Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.03.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: UB Freiberg Druckschriften
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19040316
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190403162
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19040316
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1904
- Monat1904-03
- Tag1904-03-16
- Monat1904-03
- Jahr1904
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 62, 16. März 1904. Nichtamtlicher Teil. 2179 Gebräuche und Gewohnheiten Rücksicht zu nehmen, die im Handelsverkehr gelten. Nach diesen Regeln ist auch ein Abonnementsvertrag, was Inhalt und Tragweite betrifft, auszulegen und zu erfüllen, wobei noch die Eigenart desselben neben dem, was nach der Verkehrssitte bei Abonnementsgeschäften für beide Teile Geltung hat, in Betracht kommt. Im all gemeinen wird man sagen können, daß der Abonnements vertrag ans eine periodisch erscheinende Druckschrift ein durch Willensübercinstimmung zustande kommender Vertrag auf Herstellung und Lieferung einer beweglichen Sache ist, die drei Eigentümlichkeiten hat, nämlich, daß sie als Regel zur Zeit des Vertragsabschlusses noch nicht existiert, sondern erst später zu bestimmten Zeitpunkten (Erscheinungstagen und -Stunden) existent und lieferbar werden soll, daß ferner nicht einzelne Nummern den Gegenstand des Vertrags bilden, sondern ein durch Arbeit und Dienstleistung herbei- zuführcudcr Erfolg, folglich der Abonucmcntsvertrag die rechtliche Natur eines Werkvertrags (Z 681 ».folg. B. G.-B.) hat, der insbesondere den Besteller (Abonnenten) verpflichtet, bei mangelhafter Lieferung (HZ 633, 634, 635 B. G.-B.) zunächst vom Druckschriftunternehmer die Beseitigung des Mangels innerhalb gesetzter Frist zu verlangen, bevor Schadensersatz wegen Nichterfüllung begehrt werden kann. Die dritte Eigentümlichkeit beim Abonnementsvertrag auf eine periodische Druckschrift ist die, daß cs sich hier nicht tim eine vertrct- und leicht ersetzbare Sache (Ware) handelt, sondern um ein individuelles Geisteserzeugnis (Sammelwerk), das in seiner Art durch ein anderes ähn liches nicht ersetzt werden kann. Endlich hat der Unter nehmer der Druckschrift den Abonnenten die einzelnen Nummern rechtzeitig an den im voraus bestimmten Er- scheinungstageu zur Verfügung zu stellen; sonst macht er sich schadensersatzpflichtig. Damit ist aber nicht gesagt, daß der Unternehmer die einzelnen Nummern jedem Abonnenten ins Haus zu senden habe; im Gegenteil, auch den auswärtigen Abonnements- bestelleru gegenüber ist der Unternehmer nur verpflichtet — besondere Vereinbarung Vorbehalten —, die einzelnen Nummern ani Ort der Herstellung der Druckschrift zur Ver fügung bereit zu stellen. Die Besteller müssen also selbst dafür sorgen, daß sie die einzelnen Nummern erhalten, sei es, daß sie solche selbst dort abholen oder ab holen lassen, sei es, daß sie, wenn sie auswärtige Be steller sind, jemand anders, z. B. die Post, ihrerseits mit der Übermittelung beauftragen. Es schlägt hier die Bestim mung von HZ 644, 447 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein: -Versendet der Unternehmer das Werk (Druckschrift) auf Verlangen des Bestellers nach einem andern Ort als dem Erfüllungsort, so finden die für den »Kauf« geltenden Vorschriften des H 447 entsprechende Anwendung», d. h. cs geht, sobald der Unternehmer der Druckschrift diese dem Frachtführer oder Spediteur oder der sonst zur Übersendung bestimmten Person oder Anstalt zur Beförderung über geben hat, die Gefahr, die die Druckschrift auf dem Trans portweg trifft, auf den Besteller (Abonnenten) über. Charakteristisch für den Abonnementsvertrag in seiner rechtlichen Zwitternatur als halb Kauf-, halb Werkvertrag (siehe jedoch die ausgleichende gesetzliche Bestimmung in (S 651 B. G.