4348 Amtlicher Teil. Fried». Wolf» um är Co. in Wien ferner: Volks!, Osbr. R,.: ^loäsrne Villen in UeigterrrHuarellen. l. 8erie. 3. n. 4. (8oklus8-)^dt,l». (^e 16 s12 ks-rb.^ 1'ak.) 47x37 orn. ^e 25. — ^Volk, Lclm.: Bivkaoös kLnten. 1. 8erie. 5. (8eö1u88-)Bk^. (12 l'ak.) 44x33,5 oni. In Nappe 10. — Verzeichnis künftig erscheinender Sucher, welche in dieser llummer zum erjtenmale angckiindigt sind Zusammengestellt von der Redaktion des Börsenblattes. B --- Umschlag. I. P. Bache»» in Köln. 4370 k""Aufl/ 20^.^ " Jungftauen C. H. Bcck'sche Ber1agHb»»chhandli»»»g ^skar Beck 4375 in München. Bibliographisches Institut in Leipzig. 4365 Meyers Volksbücher: Nr. 1375-1386. ä. 10 <-. 2bdols Bonz är Comp, in Stuttgart. 4375 Lreäsndiüolrer, Uart-lröpks. 2 40 c^; Akd. 3 ^ 60 v. kerkall, -Vllerbanä BebsväiAOs. 3 ^ 80 §eb. 4 ^ 50 Bruno Cassirer Verlag in Berlin. 4373 Moritz Dicsterweg in Frankfurt a. M. 4371 v. Sallmürk, Die didaktischen Normalformcn. 2 geb. 2 60 I. Gnttcntag in Berlin. 4373 Romen, Die Reichsgesetze betreffend die Entschädigung für un schuldig erlittene Verhaftung und Bestrafung. Ca. 1 ^ 25 G. 2l. v. Halen» in Bremen. 4375 P. Hanftein s Verlag in Bonn. 4375 Kasselbach, Literarische Ungezogenheiten und Schlimmeres. 80^. 113, 18. Mai 1904. A. Hartleber» in Wien. 4369 Der Stein der Weisen. Heft 5. A. Hartlebens Volks-Atlas. Lsg. 7. Julius Hoff,na»»»» in Stuttgart. 4367 3 Bäs. Lart. 30 >6. Mar Heffe's Verlag in Leipzig. 4370 Max Hesse's Volksbücherei: Nr. 148, 20 <Z. geb. 60 -Z; Nr. 149-150, 40 geb. 80 <Z, in Geschenkband 1 50 Franz Kirchheirn in Mainz. 4364 Veviüe, 1-utüer unä Imtüertuw. 2. ^utl. 1. Bä. 1. ^.bt-lx. 5 I. F. Lehmanns Verlag in München. 4373 Ur8S. v' BrLualieü. II. Heide. Uekt, 3/4. 1 20 — Uekt 6. 60 H. C. S. Mittler k Soh»» in Berit»». 4365 Kursbuch für die Beförderung von Vieh und Pferden auf den deutschen Eisenbahnen. 4. Ausgabe. Sommer 1904. 2^. Crnil Mütter in Barmen. 4365 Georg Mütter in München. Nr. 108, S 4149. Weingartner, Carl Spitteler. 1 Paul Parey in Berlin. 4376 6aul, Botanik. 6ed. 1 ^ 30 C. C. M. Pfeffer in Leipzig. 4368 Brandt, Der preußische Verwaltungsbeamte. Geb. 4 Karl Liegisulund in Berlin. 4374 Verlag der Arbeiter-Versorgung A. Troschel 4370 in Berlin-Grunewald. Nichtamtlicher Teil. Die Berechnung der Schuhdauer für Photographien. Zum Entwurf eines Gesetzes betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. (Siehe Beilage zu Nr. 99 des Börsenblattes.) Vielleicht die wichtigste Verstärkung des bisherigen Schutzes für photographische Werke liegt in der Erweiterung der Schutzdauer von 5 auf 15 Jahre. Diese Fristbe stimmung wird wohl kaum bedeutendem Widerspruch be gegnen, denn die fünfjährige Schutzdauer des bisherigen Gesetzes war in der Tat ungenügend geworden. Dagegen dürste eine andre Erweiterung des Photographieschutzes doch wohl mit Recht Bedenken Hervorrufen. Es sollte doch darauf Bedacht genommen werden, daß ein Gesetz so wenig wie möglich Kenntnisse voraussetzt, die man nicht haben kann. Ein Beispiel solcher unvollkom menen Gesetze haben wir bereits in der Berner Literar- konvention. Sie bestimmt, daß das ausschließliche Über setzungsrecht des Urhebers erlischt, wenn dieser nicht inner halb zehn Jahren nach der ersten Veröffentlichung einen Gebrauch davon gemacht hat. Ist aber in diesem Zeitraum eine autorisierte Übersetzung erschienen, so behält der Urheber das ausschließliche Übersetzungsrecht während der ganzen Dauer seines Rechts am Original. Voraussetzung einer solchen Bestimmung wäre doch zweifellos eine Beurkundung der autorisierten Übersetzung innerhalb der zehn Jahre. Aber davon ist in der Konvention keine Rede. Wie soll man sich nun Gewißheit verschaffen, ob von einem aus ländischen Werk in Deutschland in der angegebenen Frist eine autorisierte Übersetzung erschienen ist oder nicht? Ist die Veröffentlichung in einem Zeitungsfenilleton erfolgt, so fehlt hierzu jede Möglichkeit! In die gleiche Lage versetzt uns der Entwurf zu dem Gesetz betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. Das Gesetz von 1876 er möglicht die Berechnung der Schutzfrist einer Photographie, indem es vorschreibt, daß jeder Abdruck das Kalenderjahr Nachweisen müsse, in dem das Werk zuerst erschienen ist.