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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.10.1904
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- 1904-10-18
- Erscheinungsdatum
- 18.10.1904
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- Deutsch
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8954 Nichtamtlicher Teil. 243, 18. Oktober 1904. V. Dauer des Urheberrecht». (K 18—22., Während die Werke der bildenden Künste wie bisher zu Lebzeiten des Urhebers und dreißig Jahre nach dem Tode geschützt sein sollen — und zwar ohne Ausnahme, da die Sonderbestimmungen hinsichtlich der anonymen Werke fallen gelassen sind —, wird für Werke der Photographie die Schutzfrist auf fünfzehn Jahre seit dem Erscheinen be messen. Der Entwurf will also den Photographien, so lange sie nicht erscheinen, den Schutz belassen. Dadurch würden die nicht erschienenen Werke der Photographie gegenüber den nicht erschienenen Werken der bildenden Künste unter Um ständen begünstigt; denn der Schutz der letzteren soll nach Umfluß von dreißig Jahren seit dem Tode des Urhebers niemals fortbestehen. Allerdings erlischt gemäß tz 19 der Schutz von Werken der Photographie mit dem Ablauf von fünfzehn Jahren seit dem Tode des Verfertigers, wenn das Werk erst nach dessen Tode erscheint. Wenn es aber mit Willen des Berechtigten gar nicht erscheint, so würde es der Fassung des Entwurfs gemäß den Schutz für alle Zeiten be halten. Ein Grund für eine solche günstigere Stellung der Werke der Photographie gegenüber den Werken der bildenden Künste ist schlechterdings unerfindlich. Es scheint auch fast, daß sie gar nicht in der Intention der Verfasser des Ent wurfs liegt; denn in den Erläuterungen heißt es: »Eine Grenze ist nur insofern gezogen, als nach dem Ablauf von fünfzehn Jahren seit dem Tode des Verfertigers der Schutz erlöschen soll.- Aber dem entspricht die Fassung des Textes nicht. Soll der Gedanke, von dem vermutlich die Verfasser des Entwurfs geleitet waren und der jedenfalls der richtige ist, im Gesetz zum Ausdruck kommen, so muß es in Z 19 Satz 2 heißen: »Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablauf von fünfzehn Jahren seit dem Tode des Verfertigers, wenn bis zu dessen Tode das Werk noch nicht erschienen ist.- Mit dieser Änderung erscheinen die Vorschriften des Entwurfs als völlig sachgemäß. VI. Rechtsverletzungen. (88 23—89 ) Die Bestimmungen über Rechtsverletzungen stimmen mit denen des Literargesetzes, soweit möglich, wörtlich über ein. Sie geben nur zu folgenden Bemerkungen Anlaß: 1. Eigentümlich ist im Entwurf wie im Literargesetz die Abweichung in der Fassung der ersten Strafbestimmung (Entwurf H 24) gegenüber der Bestimmung über Schadens ersatz (Entwurf Z 23). Sie ist innerlich durch nichts gerecht fertigt, denn mit den Worten »in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen« (Z 24) will doch nichts andres gesagt werden als mit den Worten »unter Verletzung der aus schließlichen Befugnis des Urhebers« (Z 23), und es läßt sich auch nicht denken, daß der objektive Tatbestand der straf baren Nachbildung ein andrer sein soll als der objektive Tatbestand der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung. Wie ich schon zu Z 38 des Literargesetzes dargelegt habe, ist die letztere Fassung — also die in Z 23 des Entwurfs — die korrektere. Es ist völlig unerfindlich, warum sie nicht in z 24 beibehalten werden soll; die Zuneigung des Gesetz gebers zu seiner älteren Schöpfung, dem Literargesetz, bildet doch keinen genügenden Grund dafür, den ganz willkürlichen Wechsel im Ausdruck desselben Gedankens, der in der An wendung des Gesetzes nur Verwirrung Hervorrufen kann, beizubehalten und dadurch die Strafbestimmung weniger präzise als die zivilrechtliche Vorschrift zu gestalten. 