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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.09.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-09-05
- Erscheinungsdatum
- 05.09.1904
- Sprache
- Deutsch
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^5 206, 5 September 1904. Nichtamtlicher Teil. 7389 gewählt und darauf die Versammlung um 3'/, Uhr ge schlossen. — Ein gemeinsames Mittagessen im Hotel äs ?ari8, gewürzt durch manch ernsten und fröhlichen Trinkspruch, ganz besonders aber verschönt durch den vom Kollegen O. Heid müller als Festgabe dargebotenen »Liederkranz«, der voll der köstlichsten Einfälle sich als Sorgenbrecher von unwiderstehlicher Wirkung erwies, hielt die Kollegenschaar dann noch bis gegen 6 Uhr beisammen. Mit einer mehrstündigen Wagenfahrt am Ufer des großen Sees durch die herrliche Umgebung Schwerins, über Zippendorf, Fähre, hinaus bis nach Rabensteinfeld hin schloß der festliche und arbeitsreiche Tag. Mit den Nachtzügen strebten die auswärtigen Kollegen dann wieder dem Orte ihrer beruflichen Wirksamkeit zu. Der Vorstand des Kreisvereins Mecklenburgischer Buchhändler. Kleine Mitteilungen. Post. Brief- und Amtsgeheimnis. — Da das Brief-, Telegraphen- und Amtsgeheimnis ^besonders auf dem Lande im § 5 und § 8 des Reichspost- bezw. Neichstelegraphengesetzes enthaltenen bezüglichen Bestimmungen in Erinnerung ge bracht und erläutert, daß sich das Brief- und Telegraphen- Geheimnis nicht nur auf den Inhalt der Postsendungen, Telegramme und telophonischen Mitteilungen, sondern auf alle Tatsachen des postalischen, telegraphischen und telephonischen Ver kehrs zwischen zwei Personen — also z. B. auch auf die Zustellung von Zeitungen — erstrecke, die dem Postbeamten oder Bediensteten aus seiner dienstlichen Befassung hiermit bekannt geworden seien. Als unter dem Schutz des Brief- und Telegramm-Geheimnisses stehend sei es beispielsweise verboten, dritten Personen oder Briefen, Postkarten, Postanweisungen, Begleitadresscn, Tele grammen, telephonischen Gesprächen u. dergl. zukommen zu lassen oder deren Kenntnisnahme zu gestatten. Als dritte Personen seien nicht allein alle Privatpersonen, mit Ausnahme der Absender, Adressaten oder deren Bevollmächtigten, sondern auch jene Post oder Telegraphenbeamte anzusehen, die bei der betreffenden Post oder Telegraphenanstalt nicht bedienstet seien. Das diensthabende Personal selbst habe sich der Einsichtnahme der Korrespondenz usw. tunlichst zu enthalten und solle sich über den ihr bekannt ge wordenen Inhalt der genannten Gegenstände auch gegenseitig nur insoweit Mitteilung machen, als es der Dienst erfordere. (Münchener Stadt-Anzeiger.) Kunstausstellung. — Das Sekretariat der Sechsten inter nationalen Kunstausstellung der Stadt Venedig (1905) ver öffentlicht soeben »Allgemeine Vorschriften«. Daraus ist folgendes hervorzuheben: Die Stadt Venedig eröffnet im Jahre 1905 ihre vom 22. April bis 31. Oktober dauernde VI. internationale Kunstausstellung. Es finden Aufnahme: Gemälde, Skulpturen, Zeichnungen, Radie rungen und kunstgewerbliche Gegenstände. Die Ausstellung der Stadt Venedig ist als eine numerisch kleine Sammlung ausge- wählter und origineller Werke gedacht. Sie soll jeder Be strebung und jeder Technik offen stehen, aber die Banalität in jeder Form zurückweisen. Die Ausstellung findet auf Anregung der Gemeinde von Venedig statt; ihre Verwaltung übernimmt der Stadtverordneten-Ausschuß. Präsident ist der Bürgermeister oder in seiner Vertretung der Stadtrat des öffentlichen Unter richts; ihre Leitung steht dem Generalsekretär zu. Die Einteilung der Ausstellung ist folgende: die italienischen regionalen Säle, die Säle des Auslandes und die internatio nalen Säle. Der Stadtverordneten-Ausschuß beauftragt spezielle künstlerische Kommissionen mit öffentlichem Mandat, diese Säle zu organisieren, zu dekorieren und einzurichten. Die gewerbe treibenden Firmen, die bei der Dekoration und der Einrichtung Mitwirken, genießen alle Rechte der ausstellenden Künstler. Einige der besten ausländischen und italienischen Künstler werden persönlich cingeladen; ihre Werke unterliegen nicht der Prüfung der Aufnahme-Jury, die betreffende Kommission kann sie jedoch zurückwcisen, wenn ihnen jener künstlerische Wert und jene