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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.06.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.06.1904
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- Deutsch
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^Ik 188, 17. Juni 1904. Nichtamtlicher Teil. 5261 desselben Vertragsverhältnisses beschränkt werden, sondern muß, wenn anders der Verleger den beabsichtigten Schutz wirksam genießen soll, auch auf solche Lieferungen desselben Werkes erstreckt werden, die ihren Grund in einem anderen Vertragsvcrhältnisse haben als diejenigen Lieferungen, bei denen der Buchhändler geschleudert hat, sofern sie nur zu diesen Lieferungen in einem solchen Zusammenhänge stehen, daß nach Treu und Glauben und nach der Verkehrs-Sitte die Erfllllungsverweigerung noch als gerechtfertigt erscheint (ZK 157, 242 B. G. B.j. Selbstverständlich ist, daß der Verleger, der von diesem Rechte Gebrauch machen will, beim Abschluß des neuen Vertrags von den früheren Ver schleuderungen keine Kenntnis gehabt haben darf. Dies alles trifft hier zu. Nach dem Beweisergebnisse sind im Aufträge und im Einverständnisse des Klägers eine größere Anzahl von Werken aus den Lieferungen der Beklagten vom 19. Oktober 1901 und 10. Juni 1902 anstatt zu dem von dieser bestimmten Ladenpreise von 20 zum Schleuder preise von 14 ^ 60 H an das Publikum verkauft worden; soweit dabei Handlungen seiner Angestellten in Frage kamen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung auch der Beklagten gegenüber bediente, hat er sie schon nach der Vorschrift des 8 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ver treten. Es ist ferner unbestritten, daß die Beklagte bei der Vereinbarung vom November 1902 von diesen Verhältnissen nichts gewußt hat, und bei dem nahen zeitlichen Verhältnisse ist ohne weiteres anzunehmen, daß sie den neuen Vertrag nicht abgeschlossen haben würde, wenn sie von dem un redlichen Verhalten des Klägers unterrichtet gewesen wäre. Wie sehr es aber gerade hier Treu und Glauben recht- fertigen, der Beklagten das Recht der Erfüllungsverweigerung nicht abzusprechen, bedarf keiner weiteren Ausführung. Dazu kommt, daß im Verhältnisse zwischen dem Ver leger und dem Buchhändler mit Rücksicht auf die Be ziehungen des elfteren zu den übrigen Buchhändlern und auch zu den anderen Verlegern, wie auf das geschäftliche Ansehen des Verlegers überhaupt das Vertrauen in den Buchhändler, er werde die von jenem festgesetzten Laden preise einhalten und die Werke nicht verschleudern, eine be sonders wichtige Rolle spielt. Diese Vertrauenswürdigkeit hat nach der Auffassung der beteiligten Kreise und damit nach der maßgebenden Berkehrssitte für den Verleger und den ganzen Buchhandel eine so hohe wirtschaftliche Be deutung, daß sie ebenso wie die Kreditwürdigkeit bei den Kreditgeschäften als eine iin Verkehre wesentliche Eigenschaft der Person nach Z 119 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz buches erachtet werden muß. Freilich ist nicht unbestritten, ob bei den Kreditgeschäften die mangelnde Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers wirklich eine Eigenschaft im Sinne jener Gesetzesstelle darstellt; allein entscheidend ist da wie dort die Verkehrsanffassung, auf die die Vorschrift selbst ver weist. Jene Vertrauenswürdigkeit besaß aber der Kläger auf Grund seines oben geschilderten Verhaltens zur Zeit des Vertragsschlusses vom November 1902 nicht mehr, die Beklagte dagegen hatte sie dort noch als vorhanden voraus gesetzt und würde den Vertrag, wie der Erfahrung gemäß angenommen werden darf, bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles nicht abgeschlossen haben. Sie war daher nach 8 119 Absatz 2 a. a. O. berechtigt, den Vertrag vom November 1902 wegen Irrtums