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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.09.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-09-16
- Erscheinungsdatum
- 16.09.1904
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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774« Nichtamtlicher Teil. 216, 16. September 1964. ^8"./l ^ xetrolo lourä 6.W» Is» wotours s. erxlosion. ,,LM>!ler^A., «oti- 8ur lg. jetes äu I ort äo I ^^lig., g. ^«e> i >Iar86iIIs). 8". 4 kr. ev beton rriine, Senneduiue. ^8'"'2 kr.^^ ^0^83.^02 H. I^arQSrtin in LrÜ88sI. ro^als äs Lel^i^us. 'loius IV. 8". 12 kr. I^sksirus L Ois. in Brüssel. 1'bounrrr, 1'inäu3tris äu ti88UA6 äe 1a laiue. 8". 4 kr. lübraLris äs 1'^.rL ansLsn sr moäsrvs in Baris. vurrieu, V., Ia peinturs ä. I'exp08ition äk8 priinitik3 kran^ai3. 4". 15 kr. öarbiron. 4". 10 kr. lübrairis uvivsrsslls in Baris. I^aveäan, L., et 6. I^enotre, Varenne8. 16". 3 kr. 50 o. Looists äss ^ournaux st publioations iilustrss in Baris. 0revanne8, k., 1'OrAie 3atani<iu6. 18". 5 kr. Ilihrbri-rrcjilsschusx an deutschrn Lali'ndirl'ildcrn und Vild- postkarlen in Österreich. Die Oesterreichisch-ungarische Buchhändler-Correspondenz Nr. 83 und 34 vom 17. und 24. August 1964 gibt fol gende Plenarentscheidung des Kassationshofes in Wien vom 20. Januar 1903 (Z. 656l bekannt: Der Kassationshof erkennt in Erledigung der von der Generalprokurator nach W 33 und 292 StPO, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht: Durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Prag vom 18. November 1901 — womit ausgesprochen ward, es werde der von der Kunstdruck- und Verlagsanstalt »Wezel L Naumann«, Aktiengesellschaft in Leipzig-Reudnitz, gegen Robert und Artur F. wegen des im H 51 des Ge setzes vom 26. Dezember 1895, RGB. Nr. 197, bezeichnten Vergehens des Eingriffs in ein Urheberrecht bei dem Landes- als Strafgericht in Prag am 6. Oktober 1901 ein- gebrachten Anklage keine Folge gegeben und das Verfahren eingestellt — wurde das Gesetz verletzt. Gründe: Die Akten beider Instanzen in Sachen des Robert und Artur F. wegen Vergehens des tz 51 des Gesetzes vom 26. Dezember 1895, RGB. Nr. 197, ergeben folgenden Sachverhalt: Nach durchgeführter Voruntersuchung brachte die Kunst druck- und Verlagsanstalt »Wezel L Naumaun«, Aktien gesellschaft in Leipzig-Reudnitz, gegen Rovert und Artur F., Inhaber der Firma »I. F.« in Prag, am 6. Oktober 1901 beim Landes- und Strafgericht in Prag die Anklageschrift ein, deren Tenor dahin geht, Robert und Artur F. haben wissentlich und unbefugt zehn im Verlage der vorgenannten Kunstdruck- und Verlagsanstalt erschienene Bilder, und zwar: a) sechs Bilder, die von der Malerin Frances Brundage in New - Jork geschaffen, der Firma »Wezel L Naumann« mit dem ausschließlichen Recht, diese Bilder zu veröffentlichen, nachzubilden und die Nachbildungen zu verbreiten und zu vervielfältigen, übertragen und unter anderm auf dem im Verlag der Firma »Wezel L Naumann« in Leipzig-Reudnitz unter dem Titel »Der Jugend köstliche Tage- erschienenen Kalender für 1900 reproduziert wurden, b) vier Bilder, die von der Malerin M. Simrock-Michael in Charlottenburg geschaffen, der genannten Firma ebenfalls mit dem vorbezeichneten ausschließlichen Rechte übertragen und unter anderm auf dem im Verlag der Firma »Wezel L Naumann« in Leipzig-Reudnitz unter dem Titel »O selige Zeit- erschienenen Kalender für 1900 reproduziert wurden, ohne jegliche Änderung im Wege rein mechanischer Kopierung auf in ihrem Gewerbsunternehmen erzeugten Briefpapierbogen, Briefpapierkarten, Briefpapierkassetten und ebensolchen Briefpapierkartons nachgebildet, vervielfältigt und wissentlich diese mit den widerrechtlichen Nachbildungen und Vervielfältigungen versehenen Papiererzeugnisse öffentlich und entgeltlich verbreitet, zum Verkauf angeboten und auch ver kauft, sohin in Handel gebracht und hierdurch das im Z 51 des Gesetzes vom 26. Dezember 1895, RGB. 197, bezeich- nete Vergehen des Eingriffs in ein Urheberrecht begangen. Die Begründung der Anklageschrift weist darauf hin, daß die Firma »Wezel L Naumann« das Urheberrecht an den im Anklagetenor bezeichneten Bildern von den Malerinnen Frances Brundage und M. Simrock-Michael um einen nam haften Preis erworben, daß sie Nachbildungen derselben auf Postkarten und Kalendern für die Jahre 1900 und 1901 angebracht habe, daß auf den von der Privatklägerin her gestellten Reproduktionen dieser Bilder in den Kalendern »Der Jugend köstliche Tage- und »O selige Zeit- die Namen, bezw. Signaturen der genannten Malerinnen er sichtlich gemacht sind, daß widerrechtliche Nachbildungen eben dieser Bilder im Geschäfte der Firma »I. F.« in großer Zahl hergestellt und vertrieben wurden, daß dieselben auch in den Preiskurant der genannten Firma ausgenommen sind, somit alles dafür spreche, daß die unbefugte Nachbildung und der Vertrieb der nachgebildeten Produkte mit Wissen der Firmainhaber Robert und Artur F. erfolgte, mögen diese auch von dem in ihrem Geschäft begangenen Eingriff nichts wissen wollen und die Schuld auf ihren Untergebenen B. zu überwälzen suchen. Gegen die Anklageschrift erhoben Robert und Artur F. Einspruch. In demselben bestreiten sie zunächst das Moment der Wissentlichkeit des Eingriffes, wenden in Hinsicht dreier Dessins mit den Fabriksmarken Nr. 3381 und 3386 die vermeintlich nach Z 530 StG. eingetretene Klagever jährung ein, verweisen auf den Abgang eines den Ur heberschutz betreffenden Staatsvertrages zwischen Österreich- Ungarn und den Vereinigten Staaten von Nordamerika und machen schließlich geltend, daß es sich vorliegend um bereits an Erzeugnisse» der Industrie rechtmäßig angebrachte Nachbildungen von Werken der bildenden Kunst handle, die nach Z 5, Absatz 3, des Gesetzes vom 26. De zember 1895, RGB. Nr. 197, gegen weitere Nachbildung an solchen Erzeugnissen nicht mehr geschützt sind. Das Oberlandesgericht in Prag gab mit Entscheidung vom 18. November 1901 der Anklage keine Folge und stellte das Verfahren ein. Mit der Frage der Wissentlichkeit
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