Reife fehlt, die ausdrücklich in dem Einladungsschreiben ge fordert sind. Die Präsidentschaft veranstaltet, je nach dem Ermessen der speziellen Kommissionen, Sonderausstellungen von Werken hervoc- zu entscheiden haben werden. Die Gemeinde, unterstützt durch die freigebige Beteiligung andrer öffentlicher Verwaltungen und Privatpersonen, wird eine Werken, die in der städtischen internationalen Galerie moderner Kunstwerke Aufstellung finden sollen. Die Werke müssen spätestens am 1. Januar 1905 angemeldet sein. Die Anmeldung geschieht in doppeltem Exemplar auf Die Kunstwerke dürfen nicht vor dem 10. März und nicht später als am 25. März, als allerletzter Frist, im Ausstellungsgebäude ((-liaräivi kudbliei) eintreffen. Münzen des Fürstentums Liechtenstein. — Eine Neu heit im Münzwesen bilden zurzeit die neuen Geldstücke, die das Fürstentum Liechtenstein hat prägen lassen. Kraft seiner Hoheits rechte hat der Landesherr, Fürst Johann II., auch die Befugnis zur Münzprägung. Da sich Liechtenstein, was die Staatsver waltung betrifft, stets an Österreich angeschlossen hat, so ist ihm auch die in Österreich eingeführte Kronenwährung Vorbild ge wesen, und Liechtenstein hat nun auch die Kronenwährung an Stelle der früheren Guldenwährung treten lassen. Die neue Liechtensteiner Geldmünze (1 Krone und 5 Kronen in Silber, 10 und 20 Kronen in Gold) zeigt als Bildnis Fürst Johann II. im Profil. Der Fürst, mit Adlernase und Voll bart, hat strenge Züge, intelligenten Gesichtsausdruck. Die Rückseite trägt das schiidartige Liechtensteiner Landeswappen mit der Krone und den Insignien des Ordens des goldnen Vließes, um das sich rechts und links ein Ölzweig schlingt, auf dem in kräftiger Schrift die Wertziffer mit dem Zusatz Lk. angebracht ist; unten befindet sich die Jahreszahl 1904. Die Umrandung zeigt auf jedem Geldstück den fürstlichen Wahlspruch: »Klar und fest«. Interessant ist, daß im Fürstentum Liechtenstein selbst die neue Landesmünze nur selten zu finden ist. Es kursiert dort meist österreichische Landesmünze mit dem Bildnis Kaiser Franz Josephs. Die Liechtensteiner Landesmünzen sind somit im Lande selbst Rarität und man bezahlt dafür ein Aufgeld von 1 Krone für 1 Fünfkronenstück. Für 10- und 20 - Kronenstücke in Gold wird ein Aufgeld von 1 bis 2 Kronen bezahlt. (Nationalztg.) Mitteilungen der Handelskammer zu Leipzig. (Vgl. Nr. 202 d. Bl.) — Mit Bezug auf unsre Mitteilung in Nr. 202 d. Bl. (Seite 7205) tragen wir nach, daß die dort erwähnten monatlichen -Mitteilungen der Handelskammer zu Leipzig« im Verlage von A. Twietmeyer in Leipzig erscheinen. Photographie-Ausstellung. — Mit der diesjährigen Wanderversammlung des Deutschen Photographen-Vereins, die in diesen Tagen in Kassel stattgefunden hat, war eine reich beschickte und sehr beachtenswerte Ausstellung von Werken der Photo graphie verbunden. Den Ehrenpreis der Kaiserin empfing der Fachphotograph Rudolf Lichtenberg in Osnabrück für her vorragend schöne Porträts. Der Ehrenpreis der Stadt Kassel wurde an Ernst Bingel in Hersfeld für Landschaften ver geben. Von Amateuren trug die höchste Auszeichnung (ein be sonderes Diplom) E. Stephani in Kassel davon. Hohe Schriftstellerhonorare. — Über hohe Schriftsteller- Honorare bringt die Allgemeine Zeitung (München) nach der holländischen »Zeitschrift für Buch- und Bibliothekswesen« fol gende Mitteilungen: John Morley, der Autor der jüngst er schienenen großen Gladstone-Biographie, hat für seine Arbeit ein Honorar von 10 000 F (200 000 ^l) empfangen, gewiß ein glänzendes Honorar, aber doch nur die Hälfte von dem. was Morleys berühmter Landsmann, Macaulay, von der gleichen Verlagsfirma für seine englische Geschichte erhalten hat. Heute noch wird bei dem Verleger Longman der Scheck von 20 000 F (400 000 aufbewahrt, der an die Ordre von Macaulay ausgestellt und nach der Bezahlung der Firma Longman zurückgegeben worden war, als ein Andenken an Macaulay und als Nachweis der Rekordsumme eines Schriftstellerhonorars. Als andre große Autorenhonorare führt die holländische »Zeit schrift für Buch- und Bibliothekswesen- noch auf: Vor einigen Jahren kaufte die Firma Smith Elders and Cie. das Verlags recht des Romans von Mrs. Humphry Ward »Helbeck of 966*
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