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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.06.1904
- Sprache
- Deutsch
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148, 29. Juni 1904. Amtlicher Teil. 5623 Vermögen werden. Die vorhandenen Wertpapiere und Vermögensurkunden sind, Titel und Zinsscheine getrennt, zwei Banken zur Aufbewahrung und Verwaltung zu übergeben. Für laufende Ausgaben ist ein Betriebsfonds zu führen, welcher 10 000 Mark nicht übersteigen soll. Überschüssige Gelder sind nach Maßgabe des Absatzes 2 und 3 anzulegen und in Aufbewahrung und Verwaltung zu geben. Die Verfügung über das Vermögen und über Kapitalanlagen steht nur dem Gesamtvorstande zu, während bei Verfügung über den Betriebsfonds nur die Unterschriften des jeweiligen am tierenden Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich sind. 8 17. Technische Prüfung. Von vier zu vier Jahren ist durch eine versicherungstechnische Prüfung das rechnungsmäßige Deckungskapital festzustcllen. Ergeben sich Überschüsse, so werden die der Krankengeld-Ab teilung deren Reservefonds so lange überwiesen, bis dieser das Fünffache des Durchschnitts der Krankengelder der letzten drei Rechnungsjahre erreicht hat. Überschüsse der Begräbnisgeld-Ab teilung sind deren Sicherheitsfonds zuzufübren, bis dieser auf 15^ des rechnungsmäßigen Deckungskapitals angewachsen ist. Weitere Überschüsse können alsdann durch die Hauptversamm- verwandt werden. Fehlbeträge sind aus dem Reserve- bezw. Sicherheitsfonds zu decken. Ist dieser aufgezehrt, so hat durch die Hauptversammlung eine Herabsetzung der Leistungen zu er folgen. 8 18. Änderung der Satzung. Anträge auf Änderung der Satzung können nur vom Vor stande, den einzelnen Kreisen oder mindestens zwanzig Mitgliedern eingebracht werden. Die einzelnen Mitglieder haben in derHaupt- hierbei die Unterstützung des vierten Teils der vertretenen Stimmen erhalten. Die Anträge bedürfen zu ihrer Annahme der Zustimmung von zwei Dritteln der in der Hauptversammlung vertretenen Stimmen. alle bestehenden Versicherungsverhältnisse rechtswirksam. Es bleibt dem Vorstande überlassen, etwa erforderliche redak tionelle Änderungen vorzunehmen. 8 19- Auflösung der Kasse. Die Auflösung der Kasse kann nur durch Beschluß einer Haupt versammlung unter Zustimmung von drei Vierteln aller Mit glieder erfolgen. Eine etwaige zweite zu diesem Zwecke binnen dreier Monate einzuberufende Hauptversammlung ist entscheidend, sobald sich drei Viertel der vertretenen Stimmen dafür erklären. Im Falle einer Auflösung der Kasse fällt das gesamte vor handene Vermögen nach Deckung aller Schulden und nach Sicher- tätigen Anstalt des Buchhandels zu. Hierüber beschließt allein die betreffende Hauptversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Satzung Ivitwenkasse des .Xllgemmikn Deutschen Luchhandlnugs-Gehilfen-Verblliches. s Name, Sitz und Zweck. Die am 1.Januar1885 gegründete »Witwenkasse des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs-Gehilfen-Verbandes» ist ein Versicherungs gewähren. Die Kasse besitzt die Eigenschaft als kleinerer Verein gemäß ^ ^ Reichsgesetzes ^ über privaten Versicherungsunter- 8 2. Mitgliederanfnahme. Die Mitgliedschaft können nur Mitglieder des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs-Gehilfen-Verbandes erwerben, die ver heiratet sind und das fünfzigste Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Ein ärztliches Zeugnis ist nicht erforderlich. Ausgeschlossen von der Aufnahme ist jedes Mitglied, dessen Ehefrau zwanzig oder mehr Jahre jünger ist als der Mann. Der Eintritt kann zu jeder Zeit erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme. Der Mitgliedsbeitrag hin gegen ist für das angefangene Kalendervierteljahr voll zu entrichten. Den um Aufnahme Nachsuchenden ist vor der Unterzeichnung des Antrags ein^Abdruck der Satzung ^u senden,^ dessen Empfang im Gründen abweisen, doch steht Berufung hiergegen frei, wenn dem Vorstand binnen vier Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheids Kenntnis davon gegeben wird. Jeder Aufgenommene erhält vom Vorstande einen Aufnahme schein, der ihn als Mitglied der Kasse ausweist. Den satzui^sgemäß gefaßten Beschlüssen der Hauptversamm- 8 3- Austritt und Ausschluß. Der Austritt aus der Kasse ist zu jeder Zeit gestattet und schriftlich zu erklären. Die Verpflichtungen gegen die Kasse er löschen erst mit der Zahlung des Beitrags für das laufende Vierteljahr. Mit dem Ausscheiden aus dem Allgemeinen Deutschen Buch- handlungs-Gehilfen-Verband erlischt zugleich die Mitgliedschaft bei dieser Kasse, sowie jede Verpflichtung derselben gegen deir Aus anspruchsberechtigte Kinder sind (vergl. § 5). Auszuschließen ist: a.) wer mit der Zahlung seines Beitrages ein halbes Jahr im Rückstand verbleibt, jedoch erst, nachdem er an dessen Berichtigung durch eingeschriebenen Brief erfolglos erinnert und ihm unter ausdrücklicher Androhung des Aus schlusses eine mindestens vierzehntägige Nachfrist gewährt worden ist; oder absichtlich die Kasse schädigt. ^ Die Wirkung der Ausschließung tritt mit dem Tage ein, an dem der Vorstand dem betreffenden Mitglieds den Beschluß ange zeigt hat. Zum Beweise dafür genügt der durch einen Postschein geführte Nachweis, daß der die Entscheidung des Vorstands ent haltende Brief zur fraglichen Zeit an den Beteiligten abgesandt ist. Bei unbekanntem Aufenthalt ist der Ausschluß im Kassenorgan bekannt zu geben. Durch den Ausschluß wird das Recht der Kaffe, Schadenersatz ansprüche geltend zu machen, nicht berührt. sicherungen entscheidet der Vorstand. Wird dem Gesuche stattge- gcben, so sind die inzwischen aufgelaufenen Beiträge nachzu zahlen. 743*
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