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                    Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.09.1904
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- Ausgabe
- Band
- 1904-09-16
- Erscheinungsdatum
- 16.09.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel - Jahr1904 - Monat1904-09 - Tag1904-09-16
 
 
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                              216, 16, September 1904, Nichtamtlicher Teil, 7747 des Eingriffs, der eingewendeten Klageverjährung und dem Urheberrechtsschutze amerikanischer Erzeugnisse in Österreich- Ungarn befaßt sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht; sie findet aber den Tatbestand des Z 51 des Gesetzes vom 26, Dezember 1895, RGB Nr, 1S7, deshalb ausge schlossen, weil den Angeklagten nicht etwa die Nachbildung der Originalwerke der Malerinnen Frances Brundage und M, Simrock-Michael, sondern nur die Nachbildung der nach diesen Ociginalwerken von der Firma -Wezel L Naumann - auf Postkarten und Kalendern reproduzierten Bilder zur Last gelegt wird, diese Bilder aber, als bereits in den Dienst der Industrie gestellt, einen Urheberschutz nicht mehr genießen. Diese Entscheidung ist eine rechtsirrige. Die Frage der Wissentlichkeit des Eingriffs wäre als Tatfrage seinerzeit vom Erkenntnisgericht zu lösen gewesen; dasselbe gilt wohl auch in Hinsicht der eingewendeten Klage verjährung, da die hier in Betracht kommenden Tatsachen, namentlich der Umstand, wann die Privatklägerin von den einzelnen Eingrifssfakten Kenntnis erlangte, nicht feststehen. In Hinsicht des zwischen Nordamerika und Deutschland bestehenden Verhältnisses in Sachen des Urheberrechts und der Anwendbarkeit des Z 5, Absatz 3, des Gesetzes vom 26, Dezember 1895, RGB, Nr, 197, auf die vorliegenden Erzeugnisse hat die Generalprokuratur, um alle etwa noch auftauchenden Zweifel zu beseitigen, das in den Akten er liegende Gutachten des im Sinne der Ministerialoerordnung vom 81, Juli 1896, RGB, Nr, 151, für den Bereich der bildenden Kiinste in Prag errichteten Sachverständigen kollegiums eingcholt. Diesem Gutachten zufolge genießt in folge Übereinkommens vom 15, Januar 1892 der ameri kanische Autor im Deutschen Reiche denselben Schutz wie deutsche Reichsangehörige, Da jedoch die von Frances Brundage in New Jork geschaffenen Bilder, um die es sich hier handelt, ebenso wie jene der deutschen Malerin M, Simrock- Michael im Deutschen Reich (Leipzig-Reudnitz) erschienen sind, so kommt das Verhältnis zwischen Deutschland und Nordamerika hier nicht weiter in Betracht, Maßgebend ist vielmehr der zwischen Österreich-Ungarn und dem Deutschen Reich abgeschlossene Staatsvertrag vom 30, Dezember 1899, RGB, Nr, 50 ei 1901, Gemäß Artikel I dieses Vertrags genießt jedes Werk der Literatur, der Kunst und der Photographie, das in den Staats gebieten eines der vertragschließenden Teile einheimisch ist, in dem Staatsgebiete des andern Teils, wenn cs nicht auch dort als einheimisch anzusehen ist, den dort für Werke gleicher Art durch die inländische Gesetzgebung jeweils ge währten Schutz, Als einheimisch gilt aber gemäß Artikel II ein Werk, wenn auf dasselbe vermöge seines Er scheinungsorts oder vermöge der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes seines Urhebers die betreffende in ländische Gesetzgebung Anwendung findet. Dies gilt im Deutschen Reich selbstverständlich hinsichtlich der Werke der deutschen Malerin M, Simrock-Michael, aber vermöge des Erscheinungsorts und der an die Firma -Wezel L Nau mann« erfolgten Übertragung des Urheberrechts auch hin sichtlich der von der amerikanischen Malerin Frances Brundage geschaffenen und von der genannten Firma auf Postkarten und Kalendern rechtmäßig reproduzierten Bilder, Da ferner nach § 2 des Gesetzes vom 26, Dezember 1895 RGB, Nr, 197, auf im Deutschen Reiche erschienene Werke von Ausländern dieses Gesetz, sofern die Gegenseitig keit gewährleistet ist, mit Maßgabe Anwendung findet, daß der Schutz nicht länger dauert als im Deutschen Reiche selbst, und nach Z 21 des deutschen Gesetzes über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste diejenigen Werke aus ländischer Urheber, die in einem Orte erschienen sind, -der zum ehemaligen Deutschen Bunde, nicht aber zum Deutschen Reiche gehört«, den Schutz dieses Gesetzes genießen, also die Reziprozität gewährleistet ist, so unterliegt es keinem Zweifel, daß das von der Firma »Wezel L Naumann« an den in der Anklageschrift angeführten Bildern entgeltlich erworbene Urheberrecht zum mindesten in jenen Gebieten Österreichs, welche ehemals zum Deutschen Bund gehört haben, also auch in Böhmen, unter gesetzlichem Urheberschutz steht. Die Frage aber, ob dieser Schutz durch Anbringung der Bilder auf Postkarten und Kalendern ver loren ging, hat das Prager Oberlandesgericht unrichtig gelöst. Die beiden Kalender -Der Jugend köstliche Tage- und »O selige Zeit« können, wie das Gutachten des Sachverstän- digenkollegiums zutreffend ausführt, als Erzeugnisse der In dustrie im Sinne des Z 5, Absatz 3, des Gesetzes vom 26, De zember 1895, RGB, Nr 197, nicht angesehen werden. Selbst verständlich entscheidet hier nicht die Art der Herstellung, denn Kunst und Industrie arbeiten mit denselben technischen Mitteln, Auch der künstlerische Wert des Produkts kommt hier nicht in Betracht, sondern lediglich die Tatsache, daß in dem Werk die individuelle Tätigkeit seines Erzeugers hervortritt und daß es — wenn auch nicht ausschließlich — objektiven Mitteilungszwecken dient, Erzeugnisse der Industrie haben keine objektive Zweckbestimmung; sie dienen lediglich oder doch vorwiegend dem praktischen Gebrauch, Sie präsen tieren sich als materielle Dinge, die nicht um ihrer selbst willen, um den darin ausgeprägten Gedanken in sich auf zunehmen, das Erzeugnis als solches zu betrachten, sondern bloß ihrer praktischen Brauchbarkeit wegen und um mittels derselben anderweitige Bedürfnisse zu befriedigen, in Verkehr gebracht und erworben werden. Diesen Unterschied zwischen Werken der Kunst und jenen der Industrie er kennen auch die Motive zum tz 3 der Regierungsvorlage <Z 5 des Urhebergesetzes) an, indem sie zum letzten Absatz dieses Paragraphen bemerken: »Das geltende Recht 9, lit, b des kais, Patents vom 19, Oktober 1846, JGS, Nr, 992) schließt Kunstwerke von dem Schutz gegen Nach bildung unbedingt aus, sobald sie als Muster für die zu einem wirklichen materiellen Gebrauch dienenden Erzeugnisse der Manufakturen, Fabriken und Handwerke benützt worden sind. Diese Bestimmung, der der richtige Gedanke zugrunde liegt, daß die des Charakters reiner Kunstwerke entkleideten Werke als solche auf den nur den Kunst werken gewährten Schutz keinen Anspruch haben, geht inso fern zu weit, als sie auch die Nachbildung des Kunstwerks als solchen freigibt und dadurch den Künstler ohne Grund schädigt. Deshalb wird im dritten Absatz des ß 3 (tz 5 d, Ges,) den an Werken der Industrie oder des Handwerks be fugterweise nachgebildeten Kunstwerken in Anlehnung an das deutsche Recht der Schutz des künstlerischen Urheberrechts nur hinsichtlich weiterer Nachbildungen an Jndustrieerzeugnissen entzogen,« Daß diese Definition eines Werkes der Industrie auf, die in Frage stehenden beiden Kklender nicht zutrifft, zeigt ihr Inhalt sofort. Derselbe dient offensichtlich Mitteilungs zwecken, Nebst dem Kalendarium, das auf mehrere Kartons verteilt ist, enthalten die ornamental umrahmten Kalender je ein Gedicht und Reproduktionen der vorerwähnten Bilder, welch letztere vor allem in die Augen fallen. Sie sind also Kombinationen von Werken der Literatur und der Kunst, Selbst als bloße Kalender würden sie kraft ihrer individuellen Ausstattung als Werke der Literatur schon an sich Urheberschutz genießen. Daß sie nicht in Buchform herausgcgeben wurden, ist hierfür ohne Belang; die Beigabe der Bilder und Gedichte stellt ihre objektive Zweckbestimmung in den Vordergrund. Jedenfalls dienen sie nicht ausschließ lich praktischem Gebrauch, sondern sollen schon durch bloße 1019»
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