliche Erfahrung zeigt, wie wenig dies genügt. (Sehr richtig.) »Endlich gibt es eine Menge von Schriften und Bildern, von denen man vielleicht nicht gerade sagen kann, daß sie »das Scham- und Sittlichkeitsgefühl gröblich verletzen,« die aber doch mit einer so zynischen Raffiniertheit auf die Sinnlichkeit der Jugend speku lieren, daß sie meistens noch gefährlicher und schädlicher wirken als die platten Obszönitäten. Auch hier läßt der enge Begriff »unzüchtig« eine Verfolgung nicht zu. -Sie sehen aus allem diesen, daß die Einschränkung der Straf barkeit auf den Begriff unzüchtig sich als großen Mangel für die wirksame Bekämpfung der unsittlichen Literatur darstellt. Die Gesetzgebungen aller übrigen Länder haben sich daher auch mit ^iesern ^Begriff nicht begnügt;^sie kennen^ihn^^ntweder überhaupt alle, die sich ernstlich mit der Frage beschäftigen, ob und inwie weit eine Ergänzung des Deutschen Strafgesetzbuchs notwendig ist, großes Interesse haben. Dennoch muß ich mit Rücksicht auf die Zeit, die mir bemessen ist, mich darauf beschränken, Ihnen nur und Bilder, die als strafbar gelten, hier anzugeben. -In England ist nach Artikel 191 jeder strafbar, der: a.) verkauft^ ausstellt, verbreitet usw. »unzüchtige« (obgoone) getroffen. »Das Niederländische Strafgesetzbuch vom Jahre 1881, also ein ganz modernes Gesetz, bestraft in Artikel 239, 240 und 451 jeden, der Schriften oder Bilder verbreitet oder ausstellt, die »in sittlicher Beziehung anstößig« sind, oder der »unanständige« Lieder singt, »unanständige« Reden führt oder »unanständige« Zeichnungen anbringt. »Das Strafgesetzbuch des Staates New Jork vom selben ^ahre, 1881, enUMt sehr ins einzelne gehende Bestimmungen^ auf »Das italienische Strafgesetzbuch von 1889, also ein noch neueres Gesetz, richtet sich im Artikel 470, der die Überschrift: Verletzung des öffentlichen Anstandes trägt, gegen alle »den »In einem der neuen Entwürfe des österreichischen Straf gesetzbuchs ist ein Paragraph, der § 415, gegen die Verbreitung und Ausstellung von Schriften und Bildern gerichtet, »die den Anstand oder die Schicklichkeit verletzen«. »Für Norwegen liegt der Entwurf eines Strafgesetzbuches vor, in welchem alle Literatur und Bildwerke, »die den Anstand verletzen«, getroffen werden. -Was endlich Frankreich betrifft, so ist das gesetzgeberische Vorgehen dort auf diesem Gebiete für uns in Deutschland von besonderm Interesse. Seit dem Gesetze von 1882 war dort nur die Verbreitung von Schriften und Bildern mit Strafe bedroht, die als »unzüchtig« (odZesnsch anzusehen waren; das Gesetz war also ganz unserm Strafgesetzbuch nachgebildet. Man kam aber 1184
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