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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.06.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.06.1904
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- Deutsch
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5260 Nichtamtlicher Teil. 138. 17. Juni 190«. Rücktritt vom Lieferungsvertrage. (Vergl, Börsenblatt 190«. Nr. 69.) Vor dem Königlichen Landgericht München ist in einem Rechtsstreit eine für den gesamten Buchhandel interessante Entscheidung ergangen, so daß die Unterzeichnete Geschäfts stelle sich veranlaßt fühlt, hierüber ausführlich zu berichten. Es handelt sich um einen Prozeß, in dem die Fr. Basser- mann'sche Verlagsbuchhandlung in München wegen Ver weigerung der Lieferung von 100 Exemplaren des Wilhelm Busch-Albums verklagt worden war, die diese Verlagsbuchhandlung damit begründet hatte, daß die klägerische Sortimentsfirma den Verkaufspreis dieses Werkes nicht ein gehalten hatte. Die Sortimentsfirma ist mit ihrem Anspruch abgewiesen und zur Tragung der Kosten verurteilt worden. Wir entnehmen dem Urteil nur die wesentlichen Ausfüh rungen. die zum Verständnis des Sachverhaltes erforderlich erscheinen und für den Buchhandel von allgemeinem Interesse sind. Der Tatbestand ist kurz folgender: »Mit der Behauptung, die Beklagte, die das Wilhelm Busch-Album, einen humoristischen Hausschatz, verlege, habe sich im November 1902 dem Kläger gegenüber vertrags mäßig verpflichtet, ihm sofort 100 Stück dieses Albums roh zum Preise von 947 so H zu liefern, sei aber bis jetzt ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, beantragt der Kläger, die Beklagte in einem gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Erkenntnisse zur Lieferung von 100 Stück jenes Werkes zu verurteilen. »Die Beklagte bittet, die Klage abzuweisen und wendet folgendes ein: Der von dem Kläger behauptete Vertrag sei allerdings zustande gekommen, aber trotzdem sei sie nicht lieferungspflichtig. Schon früher habe der Kläger auf zwei Bestellungen vom 19. Oktober 1901 und 10. Juni 1902 je 100 Stück Busch-Album geliefert erhalten. Beide Be stellungen seien auf seine Weisung an die Buchbinderei L. gesendet worden, die die Werke in seinem Aufträge mit seinem besonderen Einbande versehen und ihm dann über mittelt habe. Obwohl von ihr als Verlegerin der Ladenpreis auf 20 ^ für das Stück festgesetzt worden sei. habe der Kläger die Werke an das Publikum teils als neu, teils als antiquarisch zum Preise von 14 ^ SO H und an andere Buchhändler zu einem noch niedrigeren Preise verkauft, nach dem er sie vorher in der -Täglichen Rundschau- vom 30. November 1902 um jenen Preis angekündigt habe. So wohl der Kläger als auch die Beklagte seien Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. Schon nach den für den deutschen Buchhandel überhaupt wie insbesondere für die Mitglieder geltenden Satzungen des Börscnoereins vom Jahre 1887 8 3 Nr. 4 und 5 und der Buchhändlerischen Verkehrs ordnung vom 8. Mai 1898. wonach die Buchhändler inner halb Deutschlands. Oesterreichs und der Schweiz die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise einzuhalten hätten, sei da her die Beklagte berechtigt gewesen, von dem neuen Lieferungs vertrage zurückzutreten, da sie erst nach dem neuerlichen Vertragsschlusse von dem widerrechtlichen Verhalten des Klägers Kenntnis erlangt habe. Mit zwei Briefen vom 2. und 8. Dezember 1902 habe sie dies auch getan und jede weitere Lieferung abgelehnt. Zu diesem Vorgehen sei sie um so mehr befugt, als ihr der Kläger bei der Eingehung des neuen Vertrags seine Absicht, die Werke nicht zu dem von ihr bestimmten Ladenpreise zu verkaufen, verschwiegen habe; hätte sie diese und das frühere Verhalten des Klägers gekannt, so würde sie sich niemals auf das neue Abkommen eingelassen haben. Der Kläger habe- sich nachträglich als eine ihres Vertrauens so unwürdige Persönlichkeit gezeigt, daß man der Beklagten nicht zumuten könne, sich noch an den Vertrag zu halten. Im übrigen verstoße sein Verhalten derart gegen die guten Sitten und gegen Treu und Glauben, daß ihm auch deshalb jedes Klagerecht versagt werden müsse. -Der Kläger hält demgegenüber die Klage selbst dann für begründet, wenn die Behauptungen der Beklagten über die Verschleuderung der von ihr bezogenen Albums zutreffen sollten, denn einer der in den Paragraphen 5 und 6 der Buchhändlerischen Verkehrsordnung genannten Fälle, in denen der Verleger zum Rücktritt berechtigt sei. liege hier nicht vor und nach allgemeinen Grundsätzen hätte die Be klagte nur dann von dem neuen Vertrage zurücktreten können, wenn er diesem gegenüber vertragsuntreu geworden wäre. Abgesehen davon seien jene Angaben der Beklagten auch unrichtig. Er habe allerdings an andere Buchhändler Werke der Beklagten zu einem billigeren Preise abgegeben, dies sei aber erlaubt und verstoße weder gegen die Satzungen des Börsenvereins noch gegen die Buchhändlerische Verkehrs ordnung. die beide hier maßgebend seien. An das Publikum habe weder er noch sein Personal von der Beklagten be zogene Werke um 14 ^ KO H, sei es als neu sei es als antiquarisch, verkauft, jedenfalls sei dies niemals in seinem Aufträge oder mit seinem Einverständnis geschehen. Wenn Busch-Albums um 14 ^ 60 H an Kunden abgegeben worden seien, so seien das nur solche gewesen, die er meist auf An kündigungen im Buchhändler-Börsenblatt von anderen Firmen bezogen oder in Pfandleih-Anstalten aufgekauft habe und auch nur auf diese habe sich seine Sammel-Anzeige in der »Täglichen Rundschau- bezogen. Sollte es ja einmal vor gekommen sein, daß jemand in seinem Laden ein von der Beklagten geliefertes Album um 14 ^ SO H erhalten habe, so könne das nur im Weihnachtstrubel geschehen sein, wo ein Vergreifen der Angestellten leicht erklärlich wäre.« Aus den Urteilsgründen ist folgendes hervorzuheben: »Der Kläger war als Buchhändler kraft der auch für ihn verbindlichen Vorschriften in tz 3 Nr. L der Satzungen des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler vom 25. Sep tember und 29. Oktober 1887. die samt den Bestimmungen der Buchhändlerischen Verkehrsordnung vom 8. Mai und 1. Juli 1898 für jeden einzelnen Lieferungsoertrag zwischen Buchhändler und Verleger neben den besonderen Abmachungen das ergänzende Vertragsrecht bilden, gegenüber der Beklagten als Verlegerin verpflichtet, für das von letzterer gelieferte Busch-Album beim Verkauf an das Publikum den von der Beklagten nach 8 4» der Buchhändlerischen Verkehrsordnung bestimmten Ladenpreis zu 20 einzuhalten. Es ist dies auch zwischen den Parteien außer Streit. »Unbestritten ist ferner, daß es sich bei den einzelnen Bestellungen vom 19. Oktober 1901. 10. Juni 1902 und November 1902 um selbständige, von einander unabhängige Lieferungsverträge handelte. Nach den allgemeinen Vor schriften in Z 320 und 8 326 des Bürgerlichen Gesetzbuches könnte daher die Beklagte nur dann von dem letztgenannten Vertrage zurücktreten, wenn der Kläger die ihm nach diesem obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt haben würde. »Allein es besteht, wie das Gericht aus eigener Wissen schaft festzustellen in der Lage ist <8 118 G. V. G.). im Verkehre mit den Buchhändlern und Verlegern allgemein die Handelsübung (8 346 H. G. B). daß der Verleger auch dann die Erfüllung eines neuen selbständigen Lieferungs vertrags verweigern darf, wenn der Buchhändler innerhalb eines früheren Vertragsoerhältnisses die ihm nach diesem gelieferten Werke verschleudert hat. Dasselbe ergibt sich übrigens auch aus der Vorschrift in 8 6a der Buch händlerischen Verkehrsordnung. Wenn es hier heißt, daß der Verleger solchen Falles die Lieferung von Fortsetzungen zu verweigern befugt sei. so darf dies nach dem Zwecke und Sinne der Bestimmungen nicht auf Fortsetzungen innerhalb
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