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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1904
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- Deutsch
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IIS, 20. Mai 1904, Nichtamtlicher Teil, 4425 die fortdauernde Zuständigkeit des Reichsgerichts als Revisions gerichts gegenüber den Urteilen der Strafkammern eine Bürg schaft dafür bietet, daß wenigstens ein Teil der bei An wendung des Urheberrechtsgesetzes entstehenden Rechtsfragen im Wege der strafgerichtlichen Beurteilung letztinstanzlich nach wie vor durch den obersten Gerichtshof ausgelegt werden wird, so genügt dies doch in Hinblick darauf mit Nichten, daß die Auslegungsfragen, die nur im Zivilverfahren, niemals aber im Strafverfahren Gegenstand der oberstrichterlichen Be handlung werden können, außerordentlich erhebliche sind. Noch viel schlimmer gestaltet sich aber die Lage in bezug auf den Inhalt des Verlagsgesetzes, dessen Rechtsauslegung ja überhaupt nur den Zivilrichter beschäftigt. Gehörte es nun schon bisher zu den relativen Seltenheiten, daß die Rechts fragen zivilrechtlichen Inhalts aus dem einen und dem andern Gesetze Gegenstand einer Entscheidung des Reichsgerichts wurden, so wird dies in Zukunft nach der Erhöhung der Revisionssumme noch viel seltener der Fall sein; denn die Streitfälle, wobei es sich um einen den Betrag von 3000 ^ übersteigenden Wert der Revisionssumme han delt, können mit Leichtigkeit auch von demjenigen gezählt werden, der es nicht gewohnt ist, mit mehrstelligen Zahlen zu rechnen, und wer hierüber im Zweifel sein sollte, brauchte nur die von dem Reichsgericht bislang veröffent lichten Entscheidungen in Zivilsachen durchzugehen, um sich sofort von der Richtigkeit dieser Behauptung zu überzeugen. Da auch bei den Rechtsstreitigkeiten auf dem Boden des Urheber- und Verlagsgesetzes der Wert des Streitgegen standes zumeist nach freiem richterlichen Ermessen festgestellt werden muß, und da die Gerichte selten über die Grenze hinausgehen, die durch den Betrag von 2000 ^ gebildet wird, so ist mit Sicherheit anzunehmen, daß die Erhöhung der Revistonssumme den Einfluß der reichsgerichtlichen Rechtsauslegung auf den in Rede stehenden Rechtsgebieten ganz wesentlich zurückdrängt. Dies ist aber ungemein bedauerlich, einmal um deswillen, weil es sich hier um verhältnismäßig junge Rechtsgebiete handelt, auf denen die Notwendigkeit einer ein- und gleichheitlichen Rechtsaus legung besonders geboten erscheint, sodann aber, weil auf denselben die Gefahr einer auseinandergehenden Inter pretation — nicht am wenigsten wegen dieses ihres Charakters nicht zu unterschätzen ist. Weiter ist aber be kannt, daß die Rechtsfragen, mit denen es sowohl das eine als auch das andere Gesetz zu tun hat, zum guten Teil recht schwierige sind, für deren letztinstanzliche Auslegung ein auf der hohen Warte des Reichsgerichts stehender Ge richtshof die meisten und besten Garantien bietet. Mit Rück sicht hierauf muß dem Reichstag dringend empfohlen werden, einen Weg zu suchen, auf dem, unbeschadet der Entlastung des Reichsgerichts, für die das Bedürfnis nicht in Zweifel gezogen werden kann, den bezeichneten Übelständen vor gebeugt werden kann und dafür gesorgt wird, daß trotz Er höhung der Revisionssumme im allgemeinen die einheitliche Auslegung der Urheber- und Verlagsrechts-Gesetzgebung nicht gefährdet werde. Es dürfte an einem solchen Weg nicht fehlen, Justus, Kleine Mitteilungen. Verlagshandlung von B. G. Teubner und Voigtländers Verlag in Leipzig für Schule und Haus herauSgcgeben haben, sind schon so bekannt und haben eine so allgemeine freudige Aus nahme gesunden, daß sie hier nur erwähnt werden, um daran die Mitteilung zu knüpfen, daß die k. k. Hof- und Staats druckerei in Wien ebenjalls zur Herausgabe solcher künst lerischen Wandbilder geschritten ist. Diese Blätter sollen, ebenso wie die der beiden genannten Verlagshäuser, sich direkt an das Volk wenden und damit schon in der Schule beginnen, ohne einen bestimmten lehrhasten Zweck zu verfolgen, Ge- BSrsinblatt für den deutschen Buchhandel, 71. Jahrgang, fallen, Verständnis und Freude an der Kunst sollen sie erwecken und damit auch das Verlangen nach wirklicher, guter Kunst. Zur Erreichung dieses Zwecks hat man in Wien wie in Leipzig die Originallithographie gewählt, bei der der Künstler seine Arbeit seltensten Fällen die volle Wiedergabe des künstlerischen Empfindens gelingen wird, zu geschehen hat. Um nun hierfür geeignete Gegen stände zu erlangen, hat die Wiener Staatsdruckerei im Verein mit dem österreichischen Unterrichtsministerium ein Konkurrenz- ausschreiben erlassen und ein aus Künstlern und Lehrern zu sammengesetztes Preisgericht gebildet, das von 89 Entwürfen, eingesandt von 48 Künstlern, 9 Blätter als zur Ausführung geeignet ausgewählt hat. Diese freilich recht geringe Ausbeute ist hinter den Erwartungen zurückgeblieben, denn es sollten zunächst 10 Bilder geschaffen werden, sie erklärt sich aber wohl dadurch, daß unter den österreichischen Künstlern — und nur an diese wandte sich das Ausschreiben — zurzeit sich nur wenige befinden, die das Wesen der ihnen fremden Steinzeichnung richtig zu erfassen und diese dementsprechend auszusühren verstehen. Das dürfte sich aber bei der Weiterentwicklung des umfassend gedachten Unternehmens bald ändern. Was jetzt schon aus den neun Blättern geboten wird, darf sowohl in bezug auf die Auswahl der Sujets, als auch aus die graphische Aus führung mit Freuden begrüßt werden, obgleich mehr als die Hälfte der neun Künstler, die sie geschaffen, zum ersten- male auf Stein gezeichnet haben. Sämtliche Blätter sind großen Formats, 66 ;88 ow, und in fünf bis acht Farben aus starkes litho graphisches Papier gedruckt; ihre Sujets sind: Überschwemmung, Aschenbrödel, Bahnhof, Eisbär, Pyramide, Donaufischer, Mühle, Donautal und Herbstwald. Naturereignisse, Märchen, Verkehr, Zoologie. Geschichte, Landschaft re. find also durch sie vertreten. Die graphische Ausführung aber ist eine durchaus meisterhafte, und echte graphische Kunst kommt in diesen Bildern zum Ausdruck. Man kann mithin dem Unternehmen der k. k, Hof- und Staatsdruckerei in Wien, gleich denen der vorgenannten Leipziger Firmen, im Inter esse der Jugend- und Volksbildung nur den glücklichsten Fortgang wünschen. Einen solchen scheint das der österreichischen Staats anstalt auch zu nehmen, denn an einem zweiten von ihr erlassenen Preisausschreiben hat sich die dreifache Zahl von Künstlern beteiligt und das Ergebnis dieses Ausschreibens wird als höchst befriedigend bezeichnet. — Zu den vorgenannten drei Förderern der lithographischen Kunst hat sich jetzt auch die Firma Fischer L Franke in Düsseldorf gesellt mit Steinzeichnungen deutscher Maler, die als Mappenbilder in Folioheften L 4 Blatt zu billigem Preise erscheinen und ebenfalls die Aufmerksamkeit aller Kunstfreunde verdienen. llß. 0. Musikalien-Nachdruck. Vom Reichsgericht, (Nach druck verboten.) — Ein Wiegenlied von Johannes Brahms bildete dis Unterlage einer Verhandlung, die vor dem 2, Straf senate des Reichsgerichtes stattfand. Brahms hat das Wiegen lied -Guten Abend, gute Nacht, mit Rosen bedacht« komponiert und dem Musikverlage N. Simrock in Berlin das Verlagsrecht übertragen. Der Kaufmann Langfelder als Inhaber des Ber lages von Menzenhauer L Schmidt gab, ohne die Erlaubnis dazu einzuholen, ein Notenblatt für Gitarre-Zither heraus, das dieses Lied enthielt. Die Firma Simrock erblickte darin einen Nachdruck und beantragte die Einziehung der Platten. Lang- selder bestritt, daß es sich hier um einen Nachdruck handle. Das Landgericht in Berlin hat aber am 14. September v. I. doch auf Einziehung erkannt. Das Notenblatt gibt, so heißt es in dem Urteile, Note für Note die Sangesweise des Liedes genau wieder, nur mit einer einzigen Abweichung in einem Takt, Aller dings ist das Blatt für Gitarre-Zither arrangiert. Diese ist kein automatisches Instrument, sondern sie muß mit der Hand durch Anschlägen gespielt werden. — Gegen das Urteil hatte Herr Langselder als Einziehungs-Interessent Revision eingelegt. Das Notenblatt, so führte er aus, zeigt keine Noten aus fünf Linien, sondern nur die Stellen, wo der Spieler die Saiten anzu reißen hat. Das Blatt wird unter die Saiten der Zither ge schoben und ermöglicht so das Spielen der Melodie. Die Gitarre-Zither wird rein mechanisch ohne jede Musikkenntnis ge spielt. Zur mechanischen Wiedergabe bedarf es keines Mechanis mus, so wenig wie z. B. beim mechanischen Abschreiben. — Der Reichsanwalt hielt dagegen das Urteil für durchaus einwandfrei. Mit Recht sei die subjektive Seite nicht geprüft worden, da der Staatsanwalt erklärt hatte, es könne nur das objektive Verfahren stattfinden. Ob das Notenblatt einge schoben werde oder nicht, darauf komme es nicht an. Wer spielen kann, könne das Stück auf der Zither spielen. Das Notenblatt sei nur eine Anweisung zum Spielen, kein Bestandteil des Jnstru- S86
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