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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1904
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- Erscheinungsdatum
- 18.05.1904
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- Deutsch
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113, 18. Mai 1904. Nichtamtlicher Teil. 4349 Diese Voraussetzung der Möglichkeit der Fristberechnung hat der Entwurf fallen lassen. Das war auch schon der Fall in dem am 21. Juli 1902 veröffentlichten Entwurf eines Photographiegesetzes, und es scheint, daß schon in der Kritik jenes Entwurfs dagegen Bedenken erhoben worden sind. Wenigstens versucht die dem neuen Entwurf beigegebene Begründung solche zu zer streuen. »Man hat-, heißt es dort, »darauf hingewiesen, daß dem Publikum ein Mittel zur Orientierung über die Urheberrechtsverhältnisse an die Hand gegeben werden müsse, daß die Belästigung für den Photographen, der ohnehin schon aus Reklamerücksichten seine Firma (auch die Angabe der Firma verlangt das alte Gesetz) auf den Karton zu setzen pflege, nicht erheblich ins Gewicht falle und jedenfalls sehr viel geringer sei, als wenn etwa dem Bezeichnungszwang ein System der amtlichen Registrierung der geschützten Werke substituiert werden sollte.- Die Begründung glaubt das Bedenken durch folgende Ausführungen zerstreuen zu können. »Die Orientierungsmöglichkeit für das Publikum verliert mit der Verlängerung der Schutzfrist viel von ihrer Bedeutung, da bei der schnellen Entwicklung der Technik eine mehr als 15 Jahre alte Photographie nur selten zur Nachbildung anreizen wird. Vor allem aber kommt in Be tracht, daß aus dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Bezeichnung ein sicherer Schluß auf den Schutz oder auf die Gemcinfreiheit der Photographie nicht gezogen werden kann. Denn nach der Berner Konvention sind die aus den Veitragsstaaten stammenden ausländischen Photographien, insoweit sie in ihrer Heimat nicht bezeichnungspflichtig sind, auch bei uns von diesem Zwange frei, so daß sie auch ohne die bei uns vorgeschriebenen Angaben auf den vollen Schutz des deutschen Gesetzes Anspruch haben. Es wäre also zweck los, dabei auch unbillig, die Inländer behufs Geltend machung ihres Rechts an Vorschriften zu binden, von denen die Ausländer vertragsmäßig befreit sind. Endlich sei auch darauf hingewiesen, daß die Bezeichnungen, namentlich wenn sie auf dem Karton angebracht sind, sich unschwer ablösen lassen, womit dann der Nachbildung durch Dritte freie Bahn geschaffen wird.« Diese Gründe können wohl kaum als stichhaltig an erkannt werden. Was zunächst die Behauptung angeht, daß das Interesse an der Kenntnis des Alters einer Photo graphie in Anbetracht der Verlängerung der Schutzfrist nicht von Bedeutung sei, weil eine 15 Jahre alte Photographie nur selten zur Nachahmung anreizen werde, so kann man genau dasselbe Moment gegen die Aufhebung des Schutzes einer über 15 Jahre alten Photographie anführen. Da eine solche Photographie angeblich durch ihr Alter schon vor Nach bildung geschützt ist, so brauchte man doch gar keine Sonde rung in der Schutzfrist der Photographien und der Werke der bildenden Kunst eintreten zu lassen. Wenn man aber die Gleichstellung hier zerriß, so kann das doch nur — soll die Festsetzung der abweichenden Schutzfrist anders einen Sinn haben — aus der Erwägung geschehen sein, daß über 15 Jahre alte Photographien noch nachgebildet werden, eine Erwägung, die in direktem Gegensatz zu der Begründung des Fallenlassens der Vorschrift über die Angabe der Jahres zahl steht. Allerdings heißt es, daß die Nachbildung nur »selten» geschehen wird, aber wenn die angeblich geringe Zahl der Interessen nicht hinreichie, um die Vorschrift be stehen zu lassen, so kann sie auch nicht die kürzere Fest setzung der Schutzfrist für Photographien im Gegensatz zu den Werken der bildenden Kunst begründen. Man müßte also logisch, um eine die Einheitlichkeit des Gesetzes zer reißende Sonderung von Schutzfristen nicht nötig zu haben, auch photographische Werke während des Lebens des Ur hebers und 30 Jahre nach seinem Tode schützen oder noch BSrl-rblatt für dm deutschen Buchhandel. 71- Jahrgang. logischer ein ewiges, wenn auch praktisch völlig bedeutungs loses Urheberrecht an Photographien proklamieren. Der Verfasser der Begründung hat wohl die Schwäche seiner Ausführung gefühlt, denn er sagt, daß »vor allem aber» der internationale Schutz in Betracht komme, da nach der Berner Konvention ausländische Photographien auch ohne Aufdruck der Jahreszahl in Deutschland geschützt seien. Mit andern Worten! Weil die Berner Konvention auch hier wieder eine unverantwortliche Lücke zeigt, müssen wir unser Gesetz nach denselben falschen Grundsätzen verschlechtern! »Vor allem aber- kommen die ausländischen Photographien, die zudem ohne Aufdruck gar nicht als solche eines Ver bandslandes erkannt werden können, durchaus nicht für unser Gesetz in Betracht, sondern das machen wir doch für unsre internen Verhältnisse! Der dritte »Grund-, um denjenigen, die das Gesetz beobachten wollen, diese Möglichkeit zu benehmen, ist der, daß die von dem alten Gesetz geforderte Bezeichnung sich leicht ablösen lasse. Dieser Grund hat natürlich auch schon im Jahre 1876 Vorgelegen und ist nicht ausschlaggebend gewesen. Es ist auch nicht bekannt geworden, daß er Unzuträglichkeiten im Gefolge gehabt hätte; sonst hätte auch die Begründung zweifellos darauf hingewiesen. Die meisten geschützten Photographien tragen einen eingedruckten Stempel, der nicht entfernt werden kann. Ein unfehlbares Mittel, das auch jetzt schon angewandt wird, wäre aber jedenfalls die An bringung der Jahreszahl im Negativ, so daß sie jeder Ab druck tragen würde. Noch ein Gesichtspunkt kommt hier in Frage, der von der Begründung nicht berücksichtigt worden ist. Auf welche Weise wird der Zeitpunkt des ersten Erscheinens einer Photo graphie nachgewiesen, die das Jahr nicht an sich trägt? Der Richter wird sich doch kaum auf die Argumentation der Be gründung stützen können, daß eine Nachbildung unbedingt straf bar sein müsse, da ja doch solche von mehr als 15 jährigen Photographien gemäß den Motiven zum Gesetz nicht vor- kämen! Da gilt es nachzuforschen! Geschäftsbücher brauchen nur zehn Jahre aufbewahrt zu werden. Aus ihnen wird sich also in den meisten Fällen nichts mehr Nachweisen lassen, abgesehen davon, daß das Urheberrecht ja innerhalb einer so langen Frist aus Dritte übertragen sein kann, die mit den Verhältnissen im einzelnen selbst nicht genau vertraut sind. Da aber auch eine Katalogisierung wie beim deutschen Buch verlag in unserm Fall nicht stattfindet, so wird es also ohne den Jahresaufdruck in sehr vielen Fällen dem Urheberrechts inhaber sehr schwer, oft auch unmöglich sein, den Nachweis des ersten Erscheinungsjahrs später festzustellen. Ziemlich überflüssig erscheint allerdings für urheberrecht liche Zwecke die heutige Verpflichtung zur Angabe des Namens oder der Firma und des Wohnorts des Verfertigers oder Verlegers. Enthält die Photographie die Jahreszahl, so weiß man, daß sie von da ab gerechnet fünfzehn Jahre geschützt ist. Enthält sie keine Jahreszahl, so könnte es, wenn sie geschützt wäre, sich höchstens um ein ausländisches Werk handeln. Abgesehen davon, daß der Name des Photo graphen bezw. des Urheberrechtsinhabers nur in seltnen Fällen ungenannt bleibt, dürste es selbst unter den völlig anonym erschienenen Photographien nur bei einer ganz un erheblichen Anzahl schwierig sein, die Herkunft aus dem Ausland zu verkennen. Jedenfalls wird aber durch die Ver pflichtung der Angabe der Jahreszahl die weitaus größte Masse der uns interessierenden photographischen Werke, nämlich die deutschen, auf die es doch in Deutschlnnd an kommt, bezüglich ihrer urheberrechtlichen Verhältnisse bestimmt festgelegt. Es ist unbedingt vom Übel, in Gesetzen Kennt nisse vorauszusetzen, die man gar nicht haben und erlangen kann, und sie zur Grundlage einer so wichtigen, ja vielleicht 576
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