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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.06.1904
- Sprache
- Deutsch
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148, 29. Juni 1904. Amtlicher Teil. 5621 Auszuschließen sind: rr.) wer mit der Zahlung seines Beitrages ein halbes Jahr im Rückstand verbleibt, jedoch erst, nachdem er an dessen Berichtigung durch eingeschriebenen Brief erfolglos er innert und ihm unter ausdrücklicher Androhung des Aus- b) wem die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt wurden; e) wer wissentlich falsche Angaben bei der Aufnahme macht oder unbefugterweise Unterstützungen erhebt oder in Die Wirkung der Ausschließung tritt mit dem Tage ein, an welchem der Borstand dem betreffenden Mitgliede den Beschluß angezeigt hat. Zum Beweise dafür genügt der durch einen Post enthaltende Brief zur fraglichen Zeit an den Beteiligten abgesandt ist. Bei unbekanntem Aufenthalt ist der Ausschluß im Kassen organ bekannt zu geben. Durch den Ausschluß wird das Recht der Kasse, Schaden ersatzansprüche geltend zu machen, nicht b.rührt. Mit dem Ausscheiden durch Austritt oder Ausschluß erlöschen gleichzeitig alle Verpflichtungen der Kasse gegen den Ausgeschie denen, soweit § 5 nicht anders bestimmt. Uber Gesuche um Wiederinkraftsetzung erloschener Versiche rungen entscheidet der Vorstand. Wird dem Gesuche stattgegeben, so sind die inzwischen aufgelaufenen Beiträge nachzuzahlen. 8 4. Mitglieder - Beiträge. Der Beitrag zur Krankengeld-Abteilung ist in Klasse ^ jährlich 12 in Klasse L 21 Der Beitrag zur Begräbnisgeld-Abteilung ist für alle Mitglieder jährlich 5 Die Beiträge sind in Leipzig vierteljährlich im voraus, auch während einer Krankheit, zu entrichten. Auf Wunsch erfolgt die Einziehung auch monatlich; jedoch gelten in diesem Falle die für das angefangene Vierteljahr noch fälligen Beiträge nur als ge stundet. Nachversicherung auf Begräbnisgeld ist durch Zahlung eines höheren, durch 5 teilbaren, Jahresbeitrages zulässig, jedoch darf der Gesamtbetrag des Begräbnisgeldes' 1000 ^ nicht übersteigen. Erhöhung der Versicherung (Nachversicherung), die nicht sogleich beim Eintritt in die Kasse genommen wird, kann nur auf Grund eines neuen ärztlichen Gesundheits-Zeugnisses erfolgen. Bis 31. Dezember 1904 eingetretenen Mitgliedern, die das fünfzigste Lebensjahr überschritten, aber das sechzigste Jahr noch nicht vollendet haben, ist Nachversicherung nach Tafel II übergangs weise freigestellt. Sie muß jedoch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung bewirkt werden. Die Mitglieder haften nur der Kasse gegenüber mit den in dieser Satzung bestimmten Beiträgen. 8 5. Beitrags-Rückzahlung. Eine Beitrags-Rückzahlung findet in der Krankengeld-Abteilung an ausscheidende Mitglieder nicht statt. Dagegen erhalten aus der Begräbnisgeld-Abteilung Ausscheidende nach zehnjähriger Mitgliedschaft die Hälfte ihrer eingezahlten Beiträge ohne Zinsen zurückgewährt. Diese Rückgewähr findet jedoch nur auf die nach dem 31. De zember 1904 entstandenen Versicherungsverhältnisse Anwendung. Der Antrag muß innerhalb dreier Monate beim Vorstand gestellt, werden. Ist diese Frist verstrichen, so ist der Betrag der Kasse verfallen. 8 6. Rechte der Mitglieder. Die Mitglieder haben das Recht, a) die Leistungen der Kasse nach Maßgabe dieser Satzung in Anspruch zu nehmen; b) das Recht der Teilnahme an den Kreis- und Haupt versammlungen und Stimmrecht in denselben, wobei jedem Mitgliede, welches das einundzwanzigste Lebensjahr voll endet hat, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte und nicht länger als ein Vierteljahr mit seinen Beiträgen im Rückstände ist, eine Stimme zusteht; e) das Recht der Wählbarkeit zu den Ehrenämtern unter denselben Voraussetzungen wie in tz 6 Abs. 1 unter d. Alle Stimmen der an der Hauptversammlung nicht teil nehmenden Mitglieder vertritt der Vertrauensmann des be treffenden Kreises bzw. sein Stellvertreter oder mit Genehmigung der Kreisversammlung ein anderer Vertrauensmann oder ein ge mäß tz 8, Abs. 5 der Verbandssatzung gewählter Obmann. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang. Für Mitglieder, welche zu einer mehr als vierteljährlichen Dienstleistung oder im Falle einer Mobilmachung einberufen werden, ruhen während dieser Zeit Rechte und Pflichten. Sie haben ihren Eintritt zum Militär dem Vorstande sofort anzuzeigen. Diese Zeit wird nicht als Mitgliedszeit angerechnet. Nach der Entlassung vom Militär haben sie die Dauer der Dienstleistung durch Vorlegung eines militärischen Ausweises nach zuweisen und treten, bei Wiederanmeldung innerhalb acht Wochen vom Tage der Entlassung ab, in ihre früheren Rechte ein, sobald sie ein Gesundheitszeugnis eines Zivilarztes beibringen und ihre Verpflichtungen gegen die Kasse erfüllt haben. Wer das ärztliche Zeugnis bei seiner Wiederanmeldung nicht beibringt, kann erst nach Ablauf eines halben Jahres wieder Krankengeld erhalten. 8 7- Krankengelder. Der Anspruch auf Krankengeld beginnt ein Jahr nach dem Tage der Aufnahme. Das Krankengeld beträgt in Klasse bei Arbeitsunfähigkeit, vom Beginn der ärztlichen Behandlung an, 1 Mark 50 Pf. für den Tag bis zur Dauer von 26 Wochen; in Klasse 6: bei Arbeitsfähigkeit, vom Beginn der ärztlichen Behandlung an, 50 Pf. für den Tag bis zur Dauer von 26 Wochen und bei Arbeitsunfähigkeit 2 Mark täglich bis zur Dauer desselben Zeit raums. Hält die Krankheit länger an und ist damit Arbeits unfähigkeit verbunden, so wird bis zur Dauer von weiteren 26 Wochen für den Tag 1 Mark 50 Pf. gewährt. Bei der Bestimmung des Krankengeldes wir die Woche zu sieben Tagen gerechnet. Über jede Erkrankung eines Mitgliedes ist dem Vorstande durch den Vertrauensmann sofort ein von dem behandelnden Arzte ausgefertigtes Zeugnis einzusenden, das vom Geschäfts inhaber oder einer Person, welche ein amtliches Siegel führt, be glaubigt sein muß. Der Vorstand ist berechtigt, in zweifelhaften Fällen jederzeit ihm geeignet scheinende Maßregeln zur Feststellung des Tatbestandes zu ergreifen. Dauert die Krankheit länger als 4 Wochen, so ist von vier zu vier Wochen ein neues ärztliches Zeugnis einzusenden. Von der Beglaubigung des letzteren kann abgesehen werden, wenn der be handelnde und die Zeugnisse ausstellende Arzt derselbe ist, welcher das erste beglaubigte Zeugnis ausfertigte. Ebenso ist die Beendigung der Krankheit dem Vorstande durch ärztliches Zeugnis (Beglaubigung wie in Absatz 4) ohne Verzug zu melden. Die Anweisung und Auszahlung von Krankengeldern erfolgt wöchentlich Sonnabends und nur gegen Einsendung der Kranken scheine, die vom Arzt in der vom Vorstande vorgeschriebenen Form ausgefertigt sein müssen. Die Einsendung hat durch Vermittelung der Vertrauensmänner zu geschehen. Diese haben die bei ihnen eingehenden Kranken scheine wöchentlich so zeitig einzusenden, daß sie bis Donnerstag in Leipzig eintreffen. Mitglieder, welche Anspruch auf Krankengeld erheben, und die Anzeige nicht innerhalb 20 Tage nach dem Beginn der Krankheit erstatten, haben, wenn sie daran nicht infolge ihrer Krankheit ver hindert waren, für jeden Tag verspäteter Anmeldung eine Strafe von 50 Pf. zu zahlen. Diejenigen Kranken, die fortlaufend Krankengeld für Arbeits unfähigkeit für 26 Wochen in Klasse ^ oder für 52 Wochen in Klasse 6 bezogen haben, sind von der Krankengeld-Abteilung aus gesteuert und von der Beitragsleistung dazu befreit. Als fort laufend wird der Krankengeldbezug betrachtet, sobald die Krankheit nicht mit ärztlich bescheinigter, vollständiger Genesung endet, oder wenn innerhalb 6 Wochen ein Rückfall oder eine Wiederholung derselben Krankheit eintritt. Nach vollständiger Genesung von einer Krankheit, die die Aussteuerung aus der Kaffe herbeigeführt hat, kann die Mitglied schaft von neuem erworben werden. Die einjährige Wartezeit beginnt mit dem ersten Tage des laufenden Monats. Das Krankengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder ver pfändet noch übertragen werben (Z.-P.-O. Z 850, Z. 7). 8 8. Vegräbnisgelder. Vegräbnisgeld wird erst nach zweijähriger Mitgliedschaft bei der Abteilung gewährt. Der Anspruch steht den Erben des ver storbenen. Mitgliedes zu. Die Erben haben sich genügend aus zuweisen. Der Vorstand ist berechtigt, die Kosten für das Begräbnis bis zur Höhe des Begräbnisgeldes an diejenige Person oder Anstalt zu zahlen, die das Begräbnis besorgt hat. Ein etwaiger Rest ist auf Verlangen an die Erben auszuzahlen. 743
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