Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.08.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.08.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19040827
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190408273
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19040827
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1904
- Monat1904-08
- Tag1904-08-27
- Monat1904-08
- Jahr1904
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ISS, 27. August 1S04. Nichtamtlicher Teil. 7111 Musikalien usw. beziehen soll. Die von Zeitungsverlegern ver tretene Auffassung, daß auch Rechnungen, die sich auf Zeitungs anzeigen beziehen^ und mit ^ einzelnen Velagsnummern de^Zei- zeichneten zulässigen Vervielfältigungsverfahren hergestellt worden ist, darf natürlich jeder Drucksache beigefügt und auch für sich allein gegen die Drucksachentaxe verschickt werden. Dabei ist die handschriftliche Angabe des Empfängers der Rechnung nicht zu beanstanden, sofern sie sich als — nach § VIII der P.-O. zu lässige - Wiederholung der äußern Aufschrift der Sendung darstellt. Gegen die Geschäftspapiertaxe sind Rechnungen jeder Art zulässig, und zwar nicht nur Rechnungen für dritte Personen, von denen der Adressat der Sendung die Beträge einziehen soll, sondern auch Rechnungen für den Adressaten selbst. Wie schon der Pariser Postkongreß aus Anlaß von Mei nungsverschiedenheiten j entschieden hat, besitzen Rechnungen Geschäftspapiere unter den Bedingungen des § 11 der P.-O. zur Postbeförderung einzuliefern. Über die äußere Bezeichnung der artiger Sendungen enthält § 11 keine Bestimmung, indessen wird man mit Rücksicht darauf, daß^§9 II der P.-O. für alle Geschäfts- die Eigenschaft von besonder» Mitteilungen haben. Die Ent scheidung hierüber wird in manchen Fällen nicht ganz leicht zu treffen sein. Als Anhalt möge dienen, daß z. B. Angaben über Rabatt, Provision und die Art der Zahlung nicht beanstandet worden sind, dagegen ist ein Hinweis auf den Inhalt früherer Rechnungen als unzulässig bezeichnet worden. (Papierztg.) Vom Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs-Ge- Hilfen-Verband. Kreis Leipzig. — Die in der 29. Haupt versammlung des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs-Gehilfen- Verbandes zur Beratung stehende neue Satzung, die die Beiträge und Leistungen nach den Vorschriften des Privatversicherungs gesetzes regelt, erregt naturgemäß unter den Mitgliedern lebhafte Diskussion und Anfeindung. Auch der Kreis Leipzig hatte zum Zweck der Besprechung der neuen Bestimmungen am 11. Juli eine Kreisversammlung abgehalten, in der die schwierige Materie aber nicht vollständig erledigt werden konnte. Die Verhandlungen waren deshalb vertagt worden und für eine neue Kreisversammlung die Herren Richard Hoffmann, Geschäftsführer des Verbandes, und G. Korczewski, i. H. Biblio graphisches Institut, als Berichterstatter gewählt worden. In der am 22. August im Restaurani .Johannisthal« zu Leipzig versicherungstechnischer, mathematischer Grundlage Leistungen und Beiträge für alle Zeit festgelegt seien. Es sei dabei klar, daß mit kalten, nackten Zahlen keine Begeisterung hervorzurufen sei, und nur das alte Verfahren mit seinem Wahrspruch: »Einer für Alle, Alle für Einen!« und dem Ziel, sich gegenseitig in den Nöten des Lebens zu helfen, die Mitglieder vermocht habe, sich enger zum Verbände zusammenzuschließen. Dieser sei aber jetzt in einer Zwangslage; alle Mittel, den Verband der Aufsicht des Reichs zu entziehen, von denen keins unversucht gelassen sei, hätten versagt. Mit diesen Tatsachen müsse man rechnen, und es liege bei un befangener Betrachtung auch darin ein Vorzug, daß die Leistungen in Zukunft nicht allein sicher seien, sondern auch gerechter verteilt würden als vordem. Redner erläuterte dies an Beispielen aus den einzelnen Hilfskassen. Der Vorstand habe es sich übrigens zur Aufgabe gemacht, sich so weit wie irgend möglich an den bisherigen Rechtszustand anzulehnen, um jeder Jnteressenver- letzung vorzubeugen. Das habe zu einer Scheidung zwischen gegenwärtigen und künftigen Mitgliedern geführt, so zwar, daß die letztern die Mittel zur Befriedigung ihrer später» Ansprüche durch ihre Beiträge aufzubringen haben würden. Dagegen sei das gesamte vorhandene Vermögen als Prämienreserve für die jetzigen Mitglieder in Ansatz gebracht. Ein wohl zu beachtender Umstand, über den leider sehr viel irrige Meinungen verbreitet seien. — Es sei hier nachgeholt, daß es während des jetzt einund- dreißigjährigen Bestehens des Verband es — die einzelnen Kassen sind zum Teil erheblich jünger — möglich gewesen ist, über eine Million Mark an Unterstützungen zu gewähren, und dabei noch ein Vermögen von zusammen etwa 700 000 ^ anzusammeln. Redner führte dann die einzelnen Berechnungen, auf denen sich die neuen Bestimmungen aufbauen, der Versammlung vor Augen, wies i^re Berechtigung und gerechte Verteilung nach Vorredner gemachte Mitteilung an, daß der Verband bisher die oben genannte große Summe an Unterstützungen gezahlt habe und dabei noch ein so großes Vermögen habe ansammeln können. Das sei doch eine glänzende Probe auf das bisher ge übte Verfahren, und es unterliege für ihn keinem Zweifel, daß der Verband auch in weiteren 31 Jahren dieselben Leistungen hätte aufbringen können, wenn auch vielleicht eine Vermögens ansammlung in der bisherigen Höhe nicht zu erreichen gewesen sein würde. Dem sei die Wahrscheinlichkeitsrechnung des Ver- sicherungstcchnikers entgegengehalten worden, die eine rein theoretische und daher nach seiner Meinung nicht maßgebende sei. Redner führte als Beispiel die Lebensoersicherungsgesellschaften an, die alle auf Wahrscheinlichkeitsrechnungen aufgebaut seien, und denen es möglich sei, trotzdem noch Reserven von Millionen Mark zu erübrigen. Der Verband arbeite nicht mit den Spesen der Lebensversicherungsgesellschaften, auch könne er die Sicherheitszuschläge aus den freiwilligen Beiträgen decken. Dennoch würde es sich zeigen, daß Kapitalien angesammelt werden könnten, und eine dadurch hervorgerufene Herabsetzung der Beiträge oder Erhöhung der Leistungen komme dann erst einer späteren Generation zugute. Das sei das Ungerechte in der neuen Satzung. Wenn nun Herr Hoffmann als das Motto der alten Statuten das Schlagwort: »Gleiche Rechte, gleiche Pflichten- und für die neuen die Devise: »Gleiche Beiträge, gleiche Leistungen« aufgestellt und hinzugefügt habe, daß das letztere die Ungerechtigkeit mehr vermeide, als das alte System, so müsse er (Redner) doch sagen, daß ihm das nicht ein leuchte. Bei dem alten System hätte man keine bestimmten Leistungen versprochen; aber sie seien gezahlt worden einund dreißig Jahre lang. Das seien doch keine Nachteile, das sei vielmehr ein idealer Zustand gewesen, wie er sich besser nicht habe bewähren können. — Mit einer Kritik des Reichsversicherungs gesetzes, das auf den Verband nicht passe; ihm aber gleichwohl aufgezwungen werden solle, schloß der Redner seinen Bericht, dem die Versammlung ihren Beifall nicht versagte. Nur eine kurze Debatte, an der sich die Herren Hoffmann, Heydtmann, Korczewski und der Vorsitzende des Verbands, Herr Carlsohn beteiligten, knüpfte sich an die Berichte an. Herr Hoffmann wandte sich in allen Punkten gegen den Korre ferenten, indem er betonte, daß mit Idealen in der Wirklichkeit nicht zu rechnen sei, daß man die Rechnungen des Sachverstän digen solange für richtig halten müsse, solange Herr Korczewski nicht das Gegenteil beweise; ferner daß die Kapitalansammlung in der Regel eben nur den eingegangenen Verpflichtungen ent spräche, so daß von der Bevorzugung einer späteren Generation keine Rede sein könne. Darauf wurde dieser Gegenstand verlassen und in die weitere Beratung über die Anträge zur Hauptversammlung eingetreten. Diese hatten das erfreuliche Ergebnis, daß die Satzungen der Hilfskassen ev bloe angenommen wurden. Der in der Versammlung anwesende Vorsitzende des Verbandes hatte vor Annahme der Hilfskassensatzung erklärt, daß es aller dings wenig Zweck habe, Majoritätsbeschlüsse über die neuen Satzungen herbeizuführen, da man ja nicht missen könne, wie sich das Aufsichtsamt dazu stellen würde. Ein Ausweg lasse sich jedoch in der Weise finden, daß man etwaige Wünsche oder Ausstellungen in Form einer Resolution an den Vorstand bringe. Das sei schon von verschiedenen Kreisen aus geschehen, und über diese Resolutionen könnte auch in der Hauptversammlung verhandelt werden. Hierauf stellte Herr Korczewski zwei Anträge, die die Billigung der Versammlung fanden. Der erste betrifft eine Über gangsbestimmung für ledige Mitglieder, die im Laufe des Jahres 1905 zu heiraten beabsichtigen, der zweite will Beitrags rückgewähr in der Begräbniskasse schon nach 5 Jahren eintreten lassen. Der nächste Punkt der Tagesordnung, Vorschläge von 935*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder