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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.08.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.08.1904
- Sprache
- Deutsch
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ISO, 17, August 1S04, Nichtamtlicher Teil, K847 daß der Kommissionär ihm alle Ansprüche aus dem Kauf verträge, den er mit dem Kunden abgeschlossen hat, abtrete. Stundet also der Kommissionär dem Käufer den Kaufpreis, so muß er die betr, Forderung an den Kommittenten cedieren, damit dieser sie nötigenfalls beitreibe. Davon ist im Kom missionsbuchhandel nicht die Rede, der Kunde, der viertel jährlich oder halbjährlich seine Rechnung begleicht, bleibt bis dahin der Schuldner des Sortimenters und hat mit dem Ver leger nichts zu tun. Dieser will ihm gegenüber auch garnicht als Rechtsnachfolger des Sortimenters in die Gläubigerrolle eintretcn, sondern er beschränkt sich darauf, das, was ihm zu kommt, von dem Sortimenter selbst zu fordern. Deshalb ent fällt auch für den Sortimenter die in tz 884 Absatz 2 des Handels-Gesetzbuchs statuierte Verpflichtung des Kommissionärs, dem Kommittenten, also hier dem Verleger, die erforderlichen Nachrichten zu geben, Rechenschaft über das Geschäft abzu legen und ihm dasjenige herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Der Sortimenter ist über haupt nicht der Beauftragte des Verlegers, der nach den Weisungen, die dieser ihm erteilt, zu verfahren hat, und der im Falle eines Widerstreits der Interessen sein eignes dem des Kommittenten unterordnen muß; sondern es stehen hier Verleger und Sortimenter gewissermaßen als völlig gleich berechtigt und ebenbürtig einander gegenüber. Der Sorti menter nimmt seinen eigenen Vorteil wahr, was freilich nicht ausschließt, daß mit diesem Hand in Hand auch das Interesse des Verlegers geht. Dieser Satz aber führt zu einem neuen, höchst be achtenswerten Unterschiede zwischen dem buchhändlerischen und dem allgemein handelsrechtlichen Kommissionsgeschäft, Nach letzterm nämlich ist der Kommissionär verpflichtet, für den Absatz der Ware Sorge zu tragen, also alles das, was nach Lage der Sache erforderlich und möglich ist, zu tun, um die ihm in Kommission gegebenen Gegenstände möglichst gewinnbringend für den Kommittenten an den Mann tzu bringen. Unterläßt er dies, bemüht er sich also gar nicht oder doch nicht ausreichend um den Verkauf der Ware, so verletzt er damit eine ihm obliegende Vertragspflicht und zieht sich die Verbindlichkeit zur Schadloshaltung zu. Das aber ist bei dem Sortimenter nicht der Fall, Er kann, wenn ihm dies beliebt, sich dem Verlagsartikel des L gegenüber, auch wenn er davon vielleicht fünfzig Exemplare oder noch mehr in Kommission genommen hat, vollkommen untätig verhalten, ja es widerstrebt dem Wesen der Be ziehungen, in denen er zu L steht, durchaus nicht, daß er zum Nachteile dieses letztem ein andres, konkurrierendes Buch aus fremdem Verlage dem Publikum empfiehlt. Wie gröblich aber würde demgegenüber der handelsrechtliche Kommissionär seine Aufgabe verkennen, wenn er einem Kunden abreden wollte, die Ware zu kaufen, wenn er ihm dafür die Anschaffung andrer Sachen in Vorschlag bringen würde! Des weitern aber ist zu beachten — und diesen Punkt regelt wiederum die »Verkehrsordnung« — daß der Verleger innerhalb der Abrechnungsperiode die Kommission nicht ohne weiteres widerrufen kann, sondern nur beim Vorhandensein besonders wichtiger Gründe, die ausdrückliche Anerkennung gesunden haben, also namentlich dann, wenn seine eignen Vorräte ausgegangen sind, so daß er, um die einlaufenden Bestellungen befriedigen zu können, die an den Sortimenter in Kommission gegebenen Exemplare zurückrufen muß. Unter läge die Sache den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, so könnte der Verleger nach Belieben jederzeit den Kommissions vertrag kündigen, auch wenn ein solcher oder ähnlicher wichtiger Grund nicht vorläge. Umgekehrt hindert den Sortimenter nichts daran, die in Kommission genommenen Exemplare, sobald er zu der Überzeugung kommt, daß er sie nicht verkaufen kann, oder weil es ihm an Raum fehlt, oder aus sonst irgend einem Beweggründe an den Verleger zurück- schicken, Die Rechte aus dem Kommissiongeschäfte liegen also überwiegend auf der Seite des Sortimenters, die Pflicht auf der des Verlegers, Läßt also das Gesagte, dem sich noch mancherlei hinzu fügen ließe, genugsam erkennen, daß das buchhändlerische Kommissionsgeschäft keineswegs identisch mit dem allgemein handelsrechtlichen ist, so wirst sich von selbst die Frage auf, zu welcher Art von Vertrag denn also der zu zählen ist, den Verleger und Sortimenter miteinander eingehen. Das eigentliche Rückgrat dieses Vertrags aber bildet unzweifelhaft folgendes: Der Sortimenter erhält ein Buch zum Verkauf unter einer gewissen Taxe mit der Verein barung, daß er entweder die Sache oder die Taxsummc zurückgebe. Der Mehrerlös, den er erzielt, verbleibt ihm als Belohnung für seine Mühewaltung, Ein solches Abkommen aber entspricht durchaus dem, was die alten Römer ein »xaetniv äs »estimato« nannten, und was die Rechtswissen schaft mit dem allerdings wenig anmutigen Namen -Trödel vertrag« belegt, <Vgl, Dernburg, Lehrbuch der Pandekten, Bd, 2 tz 120), Kommt ein solches -Paktum" zwischen ti und 8 zustande, so übernimmt 8 die Sache zum Verkauf mit der Maßgabe, daß, wenn ihm ein solcher nicht glückt, er sie an L wieder zurückgeben kann, wenn er ihn aber zustande bringt, den festgesetzten Kaufpreis zu erlegen hat. Regelmäßig kann zwar auf Grund dieses Paktums der 8 von seinem eignen Abnehmer einen beliebig hohen oder niedrigen Preis verlangen; dies ist aber kein begriffliches Moment, Es ist also wohl zulässig, daß L dem 8 die Einhaltung eines gewissen Preises zur Pflicht macht, ihm also verbietet, unter ihn oder über ihn hinauszugehen. Diesem Paktum ist cs eigentümlich, daß die Sache bis zur geschehenen Veräußerung dem ä. gehört, Auf diesen letztem Punkt aber sei noch in Kürze eingcgangen, Gerät der Sortimenter 8 in Konkurs, so kann der Verleger L Aussonderung der noch nicht verkauften Exem plare fordern. Diese gehören nicht zur Masse, weil sie nicht in das Eigentum des Gemeinschuldners fallen. Wie ist es aber mit dem Erlös, den 8 aus deni Verkauf der Bücher erzielt, aber noch nicht an L abgeführt hat? Zur Beant wortung dieser Frage wird man wiederum als Analogie das handelsrechtliche Kommissionsgeschäft gelten lassen dürfen. Da liegt aber die Sache so; Das Geld geht an und für sich in das Eigentum des Sortimenters über; im Fall des Konkurses kann also der Verleger nicht fordern, daß die entsprechenden Beträge aus den vorhandenen Barmitteln ausgesondert und ihm über geben würden, sondern er sieht sich aus anteilige Be friedigung nach Kräften der Masse verwiesen. Allein der Sortimenter kann an dem Gelde, das er für den Verkauf eines in Kommission genommenen Buchs erhält, das Eigentum sofort aus den Verleger übertragen, und zwar etwa dadurch, daß er es abseits von seinem eignen Gelde niederlegt, und daß er äußerlich durch irgend eine Handlung zu erkennen gibt, daß er dieses Geld für den Verleger L verwahre. Hierzu reicht es z, B, aus, daß er dieses Geld in einen Briefumschlag legt und diesen wiederum mit der Aufschrift versieht; -Für Herrn L«, Damit ist das Eigen tum an dem Gelde — wie gesagt — auf -4. übergegangen. Kommt es dann zum Konkurs über das Vermögen des 8, so kann ä, hier Aussonderung ganz ebenso fordern, wie wenn das Buch selbst sich noch am Lager des 8 befände (vgl, hierüber Staub, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, K, n, 7, Auflage, S, 1422—1424), Die -Verkehrsordnung- verpflichtet den Sortimenter dazu, dis in Kommission übernommenen Bücher gegen
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