über den In halt ihrer Erklärung anzufechten. Der Brief der Beklagten an den Kläger vom 8. Dezember 1902 enthält diese An fechtung, insofern hierin deutlich genug die Erklärung, sich an den Vertrag nicht mehr zu halten, und der Grund der Anfechtung zum Ausdrucke gebracht sind. Daß den Voraus setzungen der 88 121 und 243 des Bürgerlichen Gesetzbuches hier genügt ist, unterliegt nach der Sachlage an sich keinem Börsenblatt slir den deutschen ihüchhand-l. 71. Jahrgang. Zweifel. Ist dann der Vertrag vom November 1902 nach 8 142 Absatz 1 a. a. O. von Anfang an nichtig, so versagt auch aus diesem Grunde die Klage. -Der Anspruch des Klägers ist aber endlich auch aus einem dritten Gesichtspunkt unbegründet. Indem der Kläger durch den zu seiner Vertretung befugten Handlungsbevoll mächtigten D. (vergl. hierzu 8 54 H. G. B.) bei der Be stellung im November 1902 der Beklagten, entgegen der schon durch die Geschäftsverbindung gebotenen Rücksicht auf Treu und Glauben und die guten Sitten, seine wahre Ab sicht, die von ihr zu beziehenden Busch-Album nicht zum Ladenpreise von 20 ..H, sondern um den Schleuderpreis von 14 .H 60 -s an das Publikum zu verkaufen, verschwiegen hat, und durch das Vertragsangebot, die Werke nur um den von der Beklagten festgesetzten Ladenpreis zu 20 an das Publikum abzugeben, diese unwahre Absicht vorspiegcln ließ, täuschte er die Beklagte und handelte arglistig im Sinne des 8 123 des Bürgerlichen Gesetzbuches, da er mit seinem unredlichen Verhalten den Zweck verfolgte, die Beklagte zum Vertragsschlnsse zu bestimmen. Es gelang ihm dies auch, obwohl die Beklagte bei Kenntnis der wirklichen Absicht des Klägers den Vertrag wohl niemals abgeschlossen haben würde. Die Handlungen seines Vertreters muß der Kläger schon nach 8 123 Absatz 2 mit 8 164 des Bürgerlichen Gesetz buches gegen sich gelten lassen, da er die Täuschung kannte. Auch hier hat die Beklagte den Vertrag vom November 1902 durch den Brief vom 8. Dezember desselben Jahres dem Gesetze gemäß angefochten (88 124, 143 B. G. B.) und ist daher auch deshalb jener Vertrag nichtig. -Die Klage war demnach als unbegründet abzuweisen. Wegen der Kosten entscheidet 8 81 der Zivilprozeßordnung.« Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Or. Orth, Syndikus. Die Ostermetz- und Iahresausstellung 1904 des Deutschen Buch-, Kunst-, Landkarten- nnd Mustkalienhandels im Deutschen Buchgewerbehaus zu Leipzig. I. Im Aufträge des Börsenvereins der Deutschen Buch händler veranstaltet der Deutsche Buchgewerbeverein alljähr lich zu Kantate die sogenannte Ostermeß- und Jahresaus stellung, die stets ein reiches und übersichtliches Bild über die im letzten Jahre herausgegebenen Neuerscheinungen oder Neuausgaben älterer Werke bietet. Von Jahr zu Jahr wird der Besuch dieser Ausstellung durch die zur Ostermesse in Leipzig weilenden Verleger und Sortimenter stärker, was wiederum zur Folge hat, daß die Verleger ihre Neu erscheinungen zahlreicher zur Schaustellung überlassen. Da durch wird die Ostermeß- und Jahresausstellung zwar immer umfangreicher, aber ihre Anordnung verliert nicht an Über sichtlichkeit, weil sie nach Gruppen erfolgt, die den Buch händlern ermöglichen, sich mit Leichtigkeit über die neueren Erscheinungen auf dem sie gerade interessierenden Gebiete zu unterrichten. Neben dieser großen Schaustellung veranstaltet gleich zeitig das Deutsche Buchgewerbemuseum eine Reihe von Sonderausstellungen, deren Dauer auf sechs bis acht Wochen berechnet zu sein pflegt, Diese Sonderausstellungen sollen den Buchhändlern und den Angehörigen des Buchgewerbes das Schaffen von einzelnen Künstlern vorführen, dann aber auch zeigen, was die Technik im Verein mit Kunst oder gutem Geschmack zu leisten vermag. Das große Publikum 895
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