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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.08.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.08.1904
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- Deutsch
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ein gutes Pflaster auf die Wunden, die die bevorstehende Neugestaltung des Verbands den Mitgliedern verursacht, anbieten, und ich nehme an, daß sie nicht an die triste wirtschaftliche Lage ihrer Mitglieder gedacht haben, als sie zu einer solchen Mehrausgabe rieten. Denn wer diese Ausgaben leisten kann, der wendet sich dann nicht mehr an den Verband, sondern an irgend eine, ihm mehr bietende Versicherungsgesellschaft. Von dem sehnlichsten Wunsch beseelt, den Verband in seiner alten Gestalt nach Möglichkeit zu erhalten, gebe ich dem Verbandsvorstand, wie auch allen Teilnehmern an der Hauptversammlung und allen Mitgliedern folgendes zu bedenken. Da die Auflösung des Verbandes nach den bis jetzt geltenden Satzungen nicht möglich ist, so sind wir ge zwungen, die neuen Satzungen im Prinzip anznnehmen, jedoch mit der Änderung, daß die Hauptversammlung nicht, wie vorgeschlagen wird, alle zwei Jahre, sondern alljährlich stattfindet. Dieser mein Vorschlag findet seine Begründung darin, daß nach dem Wahrwort »Zeit ist Geld- die Um wandlung des Verbandes aus einem unter das Reichsver sicherungsgesetz fallenden Verein in einen Verein, der diesem Gesetze nicht untersteht, so rasch wie möglich bewerkstelligt werden sollte. Um dieses im Interesse der Mitglieder gelegene Ziel zu erreichen, ist es dringend geboten, daß sowohl der Ver bandsvorstand als auch die Vertrauensmänner vereint mit den Mitgliedern bis zur nächsten Hauptversammlung eine so intensive Agitation entfalten, daß der Beschluß, den Verband aufzulösen, mit möglichst einstimmiger Annahme gefaßt wird. Den Anwärtern auf Invaliden-, Witwen- und Waisen renten muß das hierzu notwendige Kapital sichergestellt werden, und der Rest des Verbandsvermögens zur Schaffung eines Unterstützungsvereins auf vollständig neuer Grundlage verwendet werden. Daß ich mit diesem Vorschlag auf manche Opposition stoße, bin ich überzeugt; jedoch gebe ich allen diesen Gegnern zu bedenken, daß dann der Verbandsvorstand noch immer mehr leisten können wird, als ihm durch die Versicherung als Versicherungsverein möglich ist, um so mehr, wenn die jetzt vorgeschlagenen Beitragsleistungen für die einzelnen Kassen angenommen werden. Selbstverständlich ist es, daß bei Einhaltung einer ge wissen Karenzfrist die Maximalhöhe einer jeden Unter stützung mit Rücksicht auf die Höhe der einzelnen Kassen bestände bestimmt werden muß. Mich darüber weiter nuszulassen, halte ich jetzt als über den Rahmen dieser meiner Anregung gehend, für überflüssig, weil es sich vor läufig nur darum handelt, daß die Hauptversammlung schon im Jahre 1905 abgehalten wird. Bis dahin kann mein Vorschlag reiflich überdacht, be- besprochen und für und wider ihn geschrieben werden. Dabei habe ich die feste Überzeugung, daß der Verbands vorstand bei einer solchen Neugestaltung des Verbands immer so kollegial wie möglich die Unterstützungen, sofern sie be gründet sind, gewähren wird, wie ich auch die Hoffnung hege, daß die Wohltäter des Verbands diese feine Neugestaltung nach ihren besten Kräften fördern werden. — Die Tatsache, daß Vereine als reine Unterstützungsvereine für ihre Mitglieder Ersprießliches leisten, bestärkt mich in meinem hier gemachten Vorschlag, und ich kann aus diesem Grunde meine Anregung den beteiligten Kreisen nicht ernstlich genug ans Herz legen. Wenn ich durch die Verhältnisse gezwungen bin, zur prinzipiellen Annahme des Satzungsentwurfs zu raten, mit der Änderung, daß schon im Jahre 4905 die Hauptversamm lung abgehalten wird, so erlaube ich mir doch auf einige Punkte des Entwurfs zurückzukommen und eine Änderung derselben vorzuschlagen. I. In Z 3, Absatz 1 (Aufnahme der Mitglieder) wird die Angabe der Gründe der Nichtaufnahme verweigert. Dies ist nicht recht, weil auch unstichhaltige Gründe vor handen sein können, gegen die sich das betreffende Mitglied wehren kann. Also scheue man die Wahrheit nicht! In Z 9, Absatz S (Hauptversammlung) müssen drei hundert Mitglieder notwendig sein, um eine außerordentliche Hauptversammlung verlangen zu können, während bei den andern Kassen für diesen Zweck nur 109 Mitglieder genügen. Ich glaube daher, daß überall diese Anzahl hinreichend wäre. Ein triftiger Grund, um in dieser Hinsicht einen Unterschied zu machen, wird sicher nicht vorhanden sein. 8. In 8 12, Absatz 7 ist ein Antrag bei Stimmen gleichheit abgelehnt! Warum nicht das Gegenteil? Welche Gründe sprechen dafür? Meiner alten Praxis nach muß da der Vorsitzende mit seiner Stimme den Ausschlag geben! Zum Schluß gebe ich mich der Hoffnung hin, daß diese meine Anregungen eine objektive Beurteilung finden werden. Zugleich erkläre ich hier, daß ich mich in keine Polemik vor der Hauptversammlung einlasse und von dieser letzteren das Beste für die Mitglieder erhoffe., Wien, 15. August 19Ü4. Ignaz Fep-Felber. Kleine Mitteilungen. Post. — Die Versendung von Rechnungen gegen ermäßigte Taxe ist an zwei Stellen der Post-Ordnung (P.-O.) vorgesehen: 1. Darf nach K 8 X 10 gewissen Drucksachen, nämlich Büchern, Musitalien, Zeitungen, Zeitschriften, Bildern, Landkarten, Weih- nachts- und Neujahrskarten, eine aus den Gegenstand bezügliche Rechnung beigelegt und die Rechnung mit solchen handschriftlichen und nicht die Eigenschaft einer besondern, mit diesen in keiner Beziehung stehenden Mitteilung haben. 2. Sind nach 8 9 I als Geschästspapierc zugelassen: alle Schriftstücke und Urkunden, ganz oder teilweise mit der Hand geschrieben oder gezeichnet, welche nicht die Eigenschaft einer eigentlichen und persönlichen Korrespondenz haben, wie . . . Rechnungen. — Bei Anwendung dieser Vorschriften haben sich in der Praxis verschiedene Zweifel ergeben, die die »Deutsche Verkehrs- Zeitung-- an der Hand von Entscheidungen des Reichspostamts wie folgt aufklärt: Bezüglich der Beilegung von Rechnungen zu Druck sachen ist angenommen worden, daß die in der P.-O- auf geführten Gegenstände (Bücher, Musikalien, Zeitungen, Zeit schriften, Bilder, Landkarten, WeihuachtS- und Neujahrskarten) gewissermaßen nur Beispiele seien, daß daher auch andern Druck werden dürften. Diese Auffassung ist irrig. Die Vorschriften des 8 8 X der P.-O. sind als Ausnahmen von der Regel wörtlich auszulegcn. Ebensowenig darf dem Ausdruck »Bilder- eine zu weite Auslegung gegeben werden, insbesondere sind Ansichtspost karten nicht hierzu zu rechnen. Diese stellen nichts andres dar, als im Wege der Privat-Jndustrie für den Zweck der Nachrichtenübermittelung hergestellte Postkartenformulare, wie sie nach Z 7 III der P.-O. neben den amtlichen Formularen im Postoerkehr verwandt werden dürfen. Daß die Formulare mit Stahlstichen, Kupferstichen, Holzschnitten, Photographien, Chroniographien usw. geschmückt sind, ändert nichts an ihrer Eigenschaft als Formular, verleiht ihnen insbesondere nicht den Charakter von -Bildern-- im Sinne der P.-O. Mit demselben Recht müßten auch Tischkarten, Menükarten, Jagdeiuladungskarten, Etiketten, überhaupt alle mit einem Bildschmuck versehenen Gegen stände der Papierindustrie zu den -Bildern-- gerechnet werden. Eine derartige Auffassung ist aus der Entstehung der Post ordnungs-Vorschrift nicht herzuleiten und insbesondere nicht damit in Einklang zu bringen, daß WeihuachtS- und Neujahrs karten ausdrücklich als Ausnahmen aufgesührt sind, wozu keine Veranlassung Vorgelegen hätte, wenn unter den »Bildern-- auch solche Vervielfältigungen zu verstehen gewesen wären, bei denen das Bild nicht Selbstzweck, sondern nur schmückender Bestandteil einer Drucksache ist. Wenn in der P.-O. ausgesprochen ist, daß den Büchern, Musikalien usw. -eine auf den Gegenstand bezügliche Rechnung»
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