Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.08.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.08.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19040801
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190408016
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19040801
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1904
- Monat1904-08
- Tag1904-08-01
- Monat1904-08
- Jahr1904
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
176, 1. August 1904, Nichtamtlicher Teil 6455 machung des Druckübernahmevertrages oder auf Preisherab setzung für das gelieferte Werk sind die in den 88 465 bis 467 und 469—475 gegebenen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Kauf maßgebend; es wird also in dieser Richtung die Druckübernahme ausnahmsweise wie ein Kaufgeschäft beurteilt. Es verjähren jedoch solche Wande- lungs- und Minderungsansprüche aus dem Druckllbernahme- vertrag erst in sechs Monaten vom Tage der erfolgten Ab nahme und Billigung des Werks durch den Besteller und nicht schon (wie beim Kauf) vom Ablieferungstage an (§ 638 B,G,B,), In gleicher Frist und vom selben Moment an ver jährt auch der Anspruch des Bestellers auf Beseitigung von Mängeln am Druckwerk oder auf Schadensersatz wegen Nicht oder nicht rechtzeitiger Herstellung des Druckwerks (vgl, da gegen § 377 H,G,B, Voraussetzung der Wandelung oder Preisminderung beim Handelskauf), Auch bei nicht recht zeitiger Herstellung des Druckwerks ist gemäß 8 634—836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Drucker zunächst eine Nachfrist zu setzen mit der Erklärung, daß man nach frucht losem Ablauf die Abnahme des Werks ablehne. Diese Frist kann eventuell schon vor dem Zeitpunkt der Ablieferung vom Besteller dem Drucker gestellt werden, wenn sich bereits vorher zeigt, daß die Ablieferung des Werkes infolge Verzögerung des Druckers rechtzeitig nicht erfolgen wird. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Besteller vom Vertrage zuriicktreten, wenn er dies bei Bestimmung der Frist angedroht hat. Das Recht auf die Nachfrist entfällt auch hier für den Drucker, wenn die Herstellung innerhalb einer Nachfrist un möglich erscheint, oder wenn der Drucker die Nachholung verweigert oder für den Besteller die Nachlieferung interesse- und wertlos geworden ist. Neben dem Rücktritt kann der Besteller auch Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Her stellung des Druckwerkes verlangen. Wichtig ist, daß der Besteller eines Druckwerks, der die Mängel am Werke dem Drucker unverzüglich oder innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist anzeigt, auch wenn die sechsmonatige Verjährungsfrist zur Geltendmachung seiner Ansprüche aus Rücktritt, Preisminderung oder Be seitigung des Mangels verstrichen ist, die Zahlung der Ver gütung insoweit immer noch verweigern kann, als er auf Grund der verjährten Klagen (die Verjährung beginnt auch hier erst mit der Abnahme des Werkes 8 638 B,G,B,) hierzu berechtigt gewesen wäre (Z 639 in Verbindung mit 8 478 B,G,B,), Ebenso kann auch nach bereits verjährtem Anspruch auf Schadensersatz z, B, wegen nicht rechtzeitiger Lieferung des Druckwerks der Besteller diesen Schadensersatz dem Drucker noch in Aufrechnüng auf dessen Vergütungsanspruch bringen, wenn der /Besteller unverzüglich nach Abnahme des Werkes oder Noch innerhalb der sechsmonatigen Ver jährungsfrist des Schadensersatzanspruchs dem Drucker von dem Mangel Anztige erstattet hat. Auch wird die Zeit, in der der Drucker sich der Prüfung des Werks auf die vom Besteller behaupteten Mängel unterzieht oder deren Beseitigung versuchst, nicht in die Verjährungsfrist für obige Ansprüche (Wandelung, Minderung, Schadensersatz) ein gerechnet, Unerhebliche Mängel geben dem Besteller keinen RUcktrittsanspruch (8 634 Abs, 4), Ersichtliche Mängel am Druckwerk lassen die nachträgliche Geltendmachung gedachter Ansprüche nur dann zu, wenn der Besteller bei der Ab nahme des Werks dem Drucker erklärt, er behalte sich alle Rechte wegen solcher Mängel vor (8 640, Abs, 2), Das gleiche gilt von nicht sofort ersichtlichen Mängeln am Druck werke, die dem Besteller bei oder schon vor der Abnahme des Werks bekannt geworden sind. Die Vergütung für das Druckwerk wird erst dann fällig und einforderbar, wenn es H vollständig fertiggestellt, und i>) abgenommen ist vom Besteller, Mithin tritt Fälligkeit noch nicht ein mit der Liefe rung an den Besteller, auch nicht wenn das Werk verein barungsgemäß in Teilen abzunehmen ist oder ein Vorschuß dafür ausbednngen ist (8 641 Absatz 1 B,G,B,), Die für das abgenommene Druckwerk geschuldete Vergütung verzinst sich kraft Gesetzes vom Tage der Abnahme an zugunsten des Druckers, es sei denn daß dieser eine Zahlung^rist vom Abnahmetag an den Besteller gewährt hat (8 641 Abs, 2 B,G,B,), Von besondrer Bedeutung für Druckübernahme-Verträge und deren Erfüllung ist die Bestimmung in 8 642 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Sie lautet: Ist bei der Her stellung des Werks eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe dieser Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Verzugs dauer und der Höhe der Vergütung, andererseits nach dem, was der Unternehmer infolge Verzuges an Aufwendungen für das Werk erspart oder durch anderweite Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann, — Es gehören hierher die Fälle die Verzögerung des Bestellers in der Lieferung des Manuskripts oder der Fortsetzung desselben, Schwer leserlichkeit des Manuskripts, Verzögerungen in der Korrekturvornahme, Verzögerungen verursacht durch nach trägliche Textänderungen oder Textergänzungen, Ver zögerungen in der Absendung rc. Dem Drucker steht in diesen Fällen auch ohne vorherige Vereinbarung ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch zu. In solchen und ähnlichen Fällen kann der Drucker dem Besteller des Werks eine Frist zur Nachholung der Handlung mit der Wirkung bestimmen, daß er nach deren erfolglosem Ablauf von seinen Vertragsverpflichtungen durch Aufkündigung sich be freien kann (8 648 B,G,B,), Der Verleger des Werks kann, wenn der Urheber der schuldhafte Veranlasser der Verzögerung oder der Mehrarbeit ist, seinen Rückgriff natürlich gegen den Urheber nehmen und sich auch die au den Drucker für das Werk bezahlten Mehrkosten ersetzen lassen, bezw, diese am Honorare aufrechnen. Bis zur erfolgten Abnahme des Druckwerks haftet der Drucker für den rein zufälligen Untergang des hergestellten Werks oder dessen zufällige Verschlechterung (Beschädigungen), Dagegen ist er nicht verantwortlich zu machen, wenn das vom Besteller gelieferte Manuskript bei ihm in der Zeit, in der es zum Drucke benutzt wird, durch Zufall untergeht oder eine zufällige Verschlechterung erfährt. Selbstredend trägt der Drucker von dem Augenblick an nicht mehr die Gefahr des zufälligen Untergangs des Druckwerks oder der zufälligen Verschlechterung, wo der Besteller mit dessen Ab nahme in Verzug gerät oder die Abnahme ohne triftigen Grund verweigert. Das Werk lagert alsdann beim Drucker auf Gefahr des Bestellers, Erfolgt nach Fertigstellung des Druckwerks dessen Versendung auf Wunsch des Bestellers nach einem andern Ort als den, an dem der Drucker das Werk zu übergeben hat (Herstellungsort in der Regel), so gelten bezüglich des Überganges der Haftung für zufälligen Untergang oder zufällige Verschlechterung des Druckwerks ganz die gleichen Grundsätze wie bei Versendung von Kaufs gegenständen (vergl, 8 644 B,G,B. in Verbindung mit 8 447 ebenda). Sobald der Drucker das Werk der Post, der Bahn oder dem Spediteur, dem Frachtführer oder der mit der Versendungsausführung betrauten Person oder An- 850'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder