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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.10.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.10.1904
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 8953 ov 243, 18. Oktober 1904. Th. Olshausen, Osterrieth) gewünscht; man sagt u. a., in einem Kunstwerk llberwiege die künstlerische Leistung den Anteil des Objekts derart, daß das Persönlichkeitsrecht gegen das Urheberrecht nicht aufkommen könne (so namentlich Gareis). Ich kann es nicht verstehen, wie man das Ur heberrecht dermaßen über das Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild stellen kann. Man denke nur z. B. an den Fall, daß ein Künstler, der zufällig Gelegenheit hatte, die Gestalt und die Züge einer jungen Dame zu fixieren, auf einem Bilde »Das Urteil des Paris« die Aphrodite oder in einem »Frühlingsreigen- ein lachendes junges Mädchen mit dieser Gestalt und diesen Zügen ausstattet. Die Darstellung kann eine solche sein, daß der Tatbestand der Beleidigung in der Benutzung des Bildnisses nicht zu erblicken ist. Vielleicht spricht die höchste Künstlerschaft aus dem Bilde. Aber was kann diese gelten gegenüber der peinlichen Lage, in der sich die Dame befindet, wenn ihr Bildnis in solcher Weise auf dem Kunstwerk prangt und damit die Vermutung wach gerufen wird, sie sei dem Maler als Modell gesessen I Oder man nehme an, der Maler einer Aufruhrszene gelegentlich eines Arbeiterausstandes benütze den charakteristischen Kopf eines ihm bekannten rechtschaffenen Arbeiters, um einen der Rädelsführer im Vordergründe darzustellen. Wird sich der schlichte Mann, der sich da in solche Umgebung gebracht sieht, dabei beruhigen, daß er damit der Knust einen Dienst leiste? Wenn solche und ähnliche Fälle des Mißbrauchs eines Bildnisses außer dem Bereich des Schutzes liegen sollen, so wird der Wert dieses Schutzes ein höchst geringer sein. Ich meine daher, auch der dritte Absatz des Z 16 bedürfe einer andern Fassung. Vielleicht läßt sich die Ausschließung von Fällen der angeführten Art aus dem Anwendungsgebiete dieses Absatzes dadurch erreichen, daß der Zusatz des zweiten Absatzes -sofern nicht dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird- im dritten Absätze wiederholt wird. oo) Als dritte Ausnahme von dem Schutze des eigenen Bildes finden wir in 8 17 die Zulassung der Verviel fältigung, Verbreitung und öffentlichen Schaustellung für amtliche Zwecke. Diese bildet zugleich eine Einschränkung des Urheberrechts, insofern die Vervielfältigung auch von der Einwilligung des Berechtigten, d. h. desjenigen, dem das Urheberrecht zusteht, nicht abhängen soll. Nach beiden Richtungen erscheint die Vorschrift als gerechtfertigt. Man könnte zwar in der Richtung auf das Urheberrecht daran denken, die Behörden zu verpflichten, soweit möglich erst den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger um die Verviel fältigung anzugehen; allein wenn man beachtet, daß in den gedachten Fällen, namentlich im Bereiche der Strafrechts pflege, meist ein rasches Handeln, ein Handeln ohne jeden Aufschub geboten ist, so muß man zu der Überzeugung kommen, daß es notwendig ist, den Behörden hier völlig freie Bewegung zu lassen. Von einer ernstlichen Schädigung der Interessen des Berechtigten wird hier ohnehin kaum je die Rede sein können. Weitere Ausnahmen zum Schutze der Bildnisse, be merken die Erläuterungen, sind nicht zugelassen, insbesondere auch nicht eine Ausnahme bezüglich der sogenannten Ge schicklichkeitsproben der Photographen. Dem Entwurf ist hierin vollauf beizustimmen. Es kommt nicht selten vor, daß eine Aufnahme, die der Abgebildete durchaus nicht für günstig erachtet, vom Photographen als eine wohlgelungene Leistung angesehen wird. Wenn in einem solchen Falle die Schaustellung auch gegen den Willen des