Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.06.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.06.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19040608
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190406081
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19040608
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1904
- Monat1904-06
- Tag1904-06-08
- Monat1904-06
- Jahr1904
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Herr Reichsgerichtsrat vi. Spahn. In einem Schlußwort erwähnt der Herr Vorsitzende l)r. van der Borg hl den verhältnismäßig erfreulichen Abschluß der mühseligen Verhandlungen und unter dem Ausdruck seines Dankes an alle Teilnehmer spricht er die Hoffnung aus, daß die Arbeiten der Kommission erfolgreich sein mögen. Herr Dr. Eduard Brockhaus-Leipzig nimmt zum Schluß noch Gelegenheit, dem Vorsitzenden für seine geschickte Art, die Verhandlungen zu leiten, den Dank der ganzen Ver sammlung auszusprechen. Damit waren die ausgedehnten Verhandlungen, die große Ansprüche an die Kraft der Teil nehmer gestellt hatten, beendet. Kleine Mitteilungen. Gehilfcn-V^erein zu Leipzig, 11^ (I in Nr. 125.) — In der Vorlesung am Mittwoch den 1. Juni besprach Herr Rechtsanwalt vi. Mittclstaedt die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte des Verlegers zur Vervielfältigung und Verbreitung und zum Verbot verlegcrischer Tätigkeit Dritter (Verlagsrecht). Letzteres vorwcg- nehmend, erwähnte der Vortragende zunächst, daß das Verlags recht sich nicht erstreckt auf Mitteilung oder Wiedergabe eines noch nicht veröffentlichten Werkes oder Vortrages, auf Übersetzung und Dramatisierung, auf die Bearbeitung eines selbstständigen Ton werkes und auf das Aufführungsrecht. Nach dem alten Gesetz mußte das Recht der Aufführung eines Tonwerkes durch Aufdruck des Vorbehaltungsrechts gesichert werden, nach dem neuen Rechte hingegen ist die Aufführung eo ipso geschützt. In der Praxis ergeben sich dadurch für das Aufführungsrecht drei Möglichkeiten: Man muß unterscheiden 1) Werke nach dem alten Recht mit Vorbehalt — also mit geschütztem Aufführungsrecht; 2) Werke nach altem Recht ohne Vorbehalt; diese Werke können durch nachträglichen Aufdruck: »Aufführungsrecht Vorbehalten!-- noch ge schützt werden; 3) Werke nach neuem Recht, bei denen auch ohne aufgedruckten Vorbehalt die Aufführung gesetzlich geschützt ist. — Ta die Kontrolle der Aufführungen in den vielen Städten des Deutschen Reiches dem Verleger oder Urheber nicht ohne Schwierigkeiten möglich ist, gründete sich eine Tantiemen-Anstalt, die Aufführungen zu kontrollieren und für Honorierung zu sorgen hatte. Infolge der sich in der Praxis ergebenden Schwierig keiten stellte dieses Institut seine Tätigkeit bald wieder ein, bis dann aus der Deutschen Tonsetzergenossenschaft heraus in Berlin eine neue Tantiemen-Anstalt ins Leben gerufen wurde. Da dieser Anstalt aber nur ein Teil der Verleger und auch nicht alle Kom ponisten beigetreten sind, so ist es heute schmierig festzustellen, wem eigentlich das Honorar gehört: der Tantiemen-Anstalt, dem Ver leger oder dem Urheber. Diese Angelegenheit bedarf noch ihrer nur dem Autor, der Verleger kann eine Übersetzung ^des Autors auch dann nicht verbieten, wenn diese bei einem Dritten erscheint. Der Verleger selber darf aber ohne Einwilligung des Autors keine Übersetzung vornehmen. Eine weitere Beschränkung des Verlagsrechtes liegt darin, daß de^r Au^vr^eiiie Gesamtausgabe veranstalten barst wenn ^10011^9 im eigenen Verlage, da sonst — selbst wenn der Verleger ein Werk dauernd, d. h. auch für spätere Auflagen an sich bindet - die Veranstaltung einer Gesamtausgabe bei einem Dritten zwanzig Jahre nach dem Erscheinen eines Werkes trotzdem er laubt ist. — Unter dem Begriff »Gesamtausgabe» versteht das Gesetz auch eine nicht ganz vollständige Sammlung der W^erke^ eines Autors. — ^ Nach 2^ Absatz 3 erstreckt sic^ verbieten. 6 H Die Befugnis des Verlegers selbst zu verviel fältigen und zu verbreiten, ist in den 4 u. folg, geregelt. nicht auf die Verwendung für Sammelwerke und Gesamtausgaben. Für den Umfang der Vervielfältigung gilt noch immer der Aus druck »Auflage--. Bei der Betrachtung des Wortes »Auflage« ergibt sich, daß diese Bezeichnung erstens einen Abschnitt nach außen hin, einen Abschluß der Drucktätigkeit, und zweitens eine Abgrenzung der Rechte zwischen Autor und Verleger bedeutet. Auflage war ursprünglich das, was der Verleger in alten Zeiten zur Messe auflegte. Daraus entstand die Auffassung, daß die »Auflagc- dasjenige Quantum von Exemplaren sei, das auf einmal, d. h. Auflage von 10 000 Exemplaren abgeschlossen, der Verleger druckte aber zunächst nur 5000 Exemplare und ließ dann, nachdem sich die Absatzfähigkeit des Werkes erwiesen hatte, die übrigen 5000 Exem plar« Herstellen. ^Hier ^-^ober^der Autor Widerspruch und oer- Schadcnersatzpflicht;^ die betreffenden Exemplare können außerdem noch als Nachdruck gelten. Autor-und Rezensionsexemplare bbrs.«^ iibcr ^obalb Verbreitung eines Werkes sind mit dem Heranbringen des Buches an das Publikum erfüllt; dies geschieht durch Versendung d« Wark-a an b.a ^ binach ab« hbcl baa B«b^«^ Manuskript. Vertiefung in dieses für den Buchhändler so wichtige Gesetz ge geben haben. Max Zieger.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder