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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1904
- Sprache
- Deutsch
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^ 108, II. Mai 1904. Nichtamtlicher Teil 4133 als sie uns erscheinen müssen. Es steht aber auch gar nichts im Wege, daß die deutsche Regierung sich mit denjenigen von Frankreich und England — die aber, wie gesagt, längst nicht dasselbe Interesse daran haben wie wir — zu gemein samer Kündigung verbindet, von um so größerem Eindruck wird daun die Aktion auf die Amerikaner sein. Wenn Herr vr. v. Hase endlich behauptet, es seien seit dem Abschluß des deutsch - amerikanischen Vertrags keine Änderungen eingetreten, so ist er auch hier in einem Irrtum befangen. Zur Zeit des Abschlusses galt in Deutsch land das Urheberrechtsgcsetz vom 11. Juni 1870, das die Ausschließlichkeit der Übersetzung ganz erheblichen Einschrän kungen unterwarf. Zunächst mußte jedes Werk einen Über setzungsvorbehalt tragen, dann mußte der Verfasser inner halb eines Jahrs eine Übersetzung veranlassen, die innerhalb dreier Jahre beendet sein mußte. Beides mußte in die Leipziger Eintragsrolle eingetragen werden. Diese For malitäten sind fast von keinem amerikanischen Schriftsteller erfüllt worden und deshalb kam es in der Praxis bei dem Übereinkommen damals bezüglich der Übersetzungen ziemlich auf eine Reziprozität heraus. Endlich waren aber andere Übersetzungen von amerikanischen Urhebern nur fünf Jahre nach dieser ersten Herausgabe einer autorisierten Übersetzung verboten! Ganz anders liegen die Verhältnisse heute nach Inkrafttreten des neuen deutschen Urheberrechts gesetzes, das alle Formalitäten als Voraussetzung des Schutzes der Übersetzung abgeschafft hat und somit auch die amerika nischen Originale ohne weiteres schützt, und das die fünf jährige Übersetzungsausschließlichkeit auf die Lebenszeit des Autors und dreißig Jahre nach seinem Tode ausgedehnt hat! Sind das nicht tief einschneidende Veränderungen, die seit Abschluß des Vertrags vor sich gegangen sind, so tief gehend, daß man sagen kann: bis vor dem 1. Januar 1902 waren fast alle amerikanischen Originale nach einem Jahre übersetzungsfrei, alle ohne Ausnahme aber nach acht Jahren, heute sind sie während der ganzen Lebensdauer der Verfasser und noch dreißig Jahre länger geschützt?! Nichtsdestoweniger wäre der Vertrag aber höchstwahr scheinlich von der Volksvertretung doch nicht gutgeheißen worden, wenn die dem Reichstag vorgelegte Denkschrift nicht dergestalt abgefaßt gewesen wäre, daß es für den Unein geweihten völlig unmöglich war, daraus ein zutreffendes Bild der wirklichen Sachlage zu gewinnen, weil eben un begreiflicherweise die amerikanischen Bestimmungen, die das ganze Abkommen für die deutschen Schriftsteller und Ver leger vollständig bedeutungslos machen, gänzlich fehlten! Sonst würde man doch vielleicht etwas mehr als 4L Minuten für alle drei Lesungen zusammen nötig gehabt haben! Die Firma Hanfstaengl schreibt, daß > bei unverdrossener Be harrlichkeit im Festhalten des Erreichbaren und in Verfolgung des weitern Ausbaus des Schutzgesetzes sich ein Anschluß der Vereinigten Staaten von Nordamerika an die Berner Kon vention in nicht zu ferner Zeit erwarten läßt; die anständigen Autoren und Verleger Amerikas arbeiten ebenfalls fortgesetzt auf Erreichung dieses Zieles hin». Man kann sich ja dieser süßen Hoffnung hingeben, daß die Amerikaner eines schönen Morgens ganz von selbst zu uns sagen werden: Wir haben euch Deutsche nun lange genug ausgebeutet; wir wollen jetzt zivilisierte Menschen werden und sagen euch denselben Schutz für eure Geisteswerke zu, den ihr uns seit vielen Jahrzehnten so zuvorkommend gewährt. Wie gesagt, kann es ja gute Leute geben, die aufrichtig so denken; aber daß die Firma Hanfstaengl zu ihnen gehört, glaube ich doch nicht. Die Amerikaner haben nicht die mindeste Veranlassung, eine Änderung des gegenwärtigen Zustandes herbeizusehncn. Die deutsche, und auch andre Regierungen haben den Herren Dankees im Schlaf gegeben, was nur immer ihr Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang. Herz bezüglich des Urheberschutzes begehren konnte. Und wenn ich nun folgenden Satz lese, den die Firma Hanfstaengl selbst geschrieben hat, so kann mir niemand übelnehmen, daß ich sie nicht mit in die oben erwähnte Kate gorie einrechne. Es heißt dort nämlich: »Wer die ame rikanischen Verhältnisse aus persönlicher Anschauung kennt, weiß auch, wie wenig sich der Amerikaner da etwas ab trotzen läßt, wo er Vorteil aus der Lage ziehen kann. Das letztere ist unter allen Umständen auf den Gebieten der Lite ratur und der Künste der Fall.« Nun also, noch nicht ein mal abtrotzen läßt er sich seinen Vorteil, viel weniger wird er ihn freiwillig anfgeben! Wenn es also Menschen geben sollte, die das letztere von den Herren Amerikanern erwarten, so scheinen sie mir zu der obersten Klasse der Optimisten zu gehören, wenngleich man nach dem angeführten Artikel von der amerikanischen Gesetzgebung beinahe sagen darf, daß sie sich »in hochherziger Weise prinzipiell zur Anerkennung des Schutzes geistigen Eigentums bereit erklärt hat«. Wenn die prinzipielle Anerkennung des Schutzes geistigen Eigentunis nicht gar so ein schwacher Trost für den Verleger wäre, der dem Nachdruck seines Werks in Amerika zuschen muß! Endlich glaubt die Firma Hanfstaengl, daß die Amerikaner den »chauvinistischen Gegnern des amerikanischen Vertrags» mit Recht den guten Rat geben könnten, man möge doch erst in Europa selbst wegen der Anerkennung des geistigen Eigentums völlig Ordnung schaffen. Es ist wahr, wir haben mit Holland und Rußland keine Literarverträge. Was zu nächst den Ausdruck chauvinistische Gegner angeht, so hat diese Bezeichnung etwas Tadelndes, Herabsetzendes, wie es bei dem verrückten Lustspielhelden, der sich die Unsterblich keit errungen hat, angebracht sein mochte. Aber in unserm Falle ist man entweder Gegner des Vertrags oder sein Freund. Die erstem sehen klar und deutlich als das einzig wirksame Mittel, einen wirklichen Schutz gegen die jetzige Schutzlosigkeit unsrer gesamten Literatur einzutauschen, die Kündigung des unwürdigen Vertrags an. Wenn sie dieses einzige Wanzenmittel, um mit Bismarck zu sprechen, em pfehlen, so find sie genau so wenig chauvinistisch, wie die Freunde des Vertrags, die alle ihnen zur Verfügung stehen den Mittel ins Feld führen, um ihn zu erhalten. Man würde weit besser tun, meint man, wenn man sich um das Verhältnis der Holländer zu uns in Beziehung aus den Urheberschutz bekümmere, statt sich mit dem deutsch-amerikanischen Vertrag zu befassen. Zunächst scheint der Münchener Firma ganz entgangen zu sein, daß von deutscher Seite alles versucht worden ist, um Holland zum Beitritt zur Berner Konvention zu bewegen, und daß sich speziell Herr Otto Mühlbrecht seit Jahrzehnten die größten Ver dienste um dieses Ziel erworben hat, ohne es freilich bisher erreicht zu haben. Dann aber stände ein solcher Hinweis den Herren Amerikanern doch wohl sehr schlecht an. Als ob cs nicht ein himmelweiter Unterschied wäre, ob ich einem andern die größten Zugeständnisse mache, wenngleich er mein Verlangen, dieselben von ihm zu erhalten, mit Hohn zurückweist, oder ob ich zu dem andern in gar keinem Freundschafts- oder Feindschaftsverhältnis stehe! Eine Glei chung, in der auf der einen Seite nur Plus, auf der andern nur Minus vorkommt, ist eben undenkbar, und so verschieden artige Dinge wie der deutsch-amerikanische Vertrag und ein vertragloses Verhältnis kann nian so wenig miteinander vergleichen, wie man Birnen und Nüsse zusammenzählen kann! Erst wenn wir den Vertrag gekündigt haben und wir uns um die Schaffung eines bessern bemühen, kann man, wenn man Gegner eines Vertragsverhältnisses ist, logisch sagen: Kümmert euch zuerst um Holland, und dann kommt mit euern Forderungen erst zu mir. Wie ungerechtfertigt aber in der gegenwärtigen Angelegenheit L48
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