2. Wenn der oben gemachte Vorschlag, die öffentliche Schaustellung als Verbreitung zu behandeln, Annahme fände, so müßten natürlich in den 23—25, 28, 37 die auf die Schaustellung bezüglichen Worte, in W 27, 28, 37 die Worte -vorgeführt-, »Vorführung« gestrichen werden. 3. Die Aufnahme des Gebotes der Quellenangabe in 8 15 (s. o. Ziff. IV Nr. 4 lit. s) hätte zur Folge, daß die Strafbestimmung des Z 80 auch auf diesen Fall unterlassener Quellenangabe zu erstrecken wäre. VII. Persönliches und zeitliches Anwendungsgebiet des Gesetzes. W 40, 42—44.) Auch in diesen Vorschriften schließt sich der Entwurf im wesentlichen an das Literargesetz an. Nach Z 42 soll das Gesetz auf Werke der Photographie, die bei seinem In krafttreten noch nicht erschienen sind, auch dann anwendbar sein, wenn die bisherige Schutzfrist abgelaufen ist. Dagegen soll ein erschienenes Werk, auch wenn es gegen Nachbildung noch geschützt ist, den Schutz gegen unerlaubte Vorführung mittels mechanisch-optischer Einrichtungen nicht genießen, wenn es bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gewerbs mäßig in solcher Weise vorgeführt worden ist. Gegen diese Regelung der sogenannten Rückwirkungsfrage ist nichts zu erinnern. Im Falle der Annahme des Vorschlags, den Begriff der Verbreitung auf die öffentliche Schaustellung auszu dehnen, müßte auch der Z 42 eine entsprechende Änderung erfahren. Kleine Mitteilungen. Bom Reichsgericht. Verbreitung einer verbotenen Druckschrift. (Nachdruck verboten.) — Die in Krakau er scheinende polnische Zeitschrift »UreZIack .. .xolslri« ist durch Erlaß des Reichskanzlers vom 16. Juli 1902 auf Grund des Z 14 des Preßgesetzes auf die Dauer von 2 Jahren für das Deutsche Reich verboten morden. Der Buchhändler Franz Schikorski in laßte aber den Krakauer Verleger, das Blatt monatlich an die Adresse des vr. S. zu liefern, was dann auch geschah. Das Landgerickt Beutheu hat aber auch in diesem Verfahren Herrn Schikorski zu einer Geldstrafe verurteilt. Es hat angenommen, daß vr. S. das Blatt nicht für sich allein bestellt, sondern es bezogen hat, um dessen Inhalt andern Personen, bei denen er für seine politischen Bestrebungen agitierte, zugänglich zu machen. Darin hat das Gericht den Tatbestand der Ver breitung erblickt. Verbreitung nicht gedacht haben will, wurde am 14. d. M. vom Reichsgericht als unbegründet verworfen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Das Buch: »Knipke, Szenen aus dem Berliner Leben vom Roland von Berlin« (dessen Beschlagnahme in Nr. 8 d Bl. vom 12. Januar 1904 gemeldet worden ist) beschäftigte am 14. d. M. das Reichsgericht. Vom Landgericht I in Berlin ist am 7. März d. I. der Vertreter der Verlagsgesellschaft »Harmonie« (G. m. b. H.) wegen Verbreitung einer unzüchtigen Schrift zu einer Geldstrafe von 150 verurteilt worden. Er hat die Schrift »Knipkes Szenen aus dem Berliner Leben vom Roland von Berlin« von vr. Leipziger angekauft, gelesen und in mehreren tausend Exemplaren verkauft. Zwei hervorragende Schriftsteller halten diese Schrift für künstlerisch wertvoll und nicht für unzüchtig, da cs darin den Sündern schlecht gehe. Aber, so heißt cs im Urteil, die Schrift schildert in beiden Teilen nichts als das Suchen nach geschlechtlichen Verbindungen. Dem Angeklagten war nicht zu glauben, daß er den unzüchtigen Charakter nicht gekannt habe. handelt nichts ^andres, als was in vielen Romanen und Theater stücken geschildert wird. Deshalb hat das Gericht den Fall in mildem Lichte angesehen. Die Revision des Angeklagten rügte Verkennung des Be griffs der Unzüchtigkeit, behauptete, sin Verkauf sei nicht fest- gestellt, und erhob mehrere prozessuale Rügen. Das Reichsgericht erkannte nach dem Anträge des Reichs-
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