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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.10.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-10-19
- Erscheinungsdatum
- 19.10.1904
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- Deutsch
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9008 Nichtamtlicher Teil. -S 244, 19. Oktober 1904. einem vollen Eigentumsübergang seitens des bisherigen Eigentümers (Schuldners) auf den neuen Eigentümer (Gläu biger) die Rede ist, denn nur mit dieser Maßgabe läßt sich die gedachte Rechtsanschauung vertreten. Was nun die Anwendbarkeit dieses Sicherungskaufs auf den Buchhandel anlangt, so ist diese wohl möglich, allerdings aber nicht schlechthin wie bei sonstigen, nicht zum gewerbsmäßigen Verkauf bestimmten Sachen, sondern nur entsprechend. Der Umstand, daß der Buchhändler, der sein ganzes Lager im Wege des Sicherungsverkaufs an einen andern, in den meisten Fällen den Gläubiger, verkauft, nach wie vor aus dem verkauften Lager ver kaufen will, steht einer Vermietung der gekauften Bücher seitens des neuen Eigentümers an den bisherigen ent gegen; denn da der Mieter nicht berechtigt ist, die ge mietete Sache zu veräußern, so würde der ernstliche Charakter des Verkaufs eines Bllcherlagers, bei dem der Buchhändler auf Grund seiner Miete nach wie vor für sich verkauft, mit vollem Recht nicht anerkannt werden. Es ist also notwendig, daß nicht sowohl auf Grund eines Mietverhältnisses dem Buchhändler der Verkauf des in seinem Besitz verbleibenden, gleichwohl aber ver kauften Lagers überlassen wird, sondern daß ihm der kommissionsweise erfolgende Verkauf gestattet wird. Der neue Erwerber ist und bleibt Eigentümer des Lagers, der bis herige verkauft nur auf Kommission, d. h. der Kaufpreis gehört dem neuen Erwerber abzüglich der vereinbarten Vergütungen für Geschäftsunkosten, Provision nsw. In dieser Form läßt sich der Sicherungskaus ganz gut in den buchhändlerischen Verhältnissen zur An wendung bringen, ohne daß man behaupten könnte, das Geschäft habe einen nicht einwandsfreien Charakter. Grundsätzlich und generell ist dies jedenfalls nicht zuzu geben; man müßte denn den ganzen Sicherungskauf als ein illegitimes Rechtsgeschäft bezeichnen. Daß aber eine derartige Charakterisierung nicht zu rechtfertigen wäre, be weist die Tatsache, daß der Rechtsverkehr stets dieses Rechts geschäft schafft und geschaffen hat, weil es einem vorhandenen starken Bedürfnis entspricht. Wollen nun die vertragschließenden Parteien bei der Anwendung des Sicherungskaufs im Buchhandel, daß dem bisherigen Eigentümer die Sicherheit gewährt werde, daß er unter gewissen Bedingungen das Lager zurückkaufen könne, so läßt sich auch dies ganz wohl erreichen, aber natürlich kann dann von einer Anrechnung der gezahlten Mietbeträge auf den Kaufpreis keine Rede sein, weil ja ein Mietvertrag nicht vorliegt Die Realisierung des dem bisherigen Eigentümer eingeräumten Rückkaufsrechts müßte dann in andrer Form erfolgen. Aber bei dem Sicherungsverkauf, der ein Warenlager und speziell ein Bücherlager zum Gegen stand hat, hat der Rückkauf überhaupt nicht die praktische Wichtigkeit wie z. B. in dem Falle, wenn es sich um Gegen stände der häuslichen Einrichtung handelt, und darum scheidet diese Frage für die Regel von der praktischen Be handlung aus. Der Sicherungskauf kann im Buchhandel vornehmlich dazu dienen, dem Gläubiger die Sicherung zu geben, daß sein Schuldner seinen Verbindlichkeiten Nach kommen werde, und gleichzeitig auch dazu, diesem die wirt schaftliche Existenz zu erhalten. Werden die Rechte andrer Gläubiger hierdurch verletzt, so steht diesen die Möglichkeit der Anfechtung des Rechts geschäfts zu, die weit genug geht, um eine Schädigung ihrer Interessen zu verhüten, bezw. (soweit sie eingetreten sein sollte) Remedur eintreten zu lassen. Jedenfalls aber bietet der Sicherungskauf die Möglichkeit, die Lücke im Rechtsver kehr auszufüllen, die im Hinblick auf die für die Praxis nicht besonders zweckdienlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Bestellung eines Pfandrechts an einer Gesamtheit von Sachen vorhanden ist. L. Justus. Kleine Mitteilungen: Vom internationalen Kongreß gegen unsittliche Literatur in Köln. — (Vgl. Nr. 237, 238, 240 d. Bl.) Am rat Roeren (Köln) in längeren Ausführungen über dir ein schlägige Gesetzgebung in Deutschland und einer Reihe von andern Ländern. Wir entnehmen dieser sehr eingehenden Dar legung (nach der Wiedergabe in der Kölnischen Volkszcitung) das Folgende: vom 15. Mai 1871, sind also über 33 Jahre alt. Sic^mochtcn für die damaligen Verhältnisse genügen. Eine gute Gesetzgebung muß aber auf die Entwicklung des öffentlichen Lebens Rücksicht nehmen und den neu hervortrctenden Bedürfnissen der Zeit Rechnung tragen. Das ist auch in Deutschland auf allen Gebieten der Gesetzgebung geschehen, indem im Laufe der letzten drei Jahr- ehnte eine Menge gesetzgeberischer Schutzmaßregeln neu ge- chaffen ist, die durch die Entwicklung der Verhältnisse notwendig wurden. »Ich möchte in dieser Beziehung nur darauf Hinweisen, daß z. B. die Entwicklung unseres industriellen, gewerblichen und kaufmännischen Lebens, fortschreitend mit der Zeit, eine Menge neuer gewerbepolizeilicher Schutzmaßregeln und sogar ein neues Strafgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb veranlaßt hat, daß ferner die durch die Errungenschaften der Neuzeit bewirkte Steigerung der Verkehrsverhältnisse besondere Maßnahmen zum Schutz des Publikums notwendig gemacht hat, und daß nament lich auch aus sanitärem Gebiet, den gesteigerten Bedürfnissen entsprechend, immer umfassendere Schutzmaßnahmen gegen die ansteckenden Krankheiten, gegen die Schädigungen durch gefälschte Nahrungsmittel usw. getroffen sind- »Nur gegen die moralische Verseuchung, die durch die unsitt lichen Schriften und Bilder bewirkt wird, ist gesetzgeberisch nichts geschehen, obgleich doch die Verbreitung dieser Lachen im Laufe der letzten dreißig Jahre einen ganz andern Charakter an genommen hat. (Sehr richtig I) »Das Strafgesetzbuch ist hier aus seinem alten, dreißig jährigen Standpunkt stehen geblieben. Es beschränkt noch immer das strafrechtliche Vorgehen aus die Verbreitung »unzüchtiger- Schriften und Bilder, obgleich sich längst in sehr fühlbarer Weise herausgestelli hat, daß der Begriff -unzüchtig- zu eng ist, um auch jetzt noch unser Volksleben und unsre Jugend genügend zu schützen. Damals, bei Emanation des Strafgesetzbuches vor dreißig Jahren, mochte das Bedürfnis nach einer Erweiterung des Be griffs nicht in dem Maße zwingend hervortrctcn, wie es gegen wärtig der Fall ist, nachdem auch die sonst so herrlichen Errungen schaften der Neuzeit auf dem Gebiete der Technik, der Photo graphie und der Reproduktion sich leider vielfach in den Dienst des Schmutzes gestellt haben. Photographien und Bilder, die früher nur in vereinzelten Exemplaren hergestellt und nur zu nicht unerheblichen Preisen erhältlich waren, somit schon von selbst nur einen engen Kreis der Verbreitung fanden — werden jetzt infolge^ der Leichtigkeit und Billigkeit der Reproduktion^und Ver- wie^in den Dörfern an alle Stände und Altersklassen verbreitet. »Dadurch hat die unsittliche Literatur und die Verbreitung der unsittlichen Bilder im Laufe der Zeit gegen früher eine ganz andre, ungleich größre Bedeutung für unser Volksleben erhalten. Ich glaube nicht fehlzugehen in meiner Beobachtung, daß mit diesem Zeitpunkt auch die allgemeinere Verbreitung der Unsitt lichkeit, namentlich bei der Heranwachsenden Jugend, begonnen hat. Dieser Entwicklung der Verhältnisse aber hat eine gute Gesetzgebung Rechnung zu tragen. (Sehr richtig I) »Das ist auch von den Gesetzgebungen aller Länder geschehen. Sie haben sich nicht mit dem strengen und dabei doch unsichern Begriff »unzüchtig- begnügt, sondern es für notwendig befunden, die Strafbarkeit darüber hinaus auf die »unsittlichen«, »anstößigen« und »ärgerniserregenden- Schriften und Bilder, und auf solche, -die die Sinnlichkeit zu erregen geeignet sind» auSzudehnen. Nur das deutsche Strafgesetzbuch befindet sich, wie schon erwähnt, noch vier Jahren von den verbündeten Negierungen und der Majorität des Reichstags gemachte Versuch, eine Ausdehnung herbeizusühren, bekanntlich an der Obstruktion der Minorität gescheitert ist. »Das deutsche Strafgesetzbuch verbietet im 8 184 die Ver breitung »unzüchtiger Schriften, Abbildungen und Darstellungen«. Über den Begriff »unzüchtig* im Sinne des 8 184 enthält das
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