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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.08.1904
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- Erscheinungsdatum
- 31.08.1904
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- Deutsch
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202, 81. August 1904. Nichtamtlicher Teil. 7208 Nichtamtlicher Teil. Dir Begräbniskasse in der neuen Satzung des AllgemeinenDcutschen SuchhanLlungs-Gehilsen-Verban-cs. (Vgl. Nr. 148, ISO, 1SK, 18l, 16S, I7S, 198, ISS, 201 d. Bl.) Bis zur 2g. Hauptversammlung, in der sich das Schicksal des Verbandes entscheiden soll, sind es nur noch wenige Wochen. Trotz dieser kurzen Frist will ich in nach stehendem versuchen, auf einen Punkt in den neuen Satzungen hinzuweisen, den ich für so wichtig halte, daß er unbedingt der Änderung bedarf, um so mehr, als von seiten des Verbanvsvorstandes in Aussicht genommen ist, falls die Beschlüsse der 2g. Hauptversammlung es bedingen sollten, nochmals eine solche einzuberufen, wenn auch (um die Kosten zu verringern) in vereinfachter Form. Meine obige Andeutung bezieht sich auf Z 8 Absatz 6 der Kranken- und Begräbniskasse, wonach denjenigen Mit gliedern, die bis zum 31. Dezember 1894 dem Verband beigetreten sind, ein Begräbnisgeld von 300 jedoch den von 1895—1904 eingetcetenen Mitgliedern nach nur zwei jähriger Mitgliedschaft 75 nach fünfjähriger 100 und nach zehnjähriger Mitgliedschaft 150 gewährt werden. Dagegen steht den erst vom 1. Januar 1905 an eintretenden Mitgliedern laut Z 8 Absatz 5 schon nach zweijähriger Mit gliedschaft ein Begräbnisgeld bis zu 300 zu. Nach diesen Festsetzungen ergeben sich nun, um die Sache an einigen Beispielen zu zeigen, folgende Resultate: Ist ein Mitglied am 31. Dezember 1894 dem Verband beigetreten und stirbt — nehmen wir an — im Jahre 1905, so erhalten die Hinterbliebenen ein Begräbnisgeld von 300 Ein zweites Mitglied ist am 1. Januar 1895 bei getreten und stirbt zu dem gleichen Zeitpunkt wie sein um oieruudzwanzig Stunden dem Verband früher beigetretener Kollege. Dessen Hinterbliebene erhalten ein Begräbnisgeld von 150 Für diese ist es sogar noch ein glücklicher Zufall, daß das Mitglied sich schon am 1. Januar 1895 in den Verband aufnehmen ließ; denn wären bei seinem Hin scheiden die zehn Jahre noch nicht voll gewesen, so hätten seine Erben nur einen Anspruch auf 100 Ein drittes Mitglied ist im Jahre 1901 eingetreten und stirbt 1905. Die Hinterbliebenen dieses Mitglieds er halten 75 Tritt aber ein Mitglied am 1. Januar 1905 dem Ver band bei und stirbt es zwei Jahre später, so erhalten die Erben, je nach seinem Eintrittsalter, ein Begräbnisgeld von 120-bis zu 300 Berechnet man die Leistungen nach den Beiträgen, so ergibt sich folgendes: Ein Mitglied, eingetreten bis zum 81. Dezember 1894, kann den Beitrag von 5 ^ sechzig Jahre lang gezahlt haben, ehe es die Höhe des auszuzahlen, den Sterbegeldes erreicht. Das andere Mitglied, eingetreten nach dem 31. Dezember 1894 (bis Ende 1904), erreicht die Höhe des auszuzahlenden Sterbegeldes aber bereits in dreißig Jahren. Bei den 1905 eintretenden Mitgliedern richtet sich das Sterbegeld nach dem Eintrittsalter. Die Höhe des Sterbe geldes wird bei ihnen in 24—60 Jahren erzielt Wie die Beispiele zeigen, ergeben sich so große Ungleich heiten in der Gewährung des Sterbegeldes und der Beitrags zahlungen, daß man fürs erste nur an einen Irrtum glauben kann, und doch verhält es sich so, wie ich angegeben habe. Ich versuchte in den beiden