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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.10.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-10-18
- Erscheinungsdatum
- 18.10.1904
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- Deutsch
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243, 18. Oktober 1904. Nichtamtlicher Teil. 8949 Nichtamtlicher Teil Zum Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.') Von Professor vr. Allfeld. Erlangen.'*) (Schluß (statt Fortsetzung) aus Nr. 242 d. Bl.) IV. Inhalt des Urheberrechts (W 10—17). 1. Die Befugnisse, die den Inhalt des Urheberrechts an Werken der bildenden Künste und der Photographie bilden, will der Entwurf gegenüber dem geltenden Recht vermehren, einmal dadurch, daß er den bisherigen ausschließlichen Be fugnissen der Vervielfältigung und gewerbsmäßigen Ver breitung die weitere ausschließliche Befugnis, das Werk mittels mechanisch-optischer Einrichtungen gewerbsmäßig vor zuführen, beifügt, dann, indem er das ausschließliche Ver vielfältigungsrecht am Werke der Photographie nicht, wie das geltende Gesetz, auf mechanische Vervielfältigung beschränkt. o) Ob die ausdrückliche Hervorhebung der gewerbs mäßigen Vorführung des Werks mittels mechanisch-optischer Einrichtungen wirklich eine Erweiterung und nicht vielmehr eine Einschränkung des Schutzes enthält, darüber läßt sich streiten. Ich habe bei der Erläuterung der älteren Urheber- rechtsgesetze und des Literargesetzes vom 19. Juni 1901 die Ansicht vertreten, daß der Begriff der Verbreitung auch die Ausstellung mit umfasse.*) Auch das Reichsgericht steht auf dem Standpunkt, daß das Ausstellen, selbst wenn es nicht mit einem Angebot des ausgestellten Gegenstandes zum Kauf ver bunden ist, den Tatbestand der Verbreitung erschöpfe (vgl. R.G-Entsch. Bd. 2, S. 246). In der Tat wird das per sönliche Interesse des Urhebers eines Werks der bildenden Künste oder der Photographie durch eine Ausstellung, die ja das Werk dem Beschauen, also der bestimmungsgemäßen Benutzung seitens andrer Personen nicht minder aussetzt als die körperliche Hingabe, in gleicher Weise berührt wie durch letztere, und anderseits besteht bei Werken dieser Art die materielle Nutzung vielfach nebenher, ja unter Umständen — bet Kunstwerken, die nicht vervielfältigt und auch im Original nicht veräußert werden ausschließlich in der entgeltlichen Schaustellung (man denke u. a an Panoramen bilder oder an andre Kolossalwerke der Malerei oder Skulptur nach Art von Klingers Beethoven u. dgl.). Der Zweck des Urheberschutzes drängt also geradezu dahin, den Begriff der Verbreitung in dem weitern Sinn zu verstehen, so daß die Schaustellung mit darunter fällt. Der Entwurf schränkt dagegen den Begriff der Verbreitung wesentlich ein; da nämlich die Schaustellung unter gewissen Voraus setzungen dem Urheber neben der Vervielfältigung und der Verbreitung Vorbehalten wird, umfaßt letztere offenbar im Sinn des Entwurfs die Schaustellung nicht. Die Erläute rungen heben dies auch noch ausdrücklich hervor. Ist also die obige ausdehnende Auslegung des Begriffs -Verbreitung« nach dem geltenden Recht zutreffend, so erweitert der Ent wurf den Schutz der Werke der bildenden Künste und der Photographie nicht, sondern er schränkt ihn ein. Die Frage ') Vgl. Beilage zum Börsenblatt Nummer 99 vom 30. April 1904. Red. **) Mit gütig erteilter Erlaubnis abgedruckt aus der Fach zeitschrift »Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht« Hrsg. v. vr. Albert Osterrieth (Berlin, Carl Heymanns Via.) IX. Jahrg. Nr. 9 (September 1904). Red. st Reichsgesetze, betreffend das literarische und artistische Ur heberrecht. 1893, S. 144; Kommentar zum Gesetz vom 19. Juni 1901, S. 112. »ürlenbratt kür den deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang. der Auslegung des Wortes -Verbreitung« kann äs lsxo keronäa beiseite gelassen werden. Es handelt sich hier nur darum: Soll die gewerbsmäßige Schaustellung dem Urheber allgemein oder nur in dem vom Entwurf beabsichtigten be schränkten Maße Vorbehalten werden? Die Erläuterungen bemerken zur Begründung des vom Entwurf eingenommenen Standpunktes zunächst, es sei nicht angängig, dem Eigentümer des Werks oder seinen Gläubigern zu untersagen, das zum Verkauf gestellte Werk ini Weg der Ausstellung öffentlich darzubieten. Dieser Fall kommt nun gar nicht in Frage; denn die Ausstellung zum Zweck der Anlockung von Käufern stellt sich als Feilhalten und da mit trotz der Auffassung des Entwurfs als eine Verbreitung dar. Ob sie in die Sphäre der ausschließlichen Befugnis des Urhebers fällt, hängt davon ab, ob sie gewerbsmäßig geschieht. Dies ist natürlich der Fall, wenn ein Kunsthändler u. dergl. die Handlung vornimmt. Es bedarf aber kaum der Ausführung, daß, wenn Werke der bildenden Künste oder der Photographie an Buch-, Kunst- u. dergl. Händler veräußert werden, auf den Erwerber im Zweifel auch das Recht der gewerbsmäßigen Verbreitung des von ihm ge kauften Werks übergeht. Das erste der von den Erläute rungen geltend gemachten Bedenken ist also nicht stichhaltig — die Aufnahme der gewerbsmäßigen Schaustellung unter die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers wird in den gedachten Fällen der Ausstellung kein Hindernis bereiten. Weiter meinen die Erläuterungen, auch die Nutzung des Werks durch entgeltliche Schaustellung müsse als Ausfluß des Eigentums nach allgemeinen Grundsätzen dem Eigen tümer Vorbehalten bleiben. Nach welchen -allgemeinen Grundsätzen«? Wohl nach den Sätzen über das Eigentum. Wo aber steht, daß das Eigentum an einem Kunstwerk das Recht umfasse^ durch Ausstellung desselben sich einen Erwerb zu verschaffen? Das Recht des Eigentümers findet eben seine Grenzen,' wo die kollidierenden andern Rechte Dritter beginnen, und so wenig der Eigentümer eines Werks, an dem ein andrer ein Urheberrecht hat, das Werk verviel fältigen oder als Warenzeichen eintragen lassen darff), so wenig kann er beanspruchen, daß ihm die gewerbsmäßige Aus stellung des Werks freigegeben werde. Diese liegt eben der Rechtssphärc des Urhebers viel näher, als der des Eigen tümers; sie ist eine Nutzung der geistigen Schöpfung und nicht des materiellen Sacheigentums. Wenn die Erläute rungen weiter bemerken, daß die gewünschte Erweiterung (richtiger: Nichteinschränkung) des Urheberrechts die Ver anstaltung von Ausstellungen wesentlich erschweren und unter Umständen unmöglich machen würde, so ist dem ent gegenzuhalten, daß durchaus nicht in jeder Ausstellung ge werbliche Zwecke verfolgt werden. Die Schaustellung eines Werks in einer Ausstellung, die dem Zweck dient, die Leistungen und die Entwicklung der Kunst zu zeigen, z. B. unsere jährlichen Kunstausstellungen öder auf Weltausstellungen, wird man in der Regel als -gewerbsmäßige« Schaustellung nicht ansehen können, denn die erhobenen Eintrittsgelder dienen meist nicht dem Zwecke des Erwerbes, sondern nur dazu, die Kosten der Ausstellung zu decken. Es läßt sich aber doch wahrlich nicht rechtfertigen, daß der Käufer z. B. eines sensationellen Bildes dieses zur Besichtigung des Pub likums Tag für Tag sollte ausstellen dürfen gegen Be zahlung eines Eintrittsgeldes, das lediglich in seine Tasche fällt, ohne daß hiervon dem Urheber irgend ein Anteil zu- st Vgl. meinen Kommentar zu den Gesetzen, betreffend das gewerbliche Urheberrecht, 1904, S. 439. >176
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