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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.10.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-10-18
- Erscheinungsdatum
- 18.10.1904
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- Deutsch
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8952 Nichtamtlicher Teil. 243. 18 Oktober 1904. nisses. namentlich dagegen, daß das Bild ohne den Willen der dargestellten Person in die Öffentlichkeit gezogen werde, notwendig ist. Es wird sich also nur darum handeln, ob der Entwurf die Schranken dieses Schutzes nicht zu eng oder zu weit zieht. s) Vor allem dürfte kein Anlaß bestehen, auch die Herstellung der Bildnisse andrer an das Erfordernis der Einwilligung zu knüpfen. Solange ein solches Bildnis in der Hand des Darstellers oder einer diesem vertrauten Per son sich befindet, kann davon, daß ein erhebliches Interesse der dargestellten Person verletzt werde, nicht die Rede sein. Eine so weitgehende Vorschrift würde auch eine zu lästige Fessel der Betätigung des freien Willens der Allgemeinheit bedeuten, so daß gegenüber dem geringfügigen Interesse der abgebildeten Person viel schwerer wiegende Interessen andrer empfindlich berührt würden. Der Entwurf trifft also das Richtige, wenn er das Verbot auf die Herstellung des Bild nisses nicht ausdehnt. Ob es richtig ist. die Verbreitung und die öffentliche Schaustellung nebeneinander zu er wähnen. hängt zunächst davon ab. ob nicht unter der Ver breitung. wie oben angenommen, auch die öffentliche Schau stellung zu verstehen ist. Wenn das Gesetz sich dieser Auffassung anschlösse, so genügte es. die Verbreitung zu ver bieten; damit würde dann ohnehin die öffentliche Schau stellung mit betroffen. Schaustellung in dem Atelier des Photographen, wo unbestimmt welche und wie viele Personen verkehren, wird als öffentliche Schaustellung anzu sehen sein. b) Der Entwurf macht die Verbreitung und die öffent liche Schaustellung nicht nur von der Einwilligung der dar gestellten Person, sondern nach deren Ableben auch noch zehn Jahre lang von der Einwilligung gewisser Angehörigen ab hängig. Die Einwilligung der letztem wird man aber wohl nur für den Fall als erforderlich erachten müssen, daß der Verstorbene nicht schon zu seinen Lebzeiten die Einwilligung zur Verbreitung des betreffenden Bildnisses gegeben hat. Einer ausdrücklichen Hervorhebung dessen wird es aber kaum bedürfen. »Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es ...» heißt doch offenbar so viel: wenn erst nach dem Tode die Verbreitung beabsichtigt wird. Die Frist ist mit zehn Jahren kurz bemessen, aber doch lang genug; denn wenn nach deren Ablauf noch ein Interesse für die Verbreitung des Bildnisses besteht, so ist dies ein Beweis dafür, daß die Öffentlichkeit an der Person ein Interesse hat. dem gegenüber das Inter esse der Angehörigen an der Nichtverbreitung verschwindet. Angehörige im Sinne der Bestimmung find in erster Linie der Ehegatte und die Kinder. Beide Teile müssen also offenbar übereinstimmen, der Widerspruch auch nur eines Kindes oder des überlebenden Ehegatten hindert die Ver breitung. Dies ist ganz korrekt. Ebenso läßt sich dagegen nichts einwenden, daß nur in zweiter Linie die Eltern des Abgebildeten in Betracht kommen; denn wenn Ehegatte und Kinder einverstanden sind oder nur einer dieser Teile vor handen und dieser seine Einwilligung gegeben hat, so wird in der Regel für die Eltern kein Grund zum Widerspruch vorhanden sein; so kann man dem Urheber des Bildnisses die Weiterung, auch bei ihnen noch anzufragen, sehr wohl ersparen. o) Die Schranken, die dem Schutze des Bildnisses ge zogen werden sollen, sind dreierlei Art: ach Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte sollen von der Vorschrift ausgenommen sein, sofern nicht durch die Verbreitung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten ver letzt wird. Daß in bezug auf die im öffentlichen Leben stehenden Personen im Interesse der Allgemeinheit eine gewisse Publizität der Porträts gewünscht wird, ist begreiflich. Auch werden Personen, die selbst oft in die Öffentlichkeit treten. viel weniger empfindlich berührt, wenn auch ohne ihre Zu stimmung ihre Bildnisse veröffentlicht werden. Allein eine andre Frage ist. ob der Kreis von Personen, die für die Regel keinen Anspruch auf Schutz des eignen Bildes haben sollen, nicht zu weit gezogen ist. Es heißt: »Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte», und die Erläuterungen bemerken hierzu, dieser Ausdruck sei im weitesten Sinne zu verstehen und umfasse daher nicht nur die Ver hältnisse des eigentlichen politischen Lebens, sondern auch alle sonstigen Vorgänge des Volks- und Kulturlebens, die für die Mitwelt Interesse bieten. Mit Recht weist Ostcrrieth«) daraus hin, daß der Umfang der Öffentlichkeit sich durch die Entwicklung unsers Nachrichtendienstes immer mehr erweitert und daß kein Grund besteht, die Bildnisse aller derjenigen, die das Opfer eines Unfalls, eines Verbrechens oder eines Familienskandals geworden sind und als solche in der Presse besprochen wurden, der Öffentlichkeit preiszugeben. In der Tat ist schwer einzusehen, warum das Sensationsbedürfnis des Publikums schwerer wiegen soll als das Interesse des Einzelnen, nicht der Gegenstand allgemeinen Beschauens zu sein, nicht vor aller Welt in ekkizio erscheinen zu müssen — bloß deshalb, weil er durch Zufall, vielleicht ohne alle Schuld. Gegenstand öffentlicher Besprechung in der Rubrik »Lokales« geworden ist. Das Sensationsbedürfnis ist eben nicht gleich bedeutend mit dem Interesse des Publikums, das Bild einer Persönlichkeit zu sehen, die von sich reden macht, nicht aus Zufall, sondern weil sie selbst in die Öffentlichkeit tritt. Darin dürste das Kriterium zu finden sein: ob eine Persön lichkeit die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit mit ihrem Willen oder ohne diesen, durch Zufall auf sich gelenkt hat. Diese erste Ausnahme vom Bildnisschutz dürfte also zu beschränken sein auf Bildnisse von Personen, die im öffentlichen Leben des Staates, der Kunst und der Wissenschaft stehen. Auch bezüglich dieser Personen wurde — so von Osterrieth — geltend gemacht, daß sic in Ansehung ihrer Erscheinung im Privatleben Schonung wie andre Personen finden sollten. Allein damit würde man wieder zu weit gehen. Es wäre oft die Grenze schwer zu ziehen, und überdies kann man doch wohl sagen, daß Personen dieser Art, auch wenn sie in ihrem Auftreten als Privatpersonen porträtiert werden — so z. B. die Schauspielerin oder Sängerin in Straßentoilette —, regelmäßig hiervon nicht empfindlich getroffen werden; für Fälle, in denen »ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten ver letzt wird», will ja der Entwurf ohnehin Vorsorge treffen. bl>) Die zweite Ausnahme von dem Bildnisschutz soll gemacht werden für Bilder, deren Zweck nicht in der Dar stellung einzelner Personen besteht, insbesondere für solche, die Landschaften. Versammlungen. Aufzüge und ähnliche Vorgänge wiedergeben. Die aufgeführten Beispiele kann man wohl gelten lassen. Wenn jemand gerade in einer Landschaft sich befindet, die ein andrer eben aufnehmen will, oder einen öffentlichen Aufzug oder dergleichen mitmacht, oder bei einem Festzug, an einer Unfallstätte oder sonst in ähn lichen Fällen unter der schauenden Menge sich befindet, so kann er sich nicht dem widersetzen, daß er auf dem Bilde, das den Vorgang widergibt, mit erscheint. Fraglich ist nur, ob der diesen Beispielen vorangestellte allgemeine Satz nicht zu weit gefaßt ist. Bleibt dieser stehen, so ist es z. B. dem Künstler erlaubt, in ein historisches, mythologisches, phantastisches Bild oder in ein solches, das typische Vorgänge aus dem Leben, nicht bestimmte Personen darstellen will, das Porträt irgend einer Person, die ihm nicht gesessen ist. deren Erscheinung ihm aber in die Um gebung paßt, auszunehmen. Diese weitgehende Berücksichti gung der Kunst wird ja von manchen (so von Gareis. b) a. a. O. S. 98.
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