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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.07.1904
- Strukturtyp
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- 1904-07-07
- Erscheinungsdatum
- 07.07.1904
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- Deutsch
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586« Nichtamtlicher Teil. 155. 7. Juli 1904. Denn das Milieu des Kasernenhofes, der Offiziers messe und des Exerzierplatzes hat das Publikum zur Genüge kennen gelernt. In gutem, wie in bösem Sinne. Den Werken mit ernster Tendenz folgten, die Stimmung ausnützcnd. geschickte Nachtreter. Soldatenmißhandlungen, geschlechtliche Exzesse der niedrigsten Art. Streberei, Hochmut gepaart mit Ignoranz. Eigentumsverbrechen und Perversi täten: über all dies wurde das Publikum so gründlich be lehrt. daß es die scharfen Speisen jetzt nicht wieder aufge- tischt sehen möchte. Und auch der Militär fromme Roman hat seine Zeit gehabt, diese kreuzbraven Offiziere, die nur einmal im Jahre, am höchsten Festtage, Sekt trinken, die Tag und Nacht, über ihre Landkarten gebeugt, studieren, die die Rekruten gleich Brüdern behandeln, einen Zivilisten fragen, was das Wort -cksu- bedeute, und den schnöden Mammon verachten — auch diese Tugendbolde aus Wölken kuckucksheim finden beim Publikum nicht mehr die rechten Wertung. Das Buch der Saison wird wohl ein anderes Milieu haben — wenn es überhaupt ein Milieuroman sein wird. Wien, Juni 1904. Friedrich Schiller. Vernichtung rechtswidrig hergestellter Druckschriften, Abbildungen, Wustkalien, Zeichnungen. Von vr. jur. Karl Scharfer. (Nachdruck verboten.) Ein weit durchgreifenderes Mittel als der Straf antrag wegen unerlaubter Wiedergabe ist in allen Fällen, wo es sich um einen rechtswidrigen Eingriff in be stehende Urheber- oder Verlagsrechts (verbotenen Nachdruck. Nachbildung) an einem -Schriftwerke- im Sinne von Z 1 des Urheberrechtsgesetzes handelt, die dem -Verletzten- zustehende Befugnis, die Vernichtung der rechtswidrig her gestellten Exemplare auf Kosten des unbefugten Her stellers (Druckers, Verlegers) bei Gericht zu verlangen. Dieses Mittel, obwohl nicht häufig davon Gebrauch gemacht wird, äußert eine weit größere Schadenswirkung für den wider rechtlich mittels Drucks oder ähnlicher Verfahren fremdes Geistes- oder Verlagseigentum sich Aneignenden als etwa die Verurteilung zu einer (meist geringfügigen) Geldstrafe wegen verbotenen Nachdrucks oder unerlaubter Verbreitung von Nachdrucken. Der Antrag auf Vernichtung rechtswidrig hergestellter Druckschriften. Abbildungen, Zeichnungen. Musi kalien kann von jedem, der durch die Herstellung oder Ver breitung verletzt ist. ganz unabhängig von einer etwa mög lichen Strafverfolgung gestellt werden. Es genügt hierzu, daß objektiv eine rechtswidrige Herstellung eines ge schützten Schriftwerks vorliegt; gleichgültig ist, ob die Hersteller und Verbreiter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen sind oder zur Verantwortung gezogen werden können oder nicht. Nach einem reichsgerichtlichen Urteile steht es jedem durch unbefugte Wiedergabe eines Schrift werkes Verletzten vollständig frei, ob er gegen die aus der Wiedergabe verantwortlichen Personen die Strafverfügung in Verbindung mit einem Anträge aus Vernichtung der rechtswidrig hergestellten Exemplare eintreten lassen will, oder unter willkürlichem Verzicht auf Bestrafung nur das im Urheberrechtsgesctz ihm eingeräumte Recht auf Ver nichtung der hergestellten Exemplare geltend machen will. Der Anspruch auf Vernichtung umfaßt auch die zur Her stellung bestimmten Vorrichtungen, auch wenn sie noch nicht benutzt worden sind, sofern diese Vorrichtungen der Herstellung ausschließlich zu dienen bestimmt waren. Also nicht zum Beispiel die Lettern, mit denen gesetzt wurde. wohl aber für die Wiedergabe extra hcrgestellte Klischees. Typen, Matrizen, Stereotypen. Formen, Platten. Maschinen. Steine, Zeichnungen, Korrekturen rc. Das neue Urheberrechtsgesetz beschäftigt sich in einer ganzen Reihe von Paragraphen mit der Vernichtung widerrechtlich hergestellter oder verbreiteter Schriftwerke-Ver- oielfältigungen (siehe ZZ 42. 