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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.03.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.03.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: UB Freiberg Druckschriften
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2624 Amtlicher Teil. ^ 66, 21. März 1904. John Henry Schwerin in Berlin. Modenwclt, große. Chefred.: Ernst Calo. 16. Jahrg. 1904. Nr. 7. (20 S. m. Abbildgn., Schnittbog. u. 1 färb. Modebild.) 42x31,5 ein. Vierteljährlich bar 1. — Arwcd Strauch in Leipzig. Cphorie Pirna. 21. u. 22. Lfg. (Sp. 685—748 m. Abbildgn.) hoch 4". bar je —. 40 Verzeichnis künftig erscheinender öiicher, welche in dieser Nummer zum erstcnmulc angekündigt find- (Zusammengestellt von der Redaktion des Börsenblatts.) 17—Umschlag. I. Bensheimer in Mannheim. 2650 Moses, Das Sonderklassensnstem der Mannheimer Volkschule. Ca. 80 -H. Sickinger, Organisation großer Volkschulkörper nach der na türlichen Leistungsfähigkeit der Kinder. Ca. 40 A Mich. Bong in Berlin. 2648/49 S.tilgebauer, Götz Krafft. Die Geschichte einer Jugend. 1. Vd. 4 geb. 5 Sldolf Bonz L Comp, in Stuttgart. 2651 LnAli80Ü6. 1 ^ 25 0); A6d. 1 ^ 80 c^. A. Hofmann ä- Comp, in Berlin. 2645 M. Krayn in Berlin. 3640 Kation. 12 Abb. 13 50 <H. Kultur-Verlag in Leipzig. 2644 662a Nattaeüieü, Nsmoirsn. 16.—25. l'aiEnä. 3 ^ 50 §sb. 4 ^ 50 c^. C. Mareis in Linz a. D. 2646/47 Nagler, Künstler-Lexikon. 2. Bd. Lfg. 1. 1 Adalbert Stifters Werke. Volksausgabe in 1 Bde. Nach druck in 20 Lieferungen, ä 20 H. vrouillot, Oalrno et 'l'empete. 10 Ickßsn. a 40 ü. Stieve, Der oberösterr. Vauernfreund des Jahres 1626. 20 Lsgn. a 60 -H. Plntns-Verlag in Berlin. 2641 Plutus. Kritische Wochenschrift für Volkswirtschaft und Finanzwesen. Vierteljährlich 3 ^ 50 -H. Hugo Steinilz in Berlin. 2638 Bernhard Tauchnilz in Leipzig. 2640 ^.veöur^, D88a^8 anck ^äär68863. (1. Lck. vol. 3723). 8a.va.A6, Nonte Ori8to in Lüaki. (1'. Lä. vol. 3724). Bruno Zechel in Leipzig. 2651 Asträa, Taschenbuch für Freimaurer für das Jahr 1904. 3 Nichtamtlicher Teil. Bürgerliches Gesetzbuch und Nrheberrechtsgesetz. Nicht ohne Erfolg ist in der letzten Zeit der Versuch gemacht worden. Lücken, die die Gesetzgebung zum Schutz des gewerblichen Eigentumsrechts enthält, dadurch aus zufüllen. daß man auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bezug nahm; dies ist z. B. geschehen um gegen Warenzeichen wirksam einzuschreiten, denen gegenüber das hierfür bestimmte Spezialgesetz keine genügende Handhabe bietet, oder um die Wirkung der Eintragung eines Waren zeichens einer bestimmten Person gegenüber zu verhindern oder zu beschränken. Wenn auch die Rechtsübung sich nur zögernd und langsam der Anwendung des allgemeinen Gesetzbuchs auf diese durch Sondergesetze behandelten Materien zuwendet, so ist es doch kaum fraglich, daß die Beurteilung der ihnen ungehörigen Fragen unter dem Gesichtspunkt der aus dem Bürgerliche» Gesetzbuch sich ergebenden Bestimmungen mit der Zeit eine immer größere Bedeutung erlangt und der hierauf gestützte Schutzanspruch eine Wichtigkeit erhält, die cs nicht mehr gestattet, ihn zu ignorieren. Es handelt sich hierbei, wie schon aus der bisher beob achteten Rechtsprechung hervorgeht, keineswegs um theoretisch- doktrinäre Konstruktionen, sondern um eminent praktische Unterstellungen bestimmter Fälle unter die Normen des all gemeinen Rechts. Es liegt nun nahe, die Frage zu stellen und zu beantworten, ob nicht auch auf dem urheberrecht lichen Gebiete eine Anwendung und Berücksichtigung des Bürgerlichen Gesetzbuchs möglich ist. und zwar um eine Ver letzung des Individualrechts dann zu verhindern, wenn diese auf Grund der Vorschriften des Urhebcrrechtsgesetzes nicht gerügt werden kann. Verschiedene in der letzten Zeit vorgekommene Fälle haben den Anlaß dazu geboten, daß auch diese Frage als eine solche von unmittelbar praktischem Interesse bezeichnet werden muß. Wenn nun auch einerseits davon auszugehen ist. daß durch das Urheberrechtsgesetz der Inhalt der urheberrecht lichen Befugnisse in erschöpfender Weise ebenso geregelt ist. wie der Wirkungskreis des Urheberrechts selbst, und wenn auch weiter nicht bestritten werden kann, daß eine Dar stellung — um diesen ganz allgemeinen Ausdruck zu ge brauchen —. an der nach dem Urheberrechtsgesetz ein Ur heberrecht nicht besteht, urheberrechtlich frei benutzt und verwertet werden kann, so besteht doch anderseits kein Grund, die Frage grundsätzlich zu verneinen. Die Bestim mungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schranken der Rechtsausübung und die Schadenersatzpflicht aus un erlaubten Handlungen finden auch dem Gebiete der litera rischen, musikalischen und künstlerischen Produktion gegen über Anwendung, und es wäre ja auch in der Tat sehr sonderbar, wenn eine ganz allgemein für das ganze Rechtslebsn geltende Norm vor der Schwelle dieses Sonder gebiets Halt machen müßte. Anderseits aber sind jeden falls die Möglichkeiten einer Heranziehung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Schutz des Individualrechts im Verhältnis selten vorhanden, und es läßt sich wohl nicht bestreiten, daß die Möglichkeit hier seltener besteht als in Betreff des Schutzes des gewerblichen Eigentums, was sich daraus erklärt, daß die Gesetzgebung bei der Regelung der aus dem Urheberrecht sich ergebenden Befugnisse und der Ab grenzung dieses Rechts ausführlicher und eingehender vor gegangen ist als beim Schutz des gewerblichen Eigentums. Daß aber unter Umständen die Verwertung des Bürger lichen Gesetzbuchs hierbei von recht erheblicher Bedeutung sein kann, mag aus folgendem ersehen werden. Ein bislang gegen Nachdruck geschützt gewesenes Werk war infolge Ablaufs der Schutzfrist frei geworden. Ein Konkurrent des Verlegers, welchem letzteren bis dahin das Vervielfältigungsrecht ausschließlich zustand, hatte nun nichts eiligeres zu tun, als einen wortgetreuen Nachdruck der Aus gabe zu veranstalten, so wortgetreu, daß sogar die in jener
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