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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.10.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-10-18
- Erscheinungsdatum
- 18.10.1904
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- Deutsch
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8950 Nichtamtlicher Teil. -v 243, 18. Oktober 1904. kommt. Für solche Veranstaltungen znm Nutzen lediglich des Eigentümers besteht sicher kein allgemeines Interesse. Übrigens ist es eine willkürliche Annahme, wenn die Erläuterungen von einem Vorbehalt zugunsten des Eigen tümers sprechen. Wird die gewerbsmäßige Schaustellung nicht dem Urheber Vorbehalten, so kann sie jeder vornehmen, der im Besitze des Werks sich befindet, also z B. auch der Pfandgläubiger, der Depositar, der Rahmenhändler, dem das Bild znm Einrahmen gegeben ist, derjenige, der von dem Werk eine Kopie herzustellen, einen Abguß zu machen hat, u. s. f. In allen diesen und ähnlichen Fällen kann sicher nicht davon die Rede sein, daß der Anerkennung der ausschließlichen Be fugnis des Urhebers zur Schaustellung seines Werks andre berechtigte Interessen entgegenstehen. Ich befürworte daher folgende Fassung des Z 10: -Der Urheber hat die ausschließliche Befugnis, das Werk zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten. Als Vervielfältigung gilt auch die Nachbildung, bei Bau werken und Entwürfen für diese auch das Nachbauen, als Verbreitung auch die öffentliche Schaustellung - k) Eine wirkliche Erweiterung soll der Schutz der Werke der Photographie erfahren dadurch, daß künftig jede, nicht bloß die mechanische Nachbildung solcher Werke verboten sein soll. Die Forderung dieser Ausdehnung des Schutzes ist so allgemein und mit so guten Gründen erhoben worden, daß ihre Erfüllung nur zu wünschen ist. 2. Der dem Urheber vorbehaltenen Nachbildung wird im S II des Entwurfs die freie Benutzung gegenüber- gestellt, die für zulässig erklärt wird. Es entspricht dies materiell den urheberrechtlichen Grundsätzen und den Bestim mungen des geltenden Rechts: formell stimmt die Vorschrift mit Z 13 des Literargesetzes überein. Wie ich zu diesem dargelegt habe, liegt das Entscheidende in den Worten »freie Benutzung«, denn eine eigentümliche Schöpfung kann auch durch eine Nachbildung hervorgebracht werden, und anderseits wird eine freie Benutzung wohl stets zur Heroorbringung einer eigentümlichen Schöpfung führen. Der Konditionalsatz »wenn dadurch hervorgebracht wird» könnte also füglich weggelassen werden. Doch wird er, wenn er stehen bleibt, der richtigen Auslegung des Paragraphen nicht im Wege stehen. 3. Mit guten Gründen gibt der Entwurf die Kasuistik des 8 5 des geltenden Kunstschutzgesetzes auf. Die Fassung des Z 12 enthält alles Notwendige. Der Paragraph lautet: »Eine Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berechtigten ist unzulässig, gleichviel durch welches Verfahren sie bewirkt wird; auch begründet es keinen Unterschied, ob das Werk in einem oder in mehreren Exemplaren vervielfältigt wird.« Die Frage, wie weit das Recht des Verlegers in bezug auf die Art der von ihm herzustellendeu Nachbildung reicht, ist von Fall zu Fall zu entscheiden, und es enthält sich daher mit Recht der Entwurf einer allgemeinen Regelung dieser Frage. 4. Was die Einschränkungen der ausschließlichen Befugnisse des Urhebers betrifft, so ist folgendes zu bemerken: a) Vollauf zu billigen ist, daß der Entwurf die in Z K Nr 2 des geltenden Kunstschutzgesetzes und in Z 4 des Photographiegesetzcs vorgesehenen Ausnahmen nicht über nommen hat. Mit Recht werden in den Erläuterungen namentlich die Schwierigkeiten hervorgehoben, welche sich der Unterscheidung der plastischen Kunst von den graphischen Künsten häufig entgegenstellen. Der Bestimmung des 8 4 des Photographiegesetzes konnte man überhaupt niemals ein Verständnis entgcgenbringcn. Sie war auch seinerzeit ziemlich merkwürdig begründet worden: Auf ein Verbot der Etiketten an Parfümerien, Bonbons und der gleichen könne man sich nicht einlassen Warum? Der Grund ist nicht erfindlich. Doch ja — die Kommission des Reichstags meinte, der Photograph könne schon mit dem ihm gebotenen Schutz zufrieden sein. Es liegt auf der Hand, daß damit eine Begründung eigentlich nicht gegeben war. Inzwischen hat sich nun noch der Verkehr mit An sichtspostkarten ganz enorm entwickelt, und da die Recht sprechung diese als -Werke der Industrie« ansieht, so ist gegenwärtig eine der lukrativsten Formen der Nutzung photographischer Werke dem Photographen durch Z 4 ent zogen. Daß hier Wandel geschaffen werde, ist ein unver kennbares Bedürfnis. i>1 Der Fall der Einzelkopie ist in Z 13 Satz 1 in einer von Z K Nr. 1 des geltenden Kunstschutzgesetzes etwas abweichenden Weise geregelt; auch abweichend von Z 9 des früher veröffentlichten Entwurfs eines Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Photographie. Ich halte die nunmehrige Fassung entschieden für die glücklichere. Wie sehr schwankend der Begriff des -persönlichen Gebrauchs- ist, habe ich in meinem Kommentar zu Z 15 des Literargesetzes dargetan. Viel besser ist es, die zulässige Vervielfältigung negativ zu umgrenzen, nämlich als eine solche, »die nicht zum Zweck der Verbreitung oder der öffentlichen Schau stellung erfolgt«. Es ist ferner zu begrüßen, daß nur die unentgeltlich bewirkte Vervielfältigung für zulässig erklärt wird; denn es ist gar nicht abzusehen, warum, wenn einmal Entgelt geleistet wird, die Vervielfältigung — namentlich bei Werken der Photographie — nicht sollte vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bezogen werden. o) Z 13 Satz 2 enthält eine von den korrespon dierenden Bestimmungen des Kunstschutzgesetzes (A 8> und Photographiegesetzes (8 7) abweichende Regelung der Rechte des Bestellers eines Bildnisses. Nicht soll mehr das Urheber recht von selbst auf den Besteller übergehen, vielmehr soll dieses Recht nur eine Einschränkung erleiden insofern, als der Besteller neben dem Urheber das Recht der Verviel fältigung — nicht ein ausschließliches Recht — haben soll. Das Recht des Bestellers ist seit langem ein Stein des An stoßes für die Photographen, während meines Wissens von Seiten der Künstler dagegen noch wenig Widerspruch er hoben wurde. Zweifellos entzieht dieses Recht dem Photo graphen vielfach die Möglichkeit, sein Werk durch Herstellung von Kopien weiter auszunutzen. Allein es wird sich nicht durchführen lassen, das Bestellerrecht ganz zu beseitigen. Die Erläuterungen führen wichtige Gründe, welche gegen die Beseitigung sprechen, bereits an; diese erschöpfen aber die Sache nicht. Man kann diesen Ausführungen entgegen halten: Es wird Frage des einzelnen Falles sein, ob der Urheber in der Lage ist, den Anforderungen des Bestellers in bezug auf die Abmessungen, die Art der Ausführung, das anzuwendende Verfahren, gerecht werden kann oder nicht. Warum beschränkt man das Vervielfältigungsrecht des Be stellers nicht auf den Fall, daß der Urheber seinen An forderungen nicht Nachkommen kann oder will? Diese Ein wendungen haben auf den ersten Blick viel für sich, erscheinen aber bei näherer Betrachtung doch nicht als durchschlagend. Würde man das Veroielfältigungsrecht des Bestellers von einer ablehnenden Erklärung des Urhebers abhängig machen, so würde man dem Besteller Schwierigkeiten aller Art be reiten. Wer weiß, ob er den Namen und den Wohnort des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers kennt. Wenn er aber auch den Berechtigten erreichen kann, wie ist es, wenn dieser ihm keine Antwort gibt? Oder wenn diese nicht präzise lautet? Die Frage, ob der Urheber gerade das vom Besteller gewünschte Verfahren beherrscht, kann zweifel haft sein — er sichert es vielleicht zu, allein das Ergebnis entspricht nicht den Wünschen des Bestellers. Kurz, eine
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