43. 46, 47, 48 und 52 des Urheberrechts-Ges.) Es ist. wie aus ß 46 sich ergibt, ganz ohne Belang, ob ein Strafverfahren gegen die Hersteller oder Verbreiter der widerrechtlich hergestellten Wiedergaben eingeleitet ist oder überhaupt möglich erscheint; der Z 46 berechtigt vielmehr vollkommen unabhängig hiervon den Verletzten in jedem Falle, die Vernichtung vorhandener widerrechtlicher Wiedergaben seines Werkes, sei es im Zivil verfahren (mittels Klage), sei es im Strafverfahren (mittels Antrags beim Staatsanwalt) zu verlangen. Das Ver fahren, das in beiden Fällen eintritt, ist ein voll kommen selbständiges, und das wichtigste ist. daß sowohl im Zivil - wie im Strafverfahren dieser Anspruch an keine Frist gebunden, mithin unverjährbar ist. so lange von den widerrechtlich hergestellten oder ver breiteten Exemplaren oder von den zu ihrer Herstellung aus schließlich bestimmten Vorrichtungen solche vorhanden sind (S 52 des Urheb.-Ges.). Das Gericht oder die Staats anwaltschaft kann die Stattgabe des einzuleitenden Ver nichtungsverfahrens nur von dem Nachweis abhängig machen, daß die Herstellung oder Verbreitung eines Schrift werkes durch einen Dritten vorliegt, zu der in der Art. wie die Wiedergabe erfolgte, die Einwilligung des aus schließlich über das Schriftwerk Berechtigten (Urhebers. Verlegers) erforderlich gewesen wäre, aber nicht nachgesucht wurde. Der Antrag auf Vernichtung ist mithin auch dann gegeben, wenn sich Hersteller oder Verbreiter in einem entschuldbaren Irrtum z. B. bezüglich der Schutzfähigkeit oder des Ablaufes der Schutzfrist oder des Umfanges ihres Rechtserwerbes befunden haben, vorsätzliche oder fahrlässige unerlaubte Wiedergabe also nicht vorliegt. Vernichtungs antrag und Strafantrag hängen prozeßrechtlich in keiner Weise von einander ab. Die Vernichtung erscheint auch nicht als eine -Strafe-, gerichtet gegen den rechtswidrigen Hersteller oder Verbreiter der Vervielfältigung, sondern lediglich als eine zum Schutze des Verletzten zwangsweise anzuordnende Sicherheitsmaßregel, die allerdings in den meisten Fällen weit eher als eine Strafe vermögensrecht licher Natur von dem unbefugten Hersteller oder Verbreiter empfunden wird, da sie ihn der Früchte seiner Arbeit und der oft kostspieligen Herstellungsmittel beraubt, während er eine nicht übermäßige Geldstrafe und eine Entschädigung wegen verbotenen Nachdrucks oft mit verhältnismäßiger Leichtigkeit zur Sühne zahlen würde. Weil nun aber unser seit 1902 geltendes Urheberrecht die widerrecht liche Veranstaltung und Verbreitung von Schristwerkverviel- fältigungen nur noch bei nachweislich vorsätzlicher Be gehung bestraft, dem Verletzten in allen übrigen Fällen nur der bürgerliche Rechtsweg zur Erhebung eines Ent schädigungsanspruches offen steht, so erweist sich der in allen Fällen unerlaubter Wiedergabe von Schriftwerken zulässige Vernichtungsantrag als eine wirksame Waffe gegen unbefugte Nachdrucker und Nachbildner, wirksamer als die daneben herlaufende Möglichkeit einer Entschädigungsklage. Der Vernichtungsantrag hat heute ungefähr dieselbe Be deutung und Tragweite, ja unter Umständen noch eine größere als ehedem der Strafantrag bei allen fahrlässig verübten verbotenen Nachdrucken und Nachbildungen. Konnte man früher in diesen Fällen dem Nachdrucker mit dem Strafantrag drohen und ihn zur Ordnung des geschaffenen rechtlosen Zustandes anhalten, so erfüllt heute in allen
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