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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1904
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- Deutsch
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4132 Nichtamtlicher Teil. 108. 11. Mai 1904. Nichtamtlicher Teil. Der Urheberschuhvertrag vrnlschrii blich »»d den verrinigtl» Staaten von Ameritia. (Vgl. Börsenblatt 1904. Nr. 30. 37. 49. 83. 90. 96 u. 104.) Nur weil die Firma Franz Hanfstaengl in München (Nr. SO) diese Überschrift gewählt hat. setze ich sie diesen Zeilen voran; sonst erkenne ich dem Abkommen zwischen Deutschland und Amerika, das die ganze deutsche Buch- und Zeitschriftenproduktion ohne Ausnahme dem ungehinderten Nachdruck überantwortet, den Charakter eines Urheberschutzoertrags nicht zu. Die Firma Hanf staengl spricht sich in Nr. SO d. Bl. im Namen der deutschen Kllnstlerschaft und des deutschen Kunstverlags gegen die Kündigung dieses einzig dastehenden -Urheberschutzes- ans und zwar aus dem Grunde, weil sie davon eine schwere Schädigung der Kllnstlerschaft und des Kunstverlags befürchtet. Die Kllnstlerschaft ist dabet natürlich auf diejenigen Kreise zu beschränken, die sich der reprodu zierenden Kunst widmen. Kunstwerke, die nur einmal ge schaffen werden und eine mechanische Vervielfältigung aus schließen. wie z. B. Gemälde oder Skulpturen, sind natür lich durch sich selbst vor Ausbeutung geschützt. Denn Kopien und Gipsabgüsse oder gar Photographien davon entbehren selbstverständlich für gewöhnlich des Kunstwerts, den man an einem Kunstwerk schätzt. Es kann sich also nur um die Erzeugnisse der graphischen Künste handeln, wenn man von dem Interesse der Künstlerschaft spricht, das durch Aufhebung des amerikanischen Schutzes gefährdet werden soll. Aber treffen hierauf mehr oder weniger nicht dieselben Grundsätze und Verhältnisse zu. wie bei den oben genannten Kunstkategorien? Oder ist es ganz gleichgültig, wer eine Künstlerlithographie. eine Radierung oder einen Stich schafft? Werden die Kunstwerke wegen ihres Sujets gekauft oder wegen der Eigenart ihrer Schöpfer? Wer eine Mannseldsche Radierung erwerben will, wird sich doch kaum mit einer Nachbildung zufrieden geben! Neuruppiner Bilder bogen werden wohl in Amerika gerade so gut angefertigt werden können wie in Neuruppin, aber Kunstwerke wollen doch einen individuellen Charakter haben. Werke, die jeder handwerksmäßig gebildete Kunstjünger ebenso gut kopieren kann, oder die gar auf mechanische Art oder Photographie gleich wertig nachgebildet werden können, dürften wohl kaum auf die Bezeichnung Kunstwerke Anspruch erheben. Die deutsche Gesetzgebung erkennt auch jetzt noch nicht die Photo graphie als Kunstwerk an. und Photographien genießen auch nicht den Schutz des deutsch-amerikanischen Vertrags. Die Hersteller und Verleger von Kunstwerken, mit Ausnahme derjenigen von Holzschnitten und Stichen, haben also wohl ein Interesse an der Gewährung von Schutz gegen Nachdruck, aber gar kein direktes Interesse an der Aufrechterhaltung des Vertrags, von dem sie gar nicht betroffen werden. Wenn man also glaubt, daß »in dem Augenblick, wo der Ver trag fällt, die Nachdrucker Uber die jetzt geschützte künstlerische Produktion der letzten zwölf Jahre herfallen werden wie hungrige Wölfe«, so hätte das. vorausgesetzt, daß es wirklich zuträfe, nichts mit der Kunst zu tun; es wäre nur ein Be weis, daß der Verleger, der jetzt diese so begehrten Holz schnitt- oder Stich-Werke in Verlag hat. es nicht versteht, diesen Wolfshunger nach seinen Verlagswerken für sich auszunutzen; er hätte also das Bedürfnis nach etwas billigem Reproduktionen nicht erkannt oder nicht erfüllen wollen. Denselben Gedanken hat schon Herr vr. Oskar von Hase in seinem vorwiegend die Geschichte des Vertrags behandelnden Artikel -Der Urheberschutzvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Vereinigten Staaten von Nordamerika- ausgesprochen. (Börsenbl. Nr. 83.) Auch nach ihm haben die Nachdrucker schon ihre Listen zurccht- gemacht. nach denen sie das Bedürfnis ihres Landes nach deutscher Musik befriedigen wollen. Nebenbei bemerkt berührt es sonderbar, daß die amerikanischen Nachdrucker auch vor den geschützten Mustkalien nicht zurückschrecken. Die Länge der monatlichen Listen dieser Nachdrucke wirft doch wohl ein eigentümliches Licht auf den -Urheberschutz- unsers Vertrags; denn wenn die Amerikaner die Nachdrucker verfolgten und bestraften, könnten sie doch unmöglich ihr Handwerk in so schamloser Weise weitertreiben. Es kommt aber nicht darauf an. ich sage es hier noch einmal, daß wir den Amerikanern verbieten können, ein Werk zu vervielfältigen, sondern darauf, daß wir unsre Werke nach Amerika verkaufen! Wenn also dort eine so kolossale latente Kauflust nach einem Verlagswerke herrscht, wie sie von ver schiedenen Seiten geschildert wird so muß doch ein rationell arbeitender Verleger Mittel und Wege finden, diesem gewal tigen Drang nach dem Erwerb von Musitalien und Reproduk tionen entgegenzukommen und sei es, daß er sie selbst in Amerika anfertigen ließe, wo doch die amerikanischen Nach drucker mit der größten Spannung auf den Augenblick warten, in dem sie selbst das Geschäft machen können, das der gute deutsche Verleger sich fortgesetzt entgehen läßt. Mit Vorliebe pflegt man zwar darauf hinzuweisen, daß kein andres Volk einen bessern Vertrag mit den Vereinigten Staaten hat und auch Herr vr. v. Hase tut es in dem erwähnten Aufsatz. Zunächst ist diese Auffassung ganz und gar irrig und da sie so weit verbreitet ist. möchte ich sie bei dieser Gelegenheit einmal richtigstellen. Die Vereinigten Staaten von Amerika haben ihr Urheberrecht durch Proklaination und Vertrag auf Belgien. Chile. Costa Rica. Dänemark. Deutsch land. Frankreich. Großbritannien. Italien. Mexiko, die Nieder lande, Portugal, die Schweiz und Spanien übertragen. Von allen diesen Staaten gewährt nur die Schweiz den Ameri kanern dieselben Rechte wie Deutschland. Alle andern machen den Schutz amerikanischer Originale von Förmlich keiten, Eintragungen und Hinterlegung von Exemplaren abhängig, einige, darunter Holland, schützen die Amerikaner genau so wie die Amerikaner sie, nämlich nur. wenn die Werke in Holland hergestellt sind! Der Abschluß des gleichen Übereinkommens mit verschiedenen Ländern ist demnach durch aus nicht von gleichen Folgen begleitet. Aber davon ganz abgesehen, war es früher nicht deutsche Art. sich mißhandeln zu lassen, weil auch andre Prügel be kamen, und dann sind in Amerika die deutschen Autoren am meisten der Raublust ausgesetzt. Da in den Vereinigten Staaten dieselbe Sprache gesprochen wird wie in England, so ist es englischen Autoren leicht, drüben einen Verleger zu finden und so die Bedingung des amerikanischen Gesetzes zu erfüllen. Den deutschen Autoren ist das schwer, weil der Absatz nicht groß genug ist. Die Amerikaner aber füllen mit den deutschen Erzeugnissen einfach ihre Zeitungen und so können sie dann von dem Satz, wenn sie wollen, billig selb ständige Bücher herausgeben. Die Autoren keiner andern Nation werden deshalb in Amerika so massenhaft ausgeplün dert wie die deutschen, die gar nicht übersetzt zu werden brauchen, nach denen man nur die Hand ausstreckt, um sie als reife Früchte fremder Bäume ungestraft zu pflücken. Wir haben infolge dieser Verhältnisse auch das größte Interesse an einer Besserung dieser Zustände, und wenn Herr vr. von Hase fürchtet, daß wir für die andern die Kastanien aus dem Feuer holen, so ist doch zu bemerken, daß diese schönen Früchte für die andern längst nicht so begehrenswert sind.
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