-V. Satz 2) ist, daß die Vergütung (Aboune- mentsgebühr) zum vollen Betrage nicht erst bei Abnahme und Lieferung des Werks, sondern im voraus geleistet wird, so daß also der eine Teil (Besteller) schon vollständig seiner seits den Vertrag erfüllt hat, ohne daß der andre Teil noch etwas geleistet hat. Die Vertragserfüllung auf der Gegenseite vollzieht sich vielmehr erst allmählich, und es wird das Verpflichtungsverhältnis hier von »Treue und Glauben« und dem, was die Verkehrssitte verlangt, beherrscht. Frage ich mich also: »Zu was bin ich als Heraus geber einer periodischen Druckschrift meinen Abonnenten gegenüber verpflichtet?«, so ist hieraus zu antworten: Vor allem bin ich o) zu dem verpflichtet, Ivas ich ausdrücklich als Gegen leistung zu liefern versprochen habe; weiter bin ich b) verpflichtet, die versprochene Leistung so zu bewirken, wie sie nach der »Verkehrssitte« gewöhnlich bewirkt wird, und zwar bei Druckschristunternehmen, wie ich es habe, und wie es die Abonnenten solcher Unter nehmen nach den Grundsätzen von »Treue und Glauben« und -unter Kaufleuten- nach den im Druckschriftenverlagsverkchr bei Druckschriften der be treffenden Art geltenden Gebräuchen und Gewohn heiten erwarten dürfen. Es müssen vom Unternehmer (Verleger) vor allem die bestellten Einzelnummern der Druckschrift an den bestimm ten Erscheinungstagen nach Form und Inhalt so geliefert werden, wie es in der »Abounemcntseinladung« vor gesehen war. In Ermangelung einer Abonnementsein ladung, die in der Regel die Grundlage bildet für In halt, Gegenstand und Umfang des Abonnementsvertrags, gelten die sonst am Kopf der Druckschrift bekannt gegebenen Bezugsbedingungen. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben richtet sich auch die Vertragspflicht bei demjenigen Abonnements vertrag , dem eine besondere Einladung mit Bekanntgabe von Inhalt, Umfang, Erscheinungsart rc. der Druckschrift nicht vorausgegangen ist. Man wird in solchem Fall die Geschäftspflicht des Verlegers dahin feststellen dürfen, daß er die bestellte Druckschrift in ihrer äußern Ausstattung, in Format, Inhalt und etwaigen sonstigen Zutaten den Abonnenten so zu liefern habe, wie es sich nach dem Stand des Unternehmens und der Beschaffenheit der Druckschrift zur Zeit der Abonnementseingehung für die Folge er warten läßt. Die »Verkehrssitte« und auch die bestehenden Gebräuche und Gepflogenheiten im periodischen Druckschriftenvcrlags- gewerbe können mithin von Einfluß sein auf die Frage, wie habe ich als Unternehmer (Verleger) den Abonne mentsvertrag meinem Abonncntenstab gegenüber zu er füllen? Hat z. B. der Druckschriftverlegec seinen Abonnenten bislang gewisse besondere Bonifikationen, z. B. das Gratis bezugsrecht auf ein besonderes Titelblatt, eine besondere Einbanddecke, ein der Zeitschrift am Jahresfchluß beizu stellendes Inhaltsverzeichnis geivährt, so darf er von dieser Gepflogenheit, ohne vorher rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht zu haben, nicht plötzlich abgeheu. Es verstieße dies gegen Treue und Glauben und auch gegen die Ver kehrssitte, die verlangt, daß auf die bisherigen Verhältnisse im Betriebe der Zeitschrift bei Eingehung neuer Abonnements oerträge und deren Erfüllung billige Rücksicht genommen werde. Niemals kann aber die »Vcrkehrssitte < allein und, wie sie in dem H 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgesührt ist, rechtsbegrüudcnde, konstitutive Wirkung äußern. Es kann z. B. nicht angenommen werden, daß jeder Verleger einer Zeitschrift, weil es erweislich bei vielen solcher periodischen Sammelwerke Verkehrssitte »und geschäftliche Gepflogenheit« ist, den Abonnenten am Jahres- schluß gratis ein Titelblatt mit Inhaltsverzeichnis, eine Einbanddecke zu ermäßigtem Preise zur Verfügung zu stellen, nun auch ohne besondere Zusage verpflichtet sei, als ein auf Gebrauch und Verkehrssitte sich stützen des »gesetzliches Zubehör« den Abonnenten ohne 328'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder