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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.05.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.05.1904
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- Deutsch
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^ 111, IS. Mai 1904. Amtlicher Teil. 4259 bürger sich doch sagen: was ich von dir verlange, kannst dn von mir auch verlangen. Ich will nicht einen Antrag stellen, sondern gebe dies zur Erwägung anheim. Dann würde die Entrüstung der deutschen Buchverleger sich legen. Wir brauchten nicht einmal den Amerikanern aufzuerlcgen, daß sie die Worte »Vervielfältigung Vorbehalten« auf ihre Bücher und Gemälde schrieben, das können wir ihnen schenken; aber ich sage, wir haben eine neue Formel zur Beleuchtung des ganz merkwür digen und eigentlich unleidlichen Verhältnisses mit Amerika. Ich will keinen Antrag stellen, sondern gebe dem Vorstand meinen Vorschlag zur Erwägung anheim. (Bravo!) Herr Hofrat vr. Oskar von Hase-Leipzig: Meine Herren, ich kann cs Ihnen nicht ersparen, noch ein paar Worte namens des deutschen Musikalienhandels zu dieser Sache zu sprechen; der Verein deutscher Musikalienhändler hat mich gebeten, das zu tun. Es ist ja sehr überraschend, daß von Frankreich aus Grund der Meistbcgünstigungsklausel solche Ansprüche erhoben worden sind mit Beziehung aus den amerikanischen Vertrag. Aber das ist auch nicht eine einseitige Anspruchnahme uns gegenüber, sondern auch eine Sache der Gegenseitigkeit. Die Herren, die vor einigen zwanzig Jahren in Berlin den Vertrag zwischen Deutschland und Amerika mit haben herbcisühren helfen, werden sich erinnern, daß der Vater der Gesetzgebung von 1870 überhaupt nicht an einen Schutz wider Übersetzung heran wollte, und daß man damals mit zehn Jahren sich hat begnügen müssen, während jetzt in der deuischen Gesetzgebung die Übersetzung dem Original gleichgestellt worden ist. Es ist wohl auch kein Unglück, wenn das such im internationalen Verkehr stattfindet, Nun ist es ganz richtig, dieser amerikanische Vertrag ist, wenn Sie so wollen, kein Vertrag; er ist nur ein Surrogat für gegenseitige Erklärungen, die andere Länder einfach ausgetauscht haben, da sie zufälligerweise die Bestimmungen der Gegenseitigkeit in ihrer Nationalgcsctzgcbung haben, wenn die Gesetzgebung im übrigen auch in bezug aus den auswärtigen Verkehr so schlecht ist wie die holländische. Das ist also nur eine andere Form. Wenn wir gegen die Sache Vorgehen wollen, so gehen wir damit gegen die nationale Gesetzgebung eines Landes vor, und ich weiß nicht, — Herr Prager hat ja vorhin in bezug aus politischen Anstand uns einen neuen kleinen Knigge für internationales Urheberrecht vorgetragen —, ob es nicht als eine unfreundliche Handlung ausgesaßt werden würde, wenn wir, ein einzelnes Land, gegen die nationale Gesetzgebung eines anderen Landes Vorgehen wollten. Selbstverständlich können wir aber Verträge schließen und Verträge aufheben, wenn die Verträge einen gemeinsamen Gegenstand haben, wenn ein gleichmäßiger Schutz für beide Länder darin gewährt wird. Das ist aber in diesem „Vertrage" nicht der Fall. Der Vertrag gibt bloß die Erklärung ab, daß das in jedem Lande vorhandene nationale Recht auch auf den Fremdling angewendet werden soll. Wir können also zwar etwas gegen diese nationale Gesetzgebung sagen, aber erstens wird es nichts helfen, und zweitens wird es nur unsere Situation dem Lande gegenüber verschlechtern, wenn wir das Karnickel in der Sache sind. Es hat keinen Zweck, das Odium allein aus sich zu laden. Ich glaube erklären zu können, daß Frankreich ein ähnliches großes Interesse und England vermöge der gemeinsamen Sprache ein viel größeres Interesse an dieser Sache hat. Das bezieht sich also im wesentlichen aus den Buchhandel. Vorhin ist über den Kunsthandel gesprochen worden und ich muß zu dem Musikalieuhandel noch etwas sagen. Es sind nicht nur die immerhin bescheidenen Versicherungs summen, die verloren gehen würden, sondern ein großes Kapital, das durch diese bescheidene Versicherungssumme geschützt werden sollte. Dieses Kapital würde in Frage gestellt werden. Ich habe mir von anderen verehrten Kollegen aus dem Kunsthandel sagen lassen, daß auch eine Reihe von bedeutenden bildenden Künstlern große Bedenken gegen eine solche Auf hebung ausgesprochen hätten. Das wird auch im Musikwesen gelten für die großen Dirigenten, die zugleich Komponisten sind, sodaß die, die jetzt Triumphzüge durch die Vereinigten Staaten halten, ihre Werke dann gerade durch ihr Bekannt werden preisgegeben sehen würden. Ich möchte noch seststellen, daß von einem Sachverständigen an maßgebender Stelle die Ausfassung ausgesprochen worden ist, daß die Kündigung des Vertrags den Wegfall des Schutzes für die bisher geschützten Werke bedeuten würde. Daran ist nicht zu zweifeln. Die Auffassung Putnams ist eine freundliche, aber keine maßgebende. Das Ausgeführte gilt nicht nur für den einzelnen Fall, sondern für alle solche Verträge zwischen zwei Staaten. Der einzige Weg, der bleibt, ist ganz richtig vom Börsenvereinsvorstand vorgeschlagen worden, nämlich darauf hinzuwirkcn, daß der Anschluß an die Berner Konvention stattfinden möge. Ob es gelingen wird, ist schwer zu sagen; aber der beste Weg wird es sein, daß wir versuchen, etwa durch das Berner Bureau, und zwar unter Sekundierung verschiedener Länder zugleich, daraus hinzuwirken. Ich bitte Sie also, dem Antrag des Vorstandes des Börsenvereins zuzustimmen und zwar in dem Sinne, daß vermieden wird, eine Pause in dem Schutz eintreten zu lassen. Das Naturgesetz des borror vaoui gilt nicht bloß in der Natur, sondern auch in der gesamten Kulturwelt. Geben Sic den Augenblick preis und lassen Sic eine Lücke im Schutze entstehen, so wird die Mitte durchbrochen und alles bisher Geschützte ist verloren. Ich nehme an, daß, wenn Sie dem An träge zustimmen, es in dem Sinne geschieht, daß nichts durch Preisgebung in der Zwischenzeit verloren gehe. Herr Hermann Hillger-Berlin: Ich kann mich de» Ausführungen des Herrn vr. von Hase nicht anschließen Wenn fast alle Ausführungen der Vorredner mit der Überzeugung geschlossen haben, daß der Zustand, wie er jetzt zwischen uns und Amerika besteht, unwürdig ist, so denke ich, dann haben wir als Deutsche auch die Berechtigung und die Ver pflichtung, diesem unwürdigen Zustande ein Ende zu machen. Ob wir darunter etwa leiden werden, ob einige von uns darunter pekuniäre Verluste haben, hat damit gar nichts zu tun. Der Zustand ist unwürdig, und wir müssen unbedingt auf der Kündigung bestehen. Aber auch aus praktischen Gründen! Selbstverständlich hat ein Staat die Pflicht, die nationale. Arbeit zu schützen; das tut jeder Staat, besonders in der letzten Zeit; das tut Deutschland auch. Aber ich glaube, in inter nationalen Verhandlungen und in allen jenen Fällen, wo internationales Recht angetastet wird, hat jeder Staat die Pflicht, aus die internationale Basis sich zu stellen. Ich bin der festen Überzeugung, und habe aus einer Reihe von Briefen aus Amerika diese Überzeugung noch befestigen können, daß in Amerika heute gar kein Zweifel darüber besteht, daß eine Änderung notwendig ist. Vergessen Sie eins nicht. Mit Recht hat mein Freund Schwartz darauf hingcwiesen, daß wir den Ameri kanern jetzt durch den gegenseitigen Schutz wohl wenig bieten können; aber ich glaube, wir alle wissen, daß auch in Amerika Kunst und Wissenschaft fvrtschreitcn, und daß in Zukunft doch den Amerikanern an einem größeren Schutz gelegen sein kann. Wer irgend die Verhältnisse kennt, wer die Universitäten und die fortschreitende Bildung drüben mit klarem Auge beobachtet, der muß sagen, daß ein immer steigender Fortschritt auch in der literarischen Produktion sich bemerkbar macht, so daß wir wohl eine Berechtigung haben, dafür einzutreten, daß wir den gegenseitigen Schutz so genießen, wie es sich gehört, und wenn wir dem Anträge des Vorstandes zustimmen, was ich auch befürworte, so ist ja der Zweck dieses Antrags, sss»
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