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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.03.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.03.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: UB Freiberg Druckschriften
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19040319
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190403196
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65, IS, Mürz 1S04. Nichtamtlicher Teil 2587 Nichtamtlicher Teil Erlaubte und unerlaubte Überlassung von in Zeitungen und Zeitschriften erschienenen gesetzlich geschützten Artikeln und Aufsätzen zum Abdruck an andre Blätter. Wie hat sich der Rechtsübergang von Abdrucks- befngnisscil auf andre Verlage periodischer Druck schriften nach dem Gesetz vom 19. Juni 1901 zu vollziehen? (Erläutert auf Grund zweier erstrittener übereinstimmender Langerichts Berlin vom 19. Januar 1903 und 10. November 1903.) Wiederholt wird in der »Literarischen Praxis- darauf aufmerksam gemacht, daß durch Vermerke am Kopf von Zeitschriften usm. wie: »Abdruck mit deutlicher Quellen angabe gestattet» oder »Nachdruck unsrer Originalartilel unter Quellenangabe gestattet» die Redaktionen und Verlage andrer Blätter häufig zum Abdruck von Artikeln verleitet würden in dem Glauben, es sei ihnen der Abdruck einwand frei gestattet. Solche Vermerke am Kopfe periodischer Druckschriften sind indes seit I. Januar 1902 höchst gefährlicher Art und grundsätzlich zu vermeiden, da sie andre Blätter zum »verbotenen Nachdruck» urheberrechtlich geschützter Aus arbeitungen direkt verleiten und hierin sogar eine Anstif tung zum verbotenen Nachdruck erblickt werden kann, für welche der den Vermerk auf seinem Blatte führende Verlag strafrechtlich und zivilrechtlich überall da verantwortlich ist, wo urheberrechtlich geschützte Arbeiten auf Grund des Abdruckgestattungsvermerkes von andern Blättern »unter Quellenangabe« tatsächlich weiter benutzt werden. Die Quellenangabe allein macht den bewirkten Abdruck noch nicht zu einem erlaubten und einwandfreien: man kann sich daher vor den Gerichten weder auf solche Quellenangabe, noch auf den Vermerk der »Gestattung des Nachdrucks mit Quellenangabe- stütze», um eine Verfolgung wegen ver botenen Nachdrucks oder wegen Anstiftung zum verbotenen Nachdruck als Verleger von sich abzuwcnden. Der Einwand, es habe kein »Nachdrucksverbot» oder »Rechts vorbehalt» über der Arbeit gestanden, ist gleichfalls hinfällig bei Arbeiten, die als »Ausarbeitungen» im Sinne von Z 18 Absatz 2 des Urheberrechtsgesctzes zu gelten haben. Die deutschen Verleger können prinzipiell durch derartige Vermerke am Kopf ihrer Blätter über die Arbeiten und Urheberrechte ihrer Mitarbeiter nicht verfügen, weil bei periodischen Druckschriften kein »Verlagsrecht- am Werke, sondern nur ein Recht auf »Veröffentlichung», und auch dieses nur beschränkt auf die betreffende Zeitschrift, vom Urheber deni betreffenden Verlag eingeräumt wird. Hieran können Privatabmachungen nichts ändern, die von den Verlagen unter sich über gegenseitige Abdrucks- frciheit von Artikeln ihrer Blätter getroffen werden, sobald es sich um urheberrechtlich geschützte Arbeiten handelt, gleichviel ob diese unter Z 18 Absatz 2 des Urheberrcchts- gesetzes fallen und sich als Ausarbeitungen wissenschaftlichen oder technischen oder unterhaltenden Inhalts darstellen, oder ob sie im Manuskript unter Rechtsoorbehalt oder Nach- drucksvcrbot angeboten werden, weil sie durch den Verfasser gegen Wciterbenutzung geschützt werden sollen. Die willkür liche Weglassung solcher im Manuskript befindlichen Schutz- vermcrkc bei Vollziehung eines erlaubten Abdrucks macht diesen Abdruck selbst zu einem unerlaubten und nach Z 38, 2 des Urheberrechtsgesetzes mit Geldstrafe bis zu 300 ^ in jedem einzelnen Zuwiderhandlungsfalle strafbaren Abdruck, der außerdem entschädigungspflichtig macht gegenüber dem Verfasser und auf Antrag die amtliche Einziehung der betreffenden Exemplare der Druckschrift zur Folge hat. Die Verlage von Zeitschriften, Zeitungen und allen sonstigen periodischen Druckschriften tun daher wohl daran, solche verfänglichen Vermerke vollständig und in jeder Fassung zu vermeiden, von ihren Druckschriften abznsetzen und, wenn Anfragen wegen Abdrucks erschienener Artikel bei ihnen einlaufen, die Anfragenden dahin zu bescheiden: »daß sie unter Vorbehalt der Einholung der Zu stimmung des »Verfassers« der Arbeit zum Abdruck gegen die Weiterbenutzung der angefragten Arbeit im Wege der Weitervervielfältigung ihrerseits nichts einzuwenden hätten, falls ihre Druckschrift dabei als »Quelle» deutlich angegeben werde». Die die Arbeit benutzen wollenden Verlage müssen sich alsdann, um vollberechtigt zum Abdruck zu sein, an den vom Verlag, der die Arbeit gebracht und rits erworben hat, zu bezeichnenden Verfasser wenden, und es wird auf diese» ankommen, ob und unter welchen Bedingungen er in die Weiterbcnutzung seiner Arbeit willigt. Auch er kann deutliche »Quellenangabe« d. h. Mitangabe seines Verfasser namens verlangen und zur Bedingung machen, er kann weiter sin angemessenes Honorar fordern (prä- oder post numerando), er kann Anbringung des »Schutzvcrmerkes« über der Arbeit ausbedingcn, endlich kann er die Zu sendung von Belegnummern in bestimmter Anzahl fordern. Ist in allen Punkten eine Einigung zwischen Ver fasser und Drittverlag zustande gekommen, so liegt ein »Vertrag- über die Wciterbenutzung einer urheberrecht lich geschützten Arbeit vor, und erst dann ist die Frage des Abdrucks in dem andern Blatt nach jeder Richtung ein wandfrei. Wer als Verlag das Abdrucks- und Veröffent lichungsrecht einer Arbeit nicht rito erworben hat und daher den Verfasser nicht kennt, kann selbstverständlich seinerseits als Verlag auch keine Weiterbenutzungs- und Wiederabdrnckrechte an andre Verlage erteilen. Erteilt er solche Rechte dennoch, so sind sie null und nichtig. Wir raten allen Verlagen, an welche Anfragen wegen Abdrucks erschienener Beiträge seitens der periodischen Druck- schriften-Prcsse gelangen, wie angegeben zu verfahren und sich unterschiedslos obiger Auskunstserteilungsform zu bedienen. Sie können dann niemals aus dem ihrerseits bewilligten Abdruck zivil- oder strafrechtlich verantwortlich gemacht, noch wegen Teilhaberschaft an einem verbotenen Nachdruck zur Rechenschaft gezogen werden. vr. jur. Karl Scharfer. Anfeindungen des Buchhandels in früherer Zeit. Von I. H. Eckardi. (Schluß aus Nr. 53, 54, 58, 59, 64 d. Bl.) VI. »Deutsche Union der Zwey und Zwanziger«. Man hätte annehmen sollen, daß das Schicksal der Gelehrten buchhandlung und der Verlagskasse abschreckend auf weitere Unternehmungen dieser Art gewirkt haben würde. Das war aber nicht der Fall; wir werden uns noch mit einem spätcrn Unter nehmen zu befassen haben. Es ist ja nicht verwunderlich, daß das erste Emporbliihen der Unternehmungen Nachahmungen im Gefolge hatte, und so finden wir bald Schriften, wie «Abhand lung und Grundsätze einer in Berlin zu errichtenden Buchhand lung der Gelehrten, für die Königlich Preußischen Staaten. Nebst einer vorläufigen Anrede an alle Gelehrte, Schriftsteller und Künstler. Berlin 1781«. Uber dieses Unternehmen, das einen gewissen Hartmann zum geistigen Urheber hat, bringt 342*
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