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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.08.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 31.08.1904
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- Deutsch
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7204 Nichtamtlicher Teil. ^8 202, 31. August 1904. machten sie beim Übertritt in die neue Kasse der alten Kranke»- und Begräbniskasse eine Stiftung von annähernd 30000 ohne Zinsen und Anteil an dem bestehenden Vermögen. Diese Summe setzt sich wie folgt zusammen: 1000 Mitglieder zahlen je 10 zuviel — 10000 Man kann ferner annehmen, daß jedes Mitglied dem Verbände durchschnittlich 4 Jahre angehört hat -- 1000 x üx 4 ^ 20000 , Insgesamt 30000 Zahlen beweisen. Freilich fehlen mir zur Berechnung die genauen Unterlagen. Mögen es auch noch 200 Mit glieder welliger sein, eine namhafte Summe würde es immer bleiben. Ich sagte oben: -ohne Anteil am Vermögen-, denn ein solches besteht, wie es scheinen muß, für die Mitglieder von 1895—1904 gar nicht; im Gegenteil, sie müssen wahr scheinlich noch einen Teil an die 300 ^ - Mitglieder ab geben. Zu diesem Schlüsse muß man kommen, wenn man steht, daß die 1905 eintretenden Mitglieder, denen das Kapital besonders verwaltet wird, bei kürzerer Karenzzeit ein höheres Begräbnisgeld zahlen können. Sehen wir uns nun einmal die Leistungen eines andern ähnlichen Verbandes an. Der -Deutsche Gruben- und Fabrikbeamten-Verband« gewährt auf Grund der vom Reichsversicherungsamt nach geprüften Satzungen den bis 1904 dem Verbände beigetretenen Mitgliedern in seiner Sterbekasse für einen monatlichen Bei trag von 2 ^ 30 H (sind jährlich 27 60 ->)): -ein bis 1250 steigendes Sterbegeld (1000 »H für den Todesfall des Mannes und 250 ^ für den Todesfall der Frau), wovon schon bei Todesfällen nach einjähriger Mitgliedschaft 750 fällig sind. (500 für den Mann und 250 für die Frau.)« Man kann hier den Sterbekassenbeitrag von 2 30 H monatlich fünfundvierzig Jahre lang zahlen, ehe die Höhe des Sterbegeldes erreicht ist. (In unserm Verbände, wie schon angeben, 60 Jahre -l- 30 Jahre.) Der Vorstand des Deutschen Gruben- und Fabrik- beamten-Verbandes bemerkt hierzu wörtlich: »Der Sterbekassenbeitrag von 2 ^ 30 H bringt uns jährlich einen sehr hohen Überschuß ein. Da letzterer nur vorübergehend erforderlich ist, werden wir den Sterbe kassenbeitrag außerdem voraussichtlich schon nach wenigen Jahren ermäßigen können.« Wer aber einen Vergleich mit einer Lebensversicherungs bank anstellen will, dem rate ich, sich einen Prospekt von der Gothaer Lebensversicherungsbanl kommen zu lassen. Er wird aus dem Tarif L mit Prämienermäßigung, betreffend Versicherung einfach auf Lebenszeit, von 1000 ersehen können, wie bedeutend vorteilhafter sich dieser im Vergleich zu unsrer Begräbniskasse stellt. Es ist bekannt, daß es wohl den meisten unsrer Mit glieder schwer fallen wird, eine Versicherung auf 1000 ^ und mehr aufzunehmen, zumal da noch andre Beiträge im Verband fällig sind. Sie müssen eben mit ihrem Ein kommen rechnen, und daraus ergeben sich die Bedingungen: -Das Grundbegräbnisgeld muß ein höheres, min destens aber gerechter verteiltes sein. Die Nachversiche rungen können erst in zweiter Linie in Betracht kommen.« Herr Paschke sagt in seinem Artikel vom 23. Juli in bezug auf die Differenzen in der Begräbnisgeldgewährung: -Ein Ausgleich dieser Differenzen wird sich aber in der Praxis leicht finden lassen.« Das ist jedenfalls sehr gut gemeint; aber ein Ausgleich wird sich da in der Praxis nicht finden lassen. Der Grund dafür liegt im System, auf dem die Berechnung aufgebaut ist. Das beweist uns klipp und klar die Witwenkasse, die in dem neuen System alle Mitglieder zu ihrem Rechte ge langen läßt. Ich erkenne gern an, daß der Vorstand mit der Um änderung der Satzungen u. a. m eine übermäßig große Arbeit geleistet hat, und daß wir ihm alle zu Dank verpflichtet sind. Er wird aber auch zugestehen müssen, daß die in der Be gräbniskasse seit 1895 geltenden Sätze als Grundlage für die neu einzufllhrenden Satzungen höchst unglücklich gewählt sind. Eine Änderung ist dringend geboten. Leipzig. Br. Hüttenrauch Kleine Mitteilungen. Kaufmannsgerichte. Ausführungsbestimmungcn für Bayern. — Das königlich bayerische Staatsministerium des Innern hat zum Vollzüge des Gesetzes über die Kaufmanns- Berichte vom 6. Juli 1904 nachstehende Entschließung an die könig- »Das Reichsgesetz vom 6. Juli 1904, die Kaufmannsgerichte betreffend (Reichsgesetzblatt S- 266 ff.), zu dessen Vollzug die Allerhöchste Verordnung vom 3. August 1904 (Gesetz- und Ver ordnungsblatt Nr. 43) ergangen ist, tritt mit dem 1. Januar 1905 in seinem vollen Umsang in Kraft. Das Gesetz, das sich an jenes über die Gewerbegerichte anschließt, bezweckt zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Dienst- und Lehrverhältnis zwischen Kaufleuten einerseits und ihren Handlungsgehilfen oder Hand- lungslehrlingcn anderseits bei vorhandenem Bedürfnis die Er- Gewerbegerichtsgesetzes, für jene Gemeinden, welche nach der je weilig letzten Volkszählung mehr als 20000 Einwohner haben, die Errichtung von Kaufmannsgerichten vorgeschrieben und sind deshalb in den in Betracht kommenden Gemeinden Kausmanns- gertchtc nach Maßgabe des K 1 des Gesetzes so rechtzeitig zu errichten, daß solche mit dem Januar 1905 ihre Tätigkeit be ginnen können. »Da in diesen Gemeinden, wie erwähnt, bereits Gewerbe- gerichtc bestehen, so erscheint es zweckmäßig, von der Bestimmung ,in H 9 Absatz 3 des Gesetzes Gebrauch zu machen und die Vor sitzenden des Gewerbegerichts bezw. deren Stellvertreter, sofern auf sie die im tz 11 Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Voraus setzungen zutreffen, zugleich zu Vorsitzenden und stellvertretenden stellen und gemeinsame Einrichtungen für die Gerichtsschreiberei, den Bureaudienst, die Sitzungs- und Bureauräumlichkeiten und dergleichen zu treffen. Z 5 des Gesetzes geregelt, während der K 4 den Kreis der Hand lungsgehilfen, aus welche das Gesetz Anwendung findet, ein schränkt. »In Z 10 Absatz 1 des Gesetzes sind jene Personen bezeichnet, welche zum Mitglied eines Kaufmannsgerichts nicht berufen werden können, während im Absatz 2 und 3. dann im tz 12 Absatz 1 die Voraussetzungen für die Berufung zum Mitglied bezw- Beisitzer eines Kaufmannsgerichts aufgeführt sind. »Im Z 11 find die Vorschriften für die Wahl der Vor der Beisitzer bestimmt § 12 Absatz 2 des Gesetzes, daß dieselbe daß neben den Mehrheitsgruppen auch die Minderheitsgruppen entsprechend ihrer Zahl vertreten sind. Dabei kann die Stimm abgabe auf Vorschlagslisten beschränkt werden, die bis zu einem im Statut festgesetzten Zeitpunkt vor der Wahl einzureichen sind. Die Wahl hat aus mindestens ein Jahr und höchstens sechs Jahre zu erfolgen. »Z 13 regelt die Berechtigung zur Wahl, und ß 14 bestimmt, welche Personen bei Aktiengesellschaften usw. den Kaufleuten im Sinne der ZZ 11 bis 13 gleichzuachten sind. Im Z 15 ist sodann auf die auch hier entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Gewerbegerichtsgesetzes verwiesen. »Im Statut, durch welches nach Z 7 die Zusammensetzung des Gerichts zu regeln ist, sind alle diese Einzelheiten und ins besondere das Wahlverfahren genau zu bestimmen, und ist neben den Vorschriften über den Wahlberechtigungsausweis namentlich daraus zu achten, daß die gesetzliche Vorschrift im H 12 Absatz 2 wegen der Verhältniswahl zum Vollzug gelangt. Im ß 1 Ab satz 6 des Gesetzes ist bestimmt, daß vor der Errichtung der Kaufmannsgerichte sowohl Kausleute als Handlungsgehilfen des ' Bezirks in entsprechender Anzahl zu hören sind. Es erscheint
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