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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.07.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-07-01
- Erscheinungsdatum
- 01.07.1904
- Sprache
- Deutsch
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ISO, 1. Juli 1904. Nichtamtlicher Teil. 571S während anderseits die Mitglieder nicht mehr wie bisher gezwungen sind, allen bestehenden Kassen beizutreten und für sie Beiträge zu zahlen. Es ist hierdurch jedem Einzelnen die Möglichkeit gegeben, sich diejenigen Kassen auszuwählen, die seinen persönlichen Verhältnissen zusagen, und dabei auch die Höhe des Gesamt-Jahresbeitrags sich seinen Wünschen entsprechend zu gestalten. 1. Der Verband. Der Jahresbeitrag beträgt 5 ^ und dient zur Deckung aller Unkosten, auch derjenigen der drei Versicherungsvereine. Ein Eintrittsgeld wird nicht mehr er hoben. Neu ist neben einer Rechtsschutzstelle zur Benutzung für die Mitglieder die Einrichtung einer Unterstützungskasse, in die alle den 3 Kassen gezahlten freiwilligen, einmaligen und regelmäßigen Beiträge und Geschenke fließen, soweit diese nicht von der Behörde für die Sichcrhsitsreserven der einzelnen Kassen beansprucht werden. Aus dieser Unter stützungskasse sollen außerordentliche Krankenunterstlltzungen und Zuschußpensionen an die Pensionäre der Witwen- und Jnvalidenkasse gezahlt werden. 2. Die Krankenkasse. Neuaufzunehmende dürfen das SO. Lebensjahr noch nicht überschritten haben und müssen ein ärztliches Gesundheitszeugnis oorlegen. Der Anspruch auf Krankengeld beginnt nach einjähriger Mitgliedschaft. Es sind zwei verschiedene Klassen eingerichtet. Klasse L: Jahresbeitrag 12 (früher 8 ^K). Bei Arbeitsunfähigkeit wird ein tägliches Krankengeld von 1 »O SO ^ aus die Dauer von 26 Wochen gezahlt. Klasse L: Jahresbeitrag 21 (früher 15 ^). Es wird an Krankengeld gezahlt bei Arbeitsfähigkeit täglich SV H auf die Dauer von 26 Wochen, bei Arbeitsunfähigkeit täglich 2 auf die Dauer von 26 Wochen; dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 26 Wochen, so wird für weitere 26 Wochen ein tägliches Krankengeld von 1 -A 50 H ge währt. Abgesehen von der Erhöhung der Beiträge verändert sich diese Kasse also nur unbedeutend in ihren zukünftigen Leistungen. Da im Gegensatz zu den bisherigen Satzungen bei der Berechnung des Krankengeldes jetzt die Sonntage eingerechnet werden, so ergibt sich in Klasse ä. ein wöchent liches Krankengeld von 10 SO H (früher 9 ^), in Klasse L bei Arbeitsfähigkeit 8 50 H (früher 3 bei Arbeits unfähigkeit 14 (früher 15 ^). In letzterem Falle fällt auch noch die Bestimmung fort, nach der bisher für die ersten drei Krankheitstage nur je 1 ^ vergütet wurde. 3. Die Begräbniskasse Bei dieser Kasse treten die großen Vorteile der versicherungstechnischcn Grundlage ganz augenfällig in die Erscheinung. Der jährliche Beitrag ist mit 5 derselbe geblieben. Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1895 der Kasse beigetreten sind, behalten ihren Anspruch auf 300 ^ Begräbnisgeld; ebenso bleibt der An spruch derjenigen Mitglieder bestehen, die nach dem 1. Januar 1895 bis 81. Dezember 1904 der Kasse beigetreten sind. Letztere erhalten also nach zweijähriger Mitgliedschaft 75, nach 5 Jahren 100 und nach 10 Jahren 150 Begräbnis geld. Außerdem aber kann jedes Mitglied seinen Anspruch aus Begräbnisgeld bis zur Gesamthöhe von 1000 ^ er höhen durch Erwerbung weiterer Anteile von je 5 jähr lichem Beitrag nach der folgenden Tabelle. Tafel für Grund- und Nachversicherung, bei zwei jähriger Wartezeit. Eintrittsalter Begräbnisgeld für jeden Anteil bis zu 20 Jahren 300.— ^ über 20 bis zu 25 280.— „ „ 25 „ 30 240.— „ „ 30 „ 35 210.— „ „ 35 „ 40 170.— „ „ 40 „ 45 140.— „ „ 45 „ „ 50 „ 120.— „ BSrl-nbla» für den deutschen Buchhandel. 71. J-Hrgang. Beispiel: Ein vor dem 1. Januar 1895 der Kasse beigetretenes Mitglied im augenblicklichen Lebensalter von 35 Jahren hat bei seinem Ableben Anspruch auf 300 Begräbnisgeld. Nimmt dieses Mitglied am 1. Januar 1905 noch weitere drei Anteile Nachversicherung, so hat es nach zweijähriger Wartezeit auf Grund obiger Tafel Anspruch auf 300 .H -j- 8X210 — 980 ..O Begräbnisgeld bei einem jährlichen Beitrag von 5 8x5 — 20 Mitglieder, die nach dem Inkrafttreten der neuen Satzung beitreten, erwerben für je 5 jährlichen Beitrag Anspruch auf Begräbnisgeld nach obiger Tafel bis zum Höchstbetrage von 1000 Beispiel: Ein 25jähriger Kollege tritt am I. Januar 1905 der Kasse mit drei Anteilen, also einem Jahresbeiträge von 15 ^ bei. Nach zwei Jahren Wartezeit hat er An spruch auf 3X280 — 840 Begräbnisgeld. 4. Die Witwenkasse. Die Einrichtung dieser Kasse hat wesentliche Änderungen nach verschiedenen Richtungen erfahren müssen. In Zukunft nimmt diese nur noch verheiratete Mitglieder auf, die das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Ausgeschlossen von der Auf nahme ist auch jedes Mitglied, dessen Ehefrau zwanzig oder mehr Jahre jünger ist als der Mann. Die am 1. Januar 1905 der Kasse angehörenden unverheirateten Mitglieder erhalten die Hälfte ihrer bisher gezahlten Beiträge zurück vergütet. Anspruch auf Waisengeld haben nur die bis 31. Dezember 1904 eintretenden Mitglieder; später kann ein Anspruch auf Waisengeld überhaupt nicht mehr erworben werden. Der Jahresbeitrag beträgt 10 (früher 5 ^). Da für die technische Berechnung der Witwenrenten nicht nur die Dauer der Mitgliedschaft, sondern auch das Lebensalter des Mannes und dasjenige der Ehefrau maßgebend ist, so hat — um diesen ungemein komplizierten und im vor liegenden Falle praktisch fast undurchführbaren Einzelfest stellungen auszuweichen — für die am 31. Dezember 1904 vorhandenen Mitglieder die Ausrechnung einer Durch schnittsrente Anwendung gefunden, wobei das vorhandene Vermögen der Kasse als Guthaben der gegenwärtigen Mit glieder in Ansatz gebracht wurde. Diese Durchschnittsrente beträgt nach Ivjähriger Wartezeit 23 und steigt mit jedem weiteren durchlebten Jahre um ein Zehntel (also 2.30 „O) jährlich. Jede Waise erhält jede Doppelwaise des Witwengeldes. Beispiel: Die Witwe eines bei Gründung der Kasse (1885) beigetretenen Mitgliedes hat beim Ableben des Ehe mannes im Jahre 1915 zu beanspruchen: 23 -j-20 X 2.30 — 69 Witwenrente. Jede Waise würde in diesem Falle zu beanspruchen haben: 3X6.öO ^ — 20.70 jede Doppelwaise 5x6.90 — 34.50 jährlich. Hierzu kommt dann aber noch aus der Unterstützungskasse des Verbandes (freiwillige Beiträge und Geschenke) die Zuschußrente, deren Höhe nach den verfügbaren Mitteln bemessen wird, die aber unter Berücksichtigung der letztjährigen Einnahmen 50 jährlich betragen dürfte. Die obige staffelförmig jährlich um 2,30 ^ steigende Grundrente von 23 ^ nebst Zuschußrente wird erreicht bei einfachem Jahresbeitrag von 10 Auch hier kann aber jedes Mitglied durch Erwerbung weiterer Anteile (bis 20) nach folgender Tabelle sich eine höhere Rente sichern. Die aus der Tafel ersichtliche Summe der Rente steigt nach der 10jährigen Wartezeit ebenfalls in jedem weiteren durchlebten Jahre um ein Zehntel des Grundbetrages. 755
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