Versammlungen des Kreises Leipzig am 11. Juli und 22. August darauf hinzuwirken, daß die betreffenden Stellen der Begräbniskasse einer Änderung unterzogen würden. Leider ohne Erfolg. Die hieraus bezüglichen Erklärungen der Herren Vertreter des Verbandsvorstands gipfelten in der Hauptsache darin, daß gerade dieser Punkt im Verein mit dem Mathematiker nach allen Seiten hin geprüft worden sei, um die Ungleichheiten nach Möglichkeit auszuscheiden; es habe sich eben nicht anders machen lassen Eine Änderung sei jetzt nicht mehr möglich, da eine solche das ganze Statut umwerfen würde. Die Versammlung vom 22. August d. I. beschloß denn auch mit 25 gegen 21 Stimmen, nach Anhörung zweier Referenten, die vom Vorstand in Vorschlag gebrachten Statuten eu bloo anzunehmen. Es besteht die Gefahr, daß auch die Hauptversammlung das Statut der Kranken- und Begräbniskasse annehmen wird. Denjenigen Mitgliedern, die davon zu ihrem Schaden getroffen werden, bleibt dann nichts andres übrig, als sich darin zu fügen Einen Ausweg soll es noch geben, der von seiten des Vorstandes gelegentlich empfohlen wird, und dieser Ausweg besteht darin, daß die in Frage kommenden Mitglieder sich mit einem Teil nachversichern, nach zwei Jahren aber, wenn die Wartezeit erfüllt ist, ihren ersten, also den Grundanteil, eingehen lassen. Auf diese Weise würden sie die Anwart schaft aus ein höheres Sterbegeld erlangen. Ich will nicht untersuchen, ob es überhaupt angängig ist, bei Eintritt des letzteren Falles die Grundversicherung zu streichen und die Nachversicherung in Geltung zu lassen. Es genügt, darauf hinzuweisen, daß bis dahin noch ein Zeitraum von über zwei Jahren besteht und — andre 'Zeiten, andre Ansichten. Für die Nachversicherung ist übrigens, was wohl zu beachten, die ärztliche Untersuchung nötig. Aber auch nach einer andern Seite hin verlohnt es sich, diesen Vorschlag etwas genauer anzusehen, um sv mehr als dadurch die schroffen Unterschiede in der Gewährung des Begräbnisgeldes noch mehr zutage treten. Die vom 1. Januar 1905 an eintretenden Mitglieder müssen nämlich ihr Kapital selbst aufbringen. Sie mar schieren vollständig getrennt von den alten, haben auch keinen Anteil an dem Vermögen der alten Mitglieder; sondern was sie leisten, geht aus ihren eignen Zahlungen hervor, und trotzdem kann diesen neuen Mitgliedern ein Höheres Begräbnisgeld gezahlt werden als denen, die schon 1895—1904 dem Verband angehörten und so lange die Beiträge zahlten. Woran liegt das? Nun, weil ca. 1600 Mitglieder 480 000 Sterbegeld beanspruchen, während man den übrigen etwa 1000 Mitgliedern, trotz gleicher Bei tragszahlungen, nur die Summe von 150 000 ^ zukommen läßt. Das bedeutet, wenn die Mitgliederzahlen in Betracht gezogen werden, für erstere ein Plus von 240 000 Aus der Tatsache, daß die neu eintretenden Mitglieder gewissermaßen eine Kaffe für sich bilden, ergibt sich für die jenigen, die auf den obigen Vorschlag eingehen wollen, um die höhere Versicherungssumme zu erlangen, folgendes Ver hältnis: Jedes dieser Mitglieder hat erstens 10 mehr zu zahlen, und zweitens gehen sie ihrer bisher gezahlten Bei träge in gewissem Sinne verlustig. (Diese kommen samt den obigen 10 den Mitgliedern von vor 1895 zugute). So weit sie an den andern Kaffen des Verbandes beteiligt sind, werden sie vom Verbandsvorstand als alte, in der Begräbnis kasse als neue Mitglieder behandelt. Würden nun alle in Frage kommenden Mitglieder diesen Weg beschreiten, so ver-
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