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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.05.1904
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- Erscheinungsdatum
- 16.05.1904
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- Deutsch
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4258 Amtlicher Teil. ^ 111, 1«. Mai 1S04. Künstler, in dem Moment, wo er seinen Namen unter sein Bild schreibt, auch die Worte »Uoxz-riAÜt dz- - darauf setzen muß Und darüber bin ich allerdings gleichmäßig mit Herrn Prager entrüstet, das ist ein so unwürdiges Verlangen an eine Nation wie wir, daß es eigentlich ganz unerhört ist, (Bravo!) Die Photographische Gesellschaft in Berlin hat das Vervielfältigungsrecht eines Bildes von Dandy Sadler erworben, hat Photogravüren dieses Bildes nach Amerika eingcführt, das 6oxz-rigllt Ute erworben, natürlich, wie schon vorher aus- gesührt, nicht für ihre Nachbildungen sondern für das Original, und nun kommt die Tobacco-Gesellschast, läßt sich durch die UitiroKraptiw Uiiuting üoinxau)- danach Farbendrucke Herstellen zur Ausschmückung der Verpackungen ihrer Tabaks produkte! Da die Photographische Gesellschaft für das Bild das amerikanische Üopz-rißllt erworben hatte, so hat sie einen Prozeß gegen diese Nachbildner begonnen, ist aber in erster Instanz unterlegen, weil nachgewiesen wurde, daß das Bild von Sadler im Jahre 1901 aus der Ausstellung der koz-al t^caüoinz- zu London ausgestellt war ohne Beifügung der Worte »Oopz-riKÜt dz- Oauäz- 8aälor 1901,« Die Photographische Gesellschaft wird den Prozeß in der zweiten und dritten In stanz verfolgen, wird ihn aber nach meiner persönlichen Ansicht endgültig verlieren. Dieser Prozeß kostet in den drei In stanzen etwa 40000 Mk,', die Photographische Gesellschaft hat sich deshalb an deutsche und amerikanische Kunstvcrlegcr ge wendet, die sich auch bereit erklärt haben, des Prinzips halber zu diesen Kosten beizusteuern; aber ich fürchte sehr, daß der Prozeß ungünstig für die Photographische Gesellschaft ausgeht, und dann werden die Nachdrucker in Amerika, die sich jetzt immerhin noch vor dem Wort Uopz-rigllt etwas fürchteten — nicht alle sind so frech wie die Dobacoo Ooinpanz- —, sie werden dann genau wissen, daß sie Nachdrucken können. Der Schutz ist also bcstensalls nur ein teilweiser; für Lithographien, Farbendrucke und Photographien nach Kunst werken oder Naturaufnahmen gibt es überhaupt keinen Schutz, nur für Ölgemälde, Radierungen, Stiche und auch da ist er an unleidliche Formen geknüpft. Trotzdem hat eine Umfrage bei den bedeutendsten Kunstverlegern — ich habe mich vor allem mit der Photographischen Gesellschaft und der Firma Franz Hansstängl in Verbindung gesetzt — diese Umfrage hat ergeben, daß diese Herren absolut dabei bleiben, daß die Konvention bestehen bleiben möge, weil sie sagen — und sie wissen das genau, denn beide Firmen haben drüben eigne Filialen mit einem jährlich steigenden Absatz — sie sagen: mag der Schutz nur ein teilweiser sein, und mag er jetzt sogar in Frage gestellt sein durch die lodacoo Üoinpanz-, so ist doch tat sächlich für die zurückliegenden Jahre ein Schutz gewährt durch das Wort Uopz-riAirt. Denn die amerikanischen Nachdrucker haben doch immerhin Respekt vor dem Wort »Uopz-riKÜt« gehabt, und haben es tatsächlich nicht ans gerichtliche Entschei dungen ankommen lassen, sondern haben darauf verzichtet. Wenn aber den amerikanischen Nachdruckern die Zufuhr neuer Ware genommen wird, so veralten die früheren Reproduktionen und sie können nicht mehr ihr Geschäft so führen wie sie es bis jetzt taten. Also die Meinung des Knnsthandels geht dahin, und damit stimme» auch die Firmen Troitzsch, Schuster, Schauer, Heuer und Kirmse überein, den Vertrag nicht zu kündigen, möge der Schutz auch mangelhaft sein, so bietet er doch tatsächlich dem Kunsthandel wirtschaftliche Vorteile, Die Eintragungen von 1895 bis 1903 haben auf dem Gebiete des Kunsthandels die Zahl von ca, 1400 erreicht, in den ersten drei Jahren nur 54, dann steigend 98, 175, 177, 211, im Jahre 1901 343; dann sinkt die Zahl wieder auf 235 und 213 in den Jahren 1902 und 1903; das ist wohl nur zufällig. Die meisten Eintragungen hat Hansstängl mit 665 vornehmen lassen, dann die Photographische Gesellschaft 387 die übrigen 356 Eintragungen verteilen sich auf 31 Firmen, Ansgegeben für diese Eintragungen sind ungefähr 100000 Mk, Resümieren wir also: Unzweifelhaft ist, daß die Musikalienhändler vollständig in Amerika geschützt sind, zweifel haft ist es, wie weit die Kunsthändler geschützt sind, das wird abhängen von dem Ausgang des Prozesses, von dem ich vor hin sprach. Nun was schützen wir denn? Was geben wir denn Amerika für den unbedingten Schutz der Musikalien und den zweifelhaften Schutz eines Teiles der Kunstwerke? Meine Herren, wenn wir heute durch Verträge unbeschränkt wären, was würden Sie von Amerika Nachdrucken? Vielleicht Bret Harte, Mark Twain, Colonel Savage: Uz- okiicial viko; das ist was prima tacie von der amerikanischen Literatur mir als nachdruckenswert einsällt. Wenn ich weiter gehe auf das Gebiet der Musikalien, so habe ich noch nie von einer bedeutenden amerikanischen Oper oder sonst bedeutenden Kompositionen gehört; das einzige, was ich als musikalischer Barbar von amerikanischer Musik kenne, sind Sousas Kompositionen, (Heiterkeit,) Was das Gebiet der Kunst betrifft, so kann ich nur sagen, und da bin ich sachverständig, ich kann mich keines amerikanischen Gemäldes entsinnen, auf dessen Nachbildung in Deutschland ich großen Wert gelegt hätte. Die wirtschaft liche Bilanz Amerikas aus literarischem, artistischem und musikalischem Gebiet ist doch der unfern sicherlich um das zehnfache unterlegen; die Amerikaner geben uns nach meiner Meinung genug, wenn sie die Musikalien unbedingt und die Kunstwerke wenigstens teilweise schützen. Aber ich möchte doch einen Ausweg Ihnen Vorschlägen aus dieser immerhin lästigen Lage. Es gibt ein schönes deutsches Sprichwort: Was du nicht willst, das man dir tu', das füg' auch keinem andern zu! Wie wäre es denn, wenn wir an unsre Regierung die Bitte richteten, über die Kündigung oder Umänderung unsres Übereinkommens von 1892 mit den Vereinigten Staaten zu verhandeln, gelegentlich der Handelsverträge, oder sonst bei passender Gelegenheit, und einfach zu sagen: wir schützen in Deutschland von amerikanischen Werken auch nur die, die in Deutschland gedruckt werden, (Zu ruf: Geht nicht!) Ich weiß wohl, daß im amerikanischen Gesetz ausdrücklich dis Gegenseitigkeit proklamiert wird. Der betreffende Artikel besagt ungefähr: wenn in einem andern Staat die amerikanischen Werke geschützt werden, wie die Werke der dortigen Staatsbürger, dann soll es dem Präsidenten ermöglicht sein, durch eine einfache Deklaration, durch Schriftenaustausch mit diesem Staat die Gegenseitigkeit zu konstatieren und ein Vertragsverhältnis herzustellen. So sind solche Verträge von Amerika abgeschlossen worden mit vier oder fünf Staaten, einfach durch Schriftenaustausch und Deklaration, merkwürdiger weise darunter auch mit Holland, In dem deutschen Gesetz befindet sich eine solche Gegcnseitigkcitserklärung nicht; es konnte daher, als im Jahre 1892 das Abkommen mit Amerika geschlossen werden sollte, dies nicht einfach im Wege des Schriften austausches geschehen, unter Bezugnahme auf eine Gegenseitigkeitsformel in den betreffenden Staatsgesetzen, sondern es mußte ein eignes Gesetz dafür erlassen werden. Wenn aber nun einmal ein Spezialgesetz dafür gemacht ist, weshalb sollte mau das Spezialgesetz nicht auch ändern können? Ich glaube ja kaum, daß wir auf diese Weise gleich glatt durchkommcn, aber wir fänden eine neue Formel für Anbringung unsrer Wünsche, Und eigentlich müßte jeder anständige amerikanische Staats-
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