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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.06.1904
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19040629
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5620 Amtlicher Teil. 148, 29. Jum 1904 Mitgliedern erforderlich. Die Beschlußfassung kann auch auf schriftlichem Wege erfolgen. Wird der Beschwerdeführer vom Berufungsausschuß abgewiesen, so kann er die Hauptversammlung anrufen. Die Wahl des Ausschusses erfolgt auf zwei Jahre. Die Aus scheidenden sind wieder wählbar. Durch vorzeitiges Ausscheiden eintretende Lücken werden durch freie Zuwahl aus den in der Hauptversammlung für diesen Ausschuß Vorgeschlagenen ergänzt. Veränderungen sind dem Verbandsvorstand anzuzeigen und von diesem zu veröffentlichen. 8 16. Kommissionär. Für die unmittelbare Besorgung der Kassengeschäfte des Verbandes und seiner Kassen wird ein Kommissionär bestellt, der nach den Anweisungen des Vorstandes zu verfahren hat. Er hat für die ordnungsmäßige Erhebung der Beiträge auf Grund der ihm von der Geschäftsstelle zugehenden Quittungen zu sorgen, Zahlungen jedoch nur auf Anweisung des Vorstandes und nur gegen Empfangsbescheinigung zu leisten; er ist haftbar Er ist'verpflichtet, dem amtierenden Vorsitzenden jederzeit auf Verlangen Kassenbücher und Kassenbestände vorzulegen, sowie wöchentlich einen Auszug über die Kassenein- und Ausgänge zu übergeben. Die Dauer seiner Tätigkeit ist von einer dem Vorstande wie ihm zustehenden halbjährigen Kündigung abhängig. 8 17. Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle besorgt alle übrigen Geschäfte des Ver bandes, seiner Kassen und Anstalten nach einer vom Vorstand festgesetzten Geschäftsordnung. ' Der Leiter der Geschäftsstelle (Geschäftsführer) muß Verbands mitglied sein, darf aber dem Vorstande nicht angehören; er hat auf Erfordern des Vorstandes an dessen Sitzungen teilzunehmen, dabei aber nur beratende Stimme. Der mit dem Geschäftsführer abzuschließende Anstellungsver trag, sowie Abänderungen desselben unterliegen der Beschluß fassung der Hauptversammlung. Die Anstellung von Hilfskräften bleibt dem Ermessen des Vorstandes überlassen. 8 18- Bekanntmachungen. Alle Bekanntmachungen des Verbandes sind für die Mit glieder verbindlich, wenn sie im -Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel« erlassen sind. Wenn Bekanntnmchungen im ^Börsenblatt« nicht mehr an- Die Bekanntmachungen können außerdem in anderen Fach blättern oder durch besondere Rundschreiben erfolgen. 8 19- Vermögen. Das ^Vermö^eir ist, mit Ausnahme der zum Betriebe ^er- durch einen vereidigten Sachverständigen vorzunehmen und der aufzunehmende Bericht gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluß des abgelaufenen Geschäftsjahres im Laufe der ersten vier lich sind. 8 20. Änderung der Satzung. Anträge auf Änderung der Satzung können nur vom Vor- Begründung einzureichen. Die einzelnen Mitglieder haben in der Hauptversammlung das Recht zu Abänderungsvorschlägen zu den auf der Tagesordnung befindlichen Anträgen, wenn sie hierbei die Unterstützung des vierten Teiles der vertretenen Stimmen erhalten. Zur Annahme von Satzungsänderungen bedarf es der Zu stimmung von zwei Dritteln der in der Hauptversammlung ver tretenen Stimmen. Zur Änderung des Z 2 Abs. 3 und der §§ 12, 15 und 20 ist außerdem die Zustimmung der Hauptversammlungen der Hilfs kassen (§ 2 Abs. 2 unter e—o) .notwendig. Etwa erforderliche redaktionelle Änderungen kann der Vor- 8 21. Auflösung des Verbandes. Die Auflösung des Verbandes kann nur durch Beschluß einer scheidend, sobald sich drei Viertel der vertretenen Stimmen dafür erklären. Die Hauptversammlung, die die Auflösung beschließt, hat und Sicherstellung genügender Mittel für schwebende Verbindlich keiten verbleibenden Vermögens zu entscheiden. Satzung Kranken- und Vegräbniskasse des Allgemeinen Deutschen önchhandlungs-Eehilfeu-verbandeg. Name, Sitz und Zweck. Die am 1. Oktober 1872 gegründete »Kranken-und Begräbnis kasse des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs-Gehilfen-Ver- bandes« ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und hat ihren Sitz in Leipzig. Ihr Zweck ist die Unterstützung ihrer Mit glieder in Krankheitsfällen und die Gewährung eines Begräbnis geldes im Todesfälle. Die Kasse hat die Eigenschaft eines kleineren Vereins gemäß 8 53 des Reichsgesegcs über die privaten Versicherungsunterueh- m.unaen vom 12. Mai 1901. Streitigkeiten sind vor den Berufungsausschuß (§ 15 der Verbandssatzung) zu bringen. Gegen die Entscheidung des Be- rufungsausschusscs steht beiden Teilen binnen drei Monaten nach Zustellung die Beschreitung des Rechtsweges offen. Abgesehen hiervon ist Berufung an die nächste Hauptversammlung zulässig; die Einlegung dieser Berufung hindert die Beschreitung des Rechts weges nicht. In erster Instanz ist das Amts- bezw. Landgericht Leipzig zuständig. 8 2. Mitgliederausnahme. Die Mitgliedschaft können in der Krankengeld- wie in der Begräbnisgeld-Abteilung nur Mitglieder des Allgenieinen Deutschen Buchhandlungs - Gehilfen - Verbandes erwerben. Aufzunehmende haben ein ärztliches Gesundheitszeugnis, auf ihre Kosten, vorzu legen und dürfen das fünfzigste Lebensjahr nicht überschritten haben. Der Eintritt kann zu jeder Zeit erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme. Der Mitgliedsbeitrag hin gegen ist auch für das angefangene Kalendervierteljahr voll zu entrichten. Den um Aufnahme Nachsuchenden ist vor der Unterzeichnung des Antrages ein Abdruck der Satzung zu senden, dessen Empfang auf dem Antragsformular besonders zu bestätigen ist. Der Vorstand kann das Aufnahmegesuch ohne Angabe von Gründen abweisen, doch steht Berufung hiergegen frei, wenn dem Vorstand binnen vier Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheides Kenntnis davon gegeben wird. Jeder Aufgenommene erhält vom Vorstande einen Aufnahme schein, welcher ihn als Mitglied der Kasse ausweist. Den satzungsgemäß gefaßten Beschlüssen der Hauptversamm lung und des Vorstandes hat sich jedes Mitglied zu unterwerfen. Es ist verpflichtet, das Wohl der Kasse nach Kräften zu fördern und die Satzung gewissenhaft zu befolgen. Als fördernde Mitglieder werden in den Listen Buchhändler und Gönner geführt, welche die Kasse durch Zahlung eines frei willigen jährlichen Beitrages von mindestens 20 oder eines einmaligen von mindestens 300 ^ unterstützen. Ein Anspruch auf Teilnahme an der Verwaltung oder auf die Leistungen der Kasse wird dadurch nicht begründet. 8 3. Austritt und Ausschluß. Der Austritt aus der Kasse ist zu jeder Zeit gestattet und schriftlich zu erklären. Die Verpflichtungen gegen die Kasse er löschen erst mit der Zahlung des Beitrages für das laufende Vierteljahr.
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