Abgebildeten ge schehen dürfte, würden dessen Interessen entschieden verletzt. In andern Fällen wird die Einwilligung' nicht leicht versagt werden. ck) Von der Karikatur sagen die Erläuterungen, sie gehöre nicht hierher, es erscheine nicht nötig, darüber eine besondere Bestimmung aufzunehmen, der Schutz gegen Miß brauch der Karikatur gehöre dem allgemeinen Recht an. Dies dürfte denn doch nicht ganz zutreffen. Solange die Karikatur die Züge der dargestellten Person noch deutlich erkennen läßt, kann sie von dem Begriffe des Bildnisses doch nicht wohl ausgeschlossen werden. Warum soll für sie — z. B. für die Darstellung einer Person mit natürlichem Kopfe, aber Unverhältnis mäßig kurzen oder dünnen Beinen — etwas anderes als für sonstige Abbilder eines Menschen gelten? Die Ver öffentlichung einer Karikatur wird im allgemeinen noch un angenehmer empfunden werden als die eines korrekten Por träts. Es besteht daher kein Grund, die Verbreitung von Karikaturen in weiterem Maße als die von andern Bild nissen zuznlassen. Ich würde es begrüßen, wenn die Be merkung der Erläuterungen dahin lauten würde, daß nach Auffassung des Gesetzgebers für die Karikatur gelte, was für Bildnisse überhaupt bestimmt ist. Dann wäre klar gestellt, daß im allgemeinen das Verbot der Verbreitung einschließlich der öffentlichen Schaustellung auch für die Karikaturen gilt, daß aber Karikaturen von Personen, die im öffentlichen Leben des Staates, der Kunst oder Wissen schaft stehen (s. o.) eine Ausnahmestellung einnehmen, soweit nicht ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten durch die Verbreitung verletzt wird, was — abgesehen von dem nach den Strafgesetzen zu behandelnden Fall der beleidigenden Kari katur — namentlich dann zutreffen würde, wenn in der Kari katur Vorgänge des persönlichen, häuslichen und Familien lebens mit hereingezogen würden. Dann wäre es dem Kladderadatsch und dergleichen Witzblättern nicht versagt, harmlose und doch ironisch wirksame Karikaturen von Staats männern, Parlamentariern, Stadtverordneten usw. zu bringen; wohl aber wäre es verboten, daß jemand, der sich an irgend einer Privatperson rächen will, deren Erscheinung in der Öffentlichkeit karikierte. s) Gelegentlich findet sich die Anregung, alle bestellten photographischen Werke gleich den Porträts zu behandeln, da es Fälle gebe, in denen der Besteller an der Nichtver breitung einer bestellten photographischen Aufnahme, die keine Person darstellt, ein ebenso großes Interesse hat wie an der Nichtverbreitung seines Porträts, wie z. B. wenn man das Interieur eines Privatgemachs hat aufnehmen lassen.') Man kann zugeben, daß durch die Veröffentlichung solcher Aufnahmen unter Umständen das Interesse des Bestellers geschädigt würde. Aber die Fälle, in denen solche Ver öffentlichungen für Dritte von Interesse sind und deshalb von dem Photographen auch gegen den Willen des Be stellers vorgenommen werden, sind doch so selten, daß für eine gesetzliche Vorschrift in dieser Hinsicht ein Anlaß kaum besteht. Übrigens wäre nicht erfindlich, warum das Verbot in Fällen der gedachten Art nur bestellte Bilder treffen sollte. Wenn jemand ohne Bestellung eine solche Aufnahme gemacht hat — vielleicht in einem Augenblick, in dem man sein -Interieur- durchaus nicht gern den Blicken andrer preisgeben möchte, dann ist die Veröffentlichung des Bildes für den Wvhnungsinhaber vielleicht noch weit peinlicher als im Falle einer Bestellung. Es würde aber doch zu weit führen, für solche gewiß seltene Fälle im Gesetz Vor sorge zu treffen; eine entsprechende Fassung wäre wohl auch schwer zu finden. ft Schneidert, Der Schutz der Photographien und das Recht am eigenen Bilde, 1903, S. 91. Börsenblatt str den deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang. 1177
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