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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.03.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: UB Freiberg Druckschriften
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19040316
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2480 Nichtamtlicher Teil. 62, 16, März 1904, weiteres zu gewähren. So weit reicht die Kraft der herrschenden Sitten und Gebräuche im Verlagsverkehr periodischer Sammelwerke nicht, daß sie den einzelnen Verleger zwänge, sich ihr unbedingt zu unterwerfen, wenn er nicht etwas Gegenteiliges seinen Abonnenten gegenüber zum Ausdruck gebracht hat. Ein reichsgerichtliches Urteil vom 27, Juni 1873 (Bd, 3 Nr, 1, damals noch Reichsober handelsgericht) hat dies ausdrücklich ausgesprochen, daß Ge wohnheiten, Gebräuche, Verkehrssitte nur eine -Erkenntnis quelle- für den vermutlichen Willen der Parteien bei Aus legung und Erfüllung von Verträgen sein können, daß diese niemals aber das positive Recht ersetzen und eine »Erkennt nisquelle - für fehlende Rechtssätze und Rechtsbegriffe werden können. Es läßt sich aber nicht behaupten, daß der Verleger einer periodischen Druckschrift, wenn er auch weiß, daß es im Verlagsverkchr bei periodischen Sammelwerken Sitte und Gebrauch ist, beim Jahresschluß ein besonderes Titelblatt, ein Inhaltsverzeichnis, den Abonnenten gratis als Zubehör für den ganzen Jahrgang der Zeitschrift zur Verfügung zu stellen, Einbanddecken und Umschläge verschiedener Sorten zu ermäßigten Preisen den Abonnenten zu gewähren, deshalb verpflichtet sei, seinen Abonnenten nun auch jene Vorteile ohne weiteres zu gewähren und diese, auch wenn dies bei ihm bisher nicht der Fall war, auf Grund einer Verkehrssitte einen erzwingbarcn Anspruch hierauf hätten. So weit reicht die durch eine Verkehrsfitte oder einen Brauch geschaffene Vermutung auf den vermeintlichen Willen des betreffenden Verlegers nicht. Dieser braucht sich solcher Sitte und solchem Brauch nicht untcrzuordnen, wenn er nicht will; sein Schweigen über jene Punkte bei Eingehung von Abonnementsverträgen kann ihm meines Erachtens nicht so ausgelegt werden, als habe er sich damit der herrschenden Verkehrsfitte und einer bei vielen Verlagen geübten Ge pflogenheit, Titelblätter, Inhaltsverzeichnisse, Ein banddecken, Umschläge zu periodischen Sammelwerken zu liefern, seinen Abonnenten gegenüber verpflichten wollen. Das sind Nebcnleistungen, die bei Eingehung von Abonnementsverträgen in die Hauptleistung (Lieferung einer bestimmten Zahl Einzelhefte oder -Nummern) nicht von selbst eingeschlossen werden durch eine bestehende Verkehrsfitte oder einen Gebrauch, Nur dann, wenn ein Verleger sich diesen Gebrauch in seinein Geschäft zu eigen gemacht hat oder eine in Fleisch und Blut übergegangene allgemeine Verlagsverkehrs sitte nachweislich dahin Platz gegriffen hätte, daß sich sagen und behaupten ließe: der Verleger periodischer Sammel werke bestimmter Art unterwirft sich, wenn er keinen Vor behalt macht, bei Eingehung von Abonnementsverträgen jener allgemeinen Verlagsvcrkehrssitte, der Beistellung von Titelblättern, Inhaltsverzeichnissen, Einbanddecken, könnte er die Lieferung solcher nützlichen, aber für den Abonnements vertrag und seinen Inhalt nicht wesentlichen Behelfe dem gut gläubigen Abonnenten gegenüber nicht verweigern. Im übrigen hat jeder Abonnnent auf Grund des Abonnementsvertrags nur den Anspruch auf Lieferung, und zwar rechtzeitige Lieferung der separat erscheinenden Einzel nummern, Daraus folgt auch, daß die Verlage periodischer Sammelwerke für Lieferung von Titelblättern, Inhaltsver zeichnissen eine besondere Gebühr erheben können, auch ohne besondere Vereinbarung, da diese Gegenstände gemeinhin nicht Bestandteile des Abonnementsvertrags und in der Abonnementsgebühr nicht inbegriffen sind. Bei geschlossenen Werken (Büchern, periodisch er scheinenden Kalendern, Sammlungen) ist die Beistellung eines Inhaltsverzeichnisses ebenso wie die eines besondern Titelblatts und eines Umschlages zu einem allgemein be stehenden Gebrauch und zu einer allgemein beobachteten Verkehrssitte geworden, so daß es hier kaum zweifelhaft sein kann, daß der, der sich etwa vor Erscheinen des Werks auf dieses als Käufer eintragen würde, nach Treue und Glauben und mit Rücksicht auf diesen Gebrauch und diese Verkehrssitte die Leistung nur mit jenen nützlichen Zutaten bewirkt verlangen könnte. Dasselbe dürfte von »Lieferungs- Werken- gelten, die angeschafft werden, um einen kom pletten Band zu bilden, in ihren Einzellieferungen aber zusammenhanglose Stücke einer erst am Schluß vollständigen Druckschrift bilden, wenn es hier auf Beschaffenheit und Gebrauchszweck des einzelnen Werks noch ankämc. Anders bei in selbständigen Einzelnummern erscheinen den Zeitschriften, Zeitungen, Hier ist zