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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-03-17
- Erscheinungsdatum
- 17.03.1904
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- LDP: UB Freiberg Druckschriften
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2508 Nichtamtlicher Teil ^ 63, 17, März IS04. drucks selbst anzusehen, sondern schon der Beginn der Ver vielfältigung, also die Zusammenstellung des Satzes mit der erkennbaren Absicht, ihn künftig, alsbald nach Ablauf der Schutzdauer zur Vervielfältigung des Nachdrucks zu be nutzen, Die Absicht des Veranstalters des Nachdrucks, das Werk selbst erst nach Freiwerden des Originals zu ver öffentlichen, ist demnach dabei vollkommen unerheblich. Die gegenteilige Ansicht führt zu einer Abkürzung der Schutz fristen und damit zu einem Widerspruch mit den Bestim mungen des Gesetzes, Der Veranstalter des Nachdrucks würde nämlich in die Lage gesetzt sein, den Nachdruck eher veröffentlichen zu können, als es ihm möglich wäre, falls er init den Mrvielfältigungshandlungen erst nach wirklichem Ablauf der Schutzfrist beginnen darf. Der aus dieser Rechtslage für den Schutzberechtigten sich ergebende Gewinn ist ohne weiteres ersichtlich. Ec verbleibt dadurch länger im Genuß des Schutzes und der damit verbundenen Vorteile, da selbst nach dem Ablauf der Schutzfrist immerhin noch einige Zeit darüber vergehen wird, bis von der Konkurrenz neue Ausgaben fertig gestellt und auf den Büchermarkt gebracht werden können. In zwischen nimmt die Originalausgabe weiter ihren Absatz und macht sich weiterhin bezahlt. Die gleichen Erwägungen müssen entsprechend zur Verneinung der Frage 2 führen. Als Handlungen, die die Verbreitung einer nach Ab lauf der Schutzfrist zur Veröffentlichung bestimmten Nach- drucksansgabe vorbereiten sollen, kommen in der Hauptsache die folgenden buchhändlerischcn Vertriebsmanipulationen in Betracht: die Ankündigung des Schriftwerks im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und sonstigen buch- händlerischen Fachzeitschriften, sowie in der Presse über haupt, Die Ankündigung in Katalogen, Prospekten, An schlägen und öffentlichen Aufforderungen, in privaten Zu schriften und Subskriptionsaufforderungen, Schließlich ist noch zu erwähnen das Aufsuchenlafsen von Bestellungen auf die Konkurrenzausgabe durch Reisende, Alle diese Hand lungen bereiten deren späteren Absatz vor. Die Konkurrenz ausgabe wird natürlich nicht dem Interesse des Original verlegers dienen, sondern dem ihres eignen Veranstalters, daher auch ersteren schädigen, Schriftwerke ohne Autorschutz pflegen eine billigere Preisbemessung vom Verleger zu erfahren, als geschützte. Es hängt dies damit zusammen, daß das Autorenhonorar bei ihnen entweder ganz wegfällt, oder doch wenigstens erheblich niedriger ist, sowie ferner damit, daß nach dem Ab- lauf des Schutzes eines Schriftwerks die freie Konkurrenz sich seiner bemächtigt, wobei aber nur für den ein Erfolg ein- treten wird, der das Werk möglichst billig abgibt. Fände eine Preisverminderung bei den Nachdruckswerken nicht statt, so ivürde aus leicht ersichtlichen Gründen in den meisten Fällen der Reflektent lieber die Originalausgabe kaufen. Erfährt er nun aber durch einen Hinweis auf das Erscheinen der Konkurrenzausgabe, z, B, durch einen ihm zugesandten Prospekt, davon, so wird er sich (namentlich bei für ihn günstigerer Preisbemessung der Konkurrenzausgabe) abhalten lassen, die teurere Originalausgabe sich noch anzuschaffcn; vielmehr wird er das Erscheinen der ersteren abwarten. Wie aber wäre überhaupt der Zeitpunkt noch innerhalb der Schutzfrist zu bestimmen, von dem ab schon mit den Vectriebsmanipulationen für die Konkurrcnzausgabc be gonnen werden könnte? Ein solcher müßte aber gefunden werden, um keine Rechtsunsicherheit eintreten zu lassen. Auch hier ist es natürlich eine Folge der Konkurrenz, daß jeder Herausgeber einer solchen Konkurrcnzausgabe beab sichtigen wird, mit ihr möglichst frühzeitig zu beginnen, um sich die Vorteile des zuerst Kommenden ivie auf andern Gebieten zu sichern. Dies muß zu unhaltbaren Zuständen und gegebenenfalls zu gar nicht absehbaren Schädigungen des noch Schutzberechtigten führen, gegen die er sich bei der Vielseitigkeit der Angriffe nicht einmal mit Erfolg wenden kann. Wird nun ein Kunde tatsächlich auf diese Weise von der Anschaffung der Originalausgabe abgehalten, so wird dadurch naturgemäß der Verleger der letzteren geschädigt. Sein vom Autor abgeleitetes Recht auf alleinige Verviel fältigung und Verbreitung während der Schutzfrist würde also nach deren Ende hin mehr oder ininder nur noch problematisch sein. Dies kann aber vom Gesetzgeber, der einen vollen Schutz des Urhebers bezw, seiner Rechtsnachfolger während der vom Gesetz bestimmten Dauer ins Auge gefaßt hat, nicht gewollt sein. Die Maßregeln, die dem Schutzbercchtigten gegen Be einträchtigung seiner Rechte zur Seite stehen, sind kurz er wähnt folgende: Er kann von dem Veranstalter des Nach drucks Schadensersatz fordern und — mit diesem oder unab hängig davon — ihn auf Unterlassung der widerrechtlichen Handlungen in Anspruch nehmen. Ferner kann er bei vor sätzlichem Handeln auch seine Bestrafung verlangen, dabei gleichzeitig die Zuerkennung einer Buße durch einen be- sondern, darauf gerichteten Antrag betreiben, die bis zu 6000 betragen kann, aber die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche in einer zivilrechtlichen Ersatzklage ausschließt. Endlich steht ihm selbständig und unabhängig davon, ob eine vorsätzliche oder auch nur fahrlässige Hand lungsweise des Gegners in Frage kommt, das Recht zu, die Vernichtung der widerrechtlich hergestelltcn oder verbreiteten Exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung aus schließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten usw,, im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits oder im Strafverfahren zu verlangen. Schon die selbständige Durchführung dieser Vernichtung wird den Veranstalter des Nachdrucks empfindlich treffen. Es gehen ihm dadurch Werte verloren, die nicht im Ein klang stehen niit den Vorteilen, die ihm das frühzeitige Herausbringen der Nachdrucksausgabe nach Ablauf der Schutzfrist des Originals — falls er bis dahin bei der Ver vielfältigung unbeanstandet geblieben sein sollte — verschaffen wird. Es muß dabei auch erwähnt werden, daß die Befugnisse des Schutzberechtigten nicht ohne weiteres sofort mit dem Tage des Ablaufs der Schutzfrist ihr Ende er reichen, Sie können vielmehr auch später noch mit Erfolg in Ansehung derjenigen Exemplare und Drnckvorrichtungen geltend gemacht werden, die nachweislich noch während der Schutzdauer unbefugt hergestellt worden sind. Selbst wenn also die Herstellung und Verbreitung des Nachdrucks dem Schutzbercchtigten während der Schutzfrist unbekannt ge blieben ist, -ist ihm dennoch die Möglichkeit gegeben, in der besprochenen Weise erfolgreich vorzugehe», falls er aus den Umständen entnehmen kann, daß die Vervielfältigung vor zeitig erfolgt sein muß. Diese Feststellung wird in jedem einzelnen Fall einer besondern Prüfung bedürfen. Bringt z, B, eine Firma bereits ganz kurze Zeit nach Frist ablauf die Konkurrenzausgabe eines umfangreichen Original werks, so ivird in den meisten Fällen die Feststellung der vorzeitigen und deshalb rechtswidrigen Vervielfältigung keinen Schwierigkeiten begegnen, Rechtsanwalt vr, Orth, Syndikus des Börfenvcreins,
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