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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.08.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1904-08-05
- Erscheinungsdatum
- 05.08.1904
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180, S. August 1904, Nichtamtlicher Teil, 6559 bis dahin nicht Vorbehalten war, dadurch gesichert werden kann, daß nachträglich das Werk mit dem Vorbehalt ver sehen wird. Um nun aber die sich aus dieser Befugnis für die Besitzer von Noten ergebenden Unzuträglichkeiten und Härten zu mildern, ist im Satz 2 des 8 61 aus gesprochen, daß die Aufführung eines solchen Werks auch ferner ohne Einwilligung des Urhebers zulässig sein soll, sofern nicht bei der Aufführung Noten benutzt werden, die mit dem Vorbehalt versehen sind. Als Werke der Tonkunst, für die das Aufführungsrecht bis zum 1. Januar 1902 — Tag des Inkrafttretens des Gesetzes von 1901 — nicht Vorbehalten war, können nach 8 50 des Gesetzes von 1870 nur musikalische Werke in Betracht kommen. Solche Werke konnten nach dem zitierten D 50 ohne Genehmigung des Urhebers öffentlich aufgeführl werden, falls nicht der Urheber auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werks sich das Recht der öffent lichen Aufführung Vorbehalten hatte. Dagegen stand das Recht der öffentlichen Aufführung eines dra matisch-musikalischen Werks dein Urheber und dessen Rechtsnachfolgern auch ohne Vorbehalt ausschließlich zu. Diese letzterwähnten Kategorien von Werken bezw, das dramatisch-musikalische Werk wird deshalb von der Be stimmung des Z 61 des Gesetzes von 1901 überhaupt nicht betroffen. Die Aufführung eines derartigen Werks ist sowohl nach altem wie nach neuem Recht ausschließlich dem Autor Vorbehalten, ohne daß dieser Vorbehalt zum Ausdruck gebracht zu sein braucht. Es kommt sonach darauf an, ob die von dem Be klagten zur Darstellung gebrachten Wagnerschen Kompo sitionen als eine Aufführung von musikalischen oder eine solche von dramatisch-musikalischen Werken aufzufassen ist, Im erstern Falle wären, da erwiesenermaßen Noten ohne Aufführungsvorbehalt seitens des Beklagten benutzt wurden, die Aufführung in Ansehung des 8 61 zu lässig, im andern Falle dagegen verboten. Daß die Aufführung einer Oper sich als die eines dramatisch musikalischen Werkes darstellt, bedarf keiner Erwähnung, Die in der Theorie herrschende Lehre geht nunmehr davon aus, daß das ausschließliche Aufführungsrecht des Autors eines musikalisch-dramatischen Werks sich nicht auf die Aufführung der von dem Autor bestimmten Form beschränkt, also bei einer Oper nicht auf die mit der Musik verbundene szenische Darstellung, sondern sich auch auf die einzelnen Teile des Werks bezieht (vergl, Allfeld, Das Urheberrecht; Köhler, Das Autorenrecht; Schuster, Ur heberrecht und Tonkunst), Andrer Ansicht ist Dambach, der die Aufführung einer Opernmusik als diejenige eines musikalischen Werks erklärt, selbst wenn dabei die wichtig sten Stellen des Textes zur Verlesung kommen, und unter der Aufführung eines dramatisch-musikalischen Werks nur die Darstellung mit verteilten Rollen und szenischer Handlung versteht. Das Gericht schließt sich der von der herrschenden Lehre vertretenen Auffassung an. Bei der Oper sind Musik und Wort als ein einheitliches Ganzes untrennbar verbunden. Die Musik ist das Mittel des dramatischen Ausdrucks und somit gewissermaßen ein Teil der szenischen Darstellung selbst. Durch die Wiedergabe der Opernmusik allein wird in gewissem Sinn der dramatische Vorgang selbst zum Ausdruck gebracht; es wird ein dramatisch musikalisches Werk aufgeführt. Gleichgültig ist es dabei, ob die Musik der ganzen Oper oder nur Teile derselben wiedcrgegeben werden, wie im Streitfall, in dem Musik partien von Richard Wagner aufgeführt wurden,» Diese Entscheidung ist grundsätzlich wie praktisch sehr beoeutsam; die Tragweite des 8 61 des Gesetzes von 1901 wird dadurch auf das entsprechende Maß zurückgeführt, Köhler, auf den das Urteil insbesondere Bezug nimmt, äußert sich über die Frage folgendermaßen: »Das Gesetz gewährt, wie gezeigt, das Exklusivrecht der direkten Kommunikation, also das Aufführungsrecht nur für musikalische und dramatische Werke, und verlangt bei rein musikalischen Werken, die durch den Druck ver öffentlicht wurden, den ausdrücklichen Vorbehalt des Auf führungsrechts, Dagegen ist dieses Exklusivrecht nicht beschränkt auf die Aufführung in der von dem Autor bestimmten Form, vielmehr reicht er so weit, als das Autor recht reicht. Dramatisch-musikalische Kompositionen dürfen daher auch nicht durch bloße Wiedergabe der Musik ohne Text, auch nicht in der Form von Arrangements aufge führt werden, und es ist nicht gestattet, Opernstücke ohne des Autors Zustimmung auf der Parade, im Tanzsaal -c, wiederzugeben , (Köhler, das Autorrecht, Jena 1880, S, 235,) Ebenso bestimmt lautet das Zitat bei Allfeld, Reichsgesetze betreffend das literarische und artistische Urheberrecht, Mün chen 1893, Seite 293: »Steht die Eigenschaft eines Werks als eines dra matisch-musikalischen fest, so beschränkt sich das ausschließliche Recht der Aufführung nicht auf die ursprüngliche Form des Werks und nicht auf das Ganze; es reicht vielmehr ebenso weit wie das ausschließliche Vervielfältigungsrecht und bezieht sich somit auch auf einzelne Teile des Werks, so daß auch zur Aufführung z, B von Bruchstücken aus Opern in Konzerten die Genehmigung des Urhebers oder seiner Rechtsnachfolger erforderlich ist, ohne daß es eines Vorbehaltes bedürfte,» Man wird mit großem Interesse die weitere Stellung der Rechtsprechung hierzu beobachten dürfen. Es liegt auf der Hand, daß die Frage auch in materieller Hinsicht von größter Wichtigkeit ist, insbesondere für die beliebten Opern kompositionen, (Red,) LslaloLo Aenensle äella librena ilsliana cl»»' snno 1847 3 lullo il >899 oowpiiato dal ?iok. ^Elio I*LAll3.iui. L.-O. ?ubÜ62to kl 0U1-2 äsll' ^88061221006 ti p 0 Sr2ki 6 0-1 i b rari 2 it2li2N2. 40. 890 8. Uil2ii0 1903. des ersten Bandes in Nr. 83 des Börsenblatts vom 12. April 1902 Gesagte. Für Nicht-Italiener ist und bleibt das Werk mit Vorsicht zu benutzen, nämlich wegen der Art der Anordnung des Stoffs. Es brauche und auch entgegengesetzt dem Verfahren der italienischen wissenschaftlichen Bibliographen Ottino, Fumagalli u. a. — nicht unter den Buchstaben des Hauptwortes gestellt sind, so hier nicht unter Medici, sonden unter de Medici. Es ist aber mit Sicherheit anzunehmen, daß nicht-italienische Benutzer des Werkes, weil sie nicht einmal bei Medici u dgl. eine Ver weisung finden, in den Glauben versetzt werden, der Catalogo sei unvollständig Da der Leiter des Unternehmens, Pagliaini, Bibliothekar an der Kgl. Universitäts-Bibliothek zu Genua ist, so muß man annehmen, daß er aus unbekannten Gründen seinem Verfahren den Vorzug gegeben hat. Aber ist es nicht lästig, wenn in einem für weite Kreise und voraussichtlich lange Zeiten bestimmten Werke in einer vom Hergebrachten so abweichenden i4l6382närc^ ä'^veova u. dgl. nicht unter ^neoaa suchen? Auf die Aufführung der Separat-Drucke als solcher ist un zweifelhaft viel Mühe verwandt worden; trotzdem ist man nicht immer ganz vor der unangenehmen Überraschung sicher, mit Hilfe des Catalogo ein Buch zu kaufen, dessen Inhalt man in einer 864"
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