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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.10.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-10-18
- Erscheinungsdatum
- 18.10.1904
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- Deutsch
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^ 243, 18 Oktober 1S04. Nichtamtlicher Teil. 8951 Masse von Belästigungen, Zweifeln, Streitigkeiten würde in so und so vielen Fällen für den Besteller erwachsen, und dieser würde leicht Gefahr laufen, wegen Verletzung des Urheberrechts verfolgt zu werden, wenn nicht klar zu Tage läge, daß der Urheber seine Anforderungen nicht erfüllen kann oder will. Der Entwurf macht daher mit Recht von einer derartigen Bedingung die Veroielfältigungsbefugnis des Bestellers nicht abhängig. Dagegen ist es — wenn namentlich der Schutz des eignen Bildes im wesentlichen in der vom Entwurf gedachten Weise Anerkennung findet, s u. lit. k — sehr wohl angängig, von dem Übergang des Urheberrechts auf den Besteller abzusehen und es künftig dabei bewenden zu lassen, daß der Besteller nur außer dem Urheber das Vervielfältigungsrecht hat, während dieses im übrigen in der Hand des Urhebers bleibt. ä) Nach tz 14 soll die Vervielfältigung und Verbreitung zum Zwecke der Aufnahme in ein Schriftwerk nur dann zu lässig sein, wenn einzelne erschienene Werke oder einzelne Werke aus einer erschienenen Sammlung in eine selbst ständige wissenschaftliche Arbeit oder in ein für den Schul- odcr Unterrichtsgebrauch bestimmtes Schriftwerk ausschließ lich zur Erläuterung des Inhalts ausgenommen werden. Diese Einschränkung der Entlehnungsbefugnis erscheint als völlig gerechtfertigt. Nicht ausgenommen wurde in den Entwurf 8 10 des früheren Entwurfs eines Gesetzes, betreffend das Urheber recht an Werken der Photographie, wonach zulässig sein sollte die Vervielfältigung eines erschienenen Werks in ein zelnen Exemplaren zu künstlerischen, wissenschaftlichen oder Unterrichtszwecken. Man hat wohl angenommen, daß in derartigen Fällen die Vorschrift des §13 Satz 1 dem Be dürfnisse genüge (s. o. lit. b) Dagegen läßt sich meines Erachtens nichts einwenden; denn es besteht wohl kein Be dürfnis, die Vervielfältigung zu den gedachten Zwecken auch dann zu gestatten, wenn die Exemplare verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden sollen, oder wenn die Vervielfältigung gegen Entgelt geschehen soll. Auch war die Fassung der allegierten Bestimmung eine zu wenig präzise, so daß ein Mißbrauch nicht ausgeschlossen ge wesen wäre. o) Der ß 15 erklärt für zulässig die Vervielfältigung von Werken, die an öffentlichen Straßen oder Plätzen sich bleibend befinden, durch bildliche Wiedergabe ihrer äußeren Ansicht. Soweit ein Werk hiernach vervielfältigt werden darf, soll auch die Verbreitung und die Vorführung (s. o. Nr. 1) zulässig sein. Was die Erläuterungen zur Recht fertigung dieses 8 15 im allgemeinen geltend machen, läßt sich kaum bekämpfen. Es besteht zweifellos ein weit gehendes Interesse der Allgemeinheit daran, daß Werke, die an öffentlichen Straßen oder Plätzen sich bleibend befinden, durch bildliche Wiedergabe ihrer äußeren Ansicht verviel fältigt werden dürfen. Ein Vorbehalt für den Urheber könnte hier leicht zur Unterdrückung des gesamten Verkehrs mit Abbildungen solcher Werke führen. Zweifelhaft erscheint nur, ob die Fassung des 8 15 eine solche ist, daß sie wirk lich alles das abschncidet, was nach Ansicht der Verfasser des Entwurfs nicht unter die Ausnahme fallen soll. Klar sind die Worte »äußere Ansicht«; sie schließen aus, daß die Zu lässigkeit der Wiedergabe der inneren Teile eines Werkes aus der Bestimmung abgeleitet werden könnte. Vielleicht genügen auch die Worte »bildliche Wiedergabe«, um die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik als unstatthaft erscheinen zu lassen; ganz sicher ist dies je doch nicht, denn der Ausdruck »Bild«, »bildlich« beschränkt sich nicht grundsätzlich ans die Bezeichnung von Bildern in der Fläche, wenn auch dabei an solche vorzugsweise gedacht wird. Dagegen reicht meines Erachtens die Ausdrucksweise des Entwurfs nicht aus, um darzutun, daß ein Werk der zeichnenden oder malenden Kunst, das sich an einem an öffentlicher Straße gelegenen Bauwerke befindet, z. B. ein Fresko, ohne Genehmigung des Urhebers an einem andern Bauwerke nicht nachgebildet werden dürfe. Warum sollte dies keine »bildliche Wiedergabe der äußeren Ansicht« sein? Man würde ja diesen Ausdruck für Fälle der gedachten Art nicht eben wählen; aber man kann auch nicht sagen, daß er die Subsumtion solcher Fälle ausschließe. Vielleicht wäre es besser, zu sagen: »durch Herstellungen von Abbildungen ihrer äußeren Ansicht mittels der Photographie, der malenden oder zeichnenden Kunst». Ist diese Fassung auch etwas umständlicher, so dürfte sie doch den Vorzug größerer Deut lichkeit haben; namentlich wird das Wort »Abbildung« im praktischen Leben nicht mit »Nachbildung« verwechselt werden. Der Wunsch der Beteiligten, die Zulässigkeit der Wieder gabe eines an öffentlicher Straße befindlichen Werkes an die Bedingung zu knüpfen, daß auf der Abbildung der Name des Künstlers angegeben werde, wird mit dem Bemerken ab getan, dieser Wunsch unterliege Bedenken, auch liege die Regelung derartiger Verhältnisse bereits außerhalb des Ur heberrechts. Letzteres kann nun ganz und gar nicht zu gegeben werden; denn dann läge auch die Bestimmung in Absatz 2 des 8 des Entwurfs, wonach bei Aufnahme einzelner Werke in Schriftwerke die Quelle angegeben werden muß, sowie die des 8 25 des Literargesetzes außerhalb des Urheberrechts. Wenn eine Einschränkung dieses Rechts an eine Bedingung geknüpft wird, so befindet sich doch der Gesetzgeber noch im Gebiets des Urheberrechts. Die sonstigen »Bedenken« reduzieren sich wohl daraus, daß es für den Verfertiger einer Abbildung mitunter nicht leicht wäre, den Namen des Künstlers, sofern dieser nicht auf dem Werke vermerkt ist, zu erfahren. Man könnte dann aber doch die An gabe des Künstlers für den Fall vorschreiben, daß sie sich auf dem Werke findet. k) Die 88 16 und 17 betreffen das sogenannte Rech! am eigenen Bilde. Hier könnte man zunächst in der Tat fragen, ob ein Gesetz über das Urheberrecht der rechte Ort ist, um diese Materie zu regeln. Allein wenn es auch vielleicht richtiger wäre, dieses Persönlichkcitsrecht zusammen mit andern Rechten dieser Art zu behandeln, und wenn ferner auch die Möglichkeit eines Eingriffs in dieses Recht noch auf andern Gebieten denkbar ist als auf dem der bildenden Künste und der Photographie, so ist doch einerseits zu berücksichtigen, daß das gesamte bürgerliche Recht erst vor kurzer Zeit kodifiziert wurde und eine Reform desselben jedenfalls für die nächste Zeit nicht zu erwarten ist, ander seits, daß Eingriffe in das Recht am eignen Bilde am häufigsten mittels der Photographie und nächstdem mittels der Werke der bildenden Künste begangen werden, io daß auf diesen Gebieten das Bedürfnis nach einer gesetzlichen Reaktion gegen solche Eingriffe am meisten vordringlich erscheint. Schließlich liegt doch in einer das Recht am eignen Bilde schützenden Vorschrift, insofern diese die Verfügung über das Bildnis einer Person von deren Einwilligung abhängig macht, eine Beschränkung des Urheberrechts nach seiner positiven Seite, und ist daher insofern ein Zusammenhang mit unsrer Materie allerdings gegeben. Mit dem bisher Gesagten habe ich bereits zum Ausdruck gebracht, daß ich auf der Seite derjenigen stehe, die bis zu einem gewissen Maße ein Recht am eignen Bilde aner kennen. Man kann ja wohl behaupten, daß in der Lite ratur betreffend diese Frage ziemlich Einigkeit darüber herrscht oder doch die überwiegende Meinung sich dazu be kennt, daß innerhalb gewisser Schranken ein Schutz der Persönlichkeit gegen willkürliche Verbreitung ihres Bild- 117k'
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