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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.09.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.09.1904
- Sprache
- Deutsch
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7916 Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 220, 21. September 1904. grund für den Ausschluß der Gewährleistungsansprüche in solchem Falle bildet der Verzicht des Käufers, und da dieser an sich in der Annahme der als fehlerhaft erkannten Sache zu finden ist, die^fehlerhafte Sache annehmen zu wollen, aber sich seine Ge währleistungsansprüche schon jetzt vorbehält. Erforderlich ist aller dings, daß ein schon vorher erklärter Vorbehalt auch bei der demnächst nachfolgenden Annahme erkennbar aufrecht erhalten wird. Unter dieser Voraussetzung kann die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nicht durch eine formelle Wieder holung einer diesbezüglichen Erklärung bei der Annahmehandlung bedingt sein. (Reichsgericht V, 8. Juni 1904.) Anmerkung des Einsenders in »Das Recht«: Dieses Urteil steht anscheinend im Widerspruch mit dem im »Recht« 1904 S. 385 Nr. 1694 auszugsweise abgedruckten Urteil des VII. Zivilsenats des Reichsgerichts vom 22. April 1904, in dem in dem Falle des § 341 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Rücksicht auf den Wortlaut -bei der Annahme« ausgeführt wird, daß ein vor der Annahme erfolgter Vorbehalt das Recht auf eine Vertragsstrafe ausschließt. Völkerrecht. — Der Lehrer für Völkerrecht an der Univer sität Brüssel, Professor Ernest Nys, hat von der japanischen Regierung den Auftrag erhallen, ein Gutachten über verschiedene Fragen des internationalen Rechts auszuarbeiten, die der gegen wärtige Krieg hervorgerufen hat. Gabelsberger-Stenographen-Tag (vgl. Nr. 219 d. Bl.) — Der nächste Gabelsberger-Stenographen-Tag wird im Jahre 1907 in Graz abgehalten werden. Der soeben beendigte Münchener Tag hat für Deutschland die nachfolgend genannten Herren in den ständigen Ausschuß gewählt: Geistlichen Rat Pro fessor Alteneder-München, Professor vr. Lautenhammer- München, Professor vr. M ed em-Danzig, Ur. Kronsbein- Berlin und Nicol-Hamburg. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. I^A6r-V6r26iobui8 Oktobsr 1904 von Otto Naior, Oro880- XIV, 699 8. mit Loila^ov. Oeb. 1904) ok Lauü ll'renoü, ll'rüdnsr <L Oo. Liwitock in London. 8". 40 p. No. 464 — 1045. (Laviere), 8iicke§arck8tr. 16. 8". 82 p. 1151 Nr3. ckaw^8o^'3?p. ^0.^1878—2290^ ^^ ^^8 g, ^w8ter No. 134 von I. 1au88iA in Lra-A. 8". 85 8. 2188 Nrn. 0el8lri226o. ^oti^u.-XataloA 5 von Xlax Tiefer t, Xnn8t- antiyuariat in LranLkurt a. N. 8". 58 8. 1367 Nrn. Allgemeiner Deutscher Buchhandlungsaehilfen-Ver- band. — Die 29. ordentliche Hauptversammlung des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungsgehilfen-Verbandes am 18. September in genommen. Die neuen Satzungen treten am 1. Januar 1905 in Kraft. (Vgl. die Bekanntmachung im amtlichen Teil d. Bl.) Stuttgarter Vuchhandlungsgehilfen-Verein. — Der Stuttgarter Buchhandlungsgehilfen-Verein wird sich am Donners tag den 22. dieses Monats, abends 8 Uhr, im Speisesaal des »Hotels Viktoria« in Stuttgart versammeln, um einen Vortrag Handel in den Vereinigten Staaten« sprechen wird. Buchhändlerverein »Insel« in Tübingen. — Der Buch händlerverein »Insel« in Tübingen unternahm am Sonntag den den prächtigen Schönbuch wurde^in Böblingen zunächst ein Früh stück und dann um 1 Uhr im Hotel zur Post das Mittagsmahl eingenommen. Zu unsrer großer^ Freude ^war vom Stuttgarte^ schönen Ausflug gewiß in angenehmer Erinnerung behalten. Unserm Vorstand, Kollegen Sautter, gebührt dafür herzlicher Dank. 2. (Sprechsaal.) Gehaltszahlung während militärischer Übung. leisten hatte. L. N. in O? Handlungsgehilfen den Anspruch auf Gehalt und Unterhalt auf die Dauer von höchstens 6 Wochen. Für Verhinderungen durch militärische Übung dürfte H 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Anwendung kommen: »Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, daß er für eine Bis vor nicht langer Zeit galt eine zehntägige militärische Übung als das höchste Zeitmaß, bis zu welchem der Angestellte seine Forderung auf Weiter^ewährung des Gehalts aufrecht er besondern Umstände allerdings sehr zugunsten des Angestellten lagen (1. dem Prinzipal war bekannt, daß der Gehilfe als Einjähriger gedient hatte: er hatte diesen Umstand von den Bewerbern um die betreffende Stelle sogar gefordert; 2. die Einberufung war ohne eignes Zutun des Gehilfen erfolgt; 3. der Gehilfe hatte seinen Posten schon vier Jahre bekleidet ohne irgend eine Unterbrechung durch militärische Übung, Krankheit, Urlaub u. a.; angelegt und wurde von einem zahlreichen Personal ge führt, so daß eine achtwöchige Vertretung des fehlenden Gehilfen keine Schwierigkeiten gemacht hätte), die achtwöchige Unterbrechung der Dienstleistung durch eine militärische Übung als eine »Verhältnismäßg nicht erheb liche« betrachtet und den Prinzipal zur Zahlung des Gehalts während der achtwöchigen Dauer der Übung verurteilt. Hierbei hat es aber besonderes Gewicht auf die unter 2 und 3 genannten Umstände gelegt. Wie im vorliegenden Fall die besondern Um- Umstände liegen, die das Ermessen des Richters zu beeinflussen haben, ist uns nicht bekannt. Aussprache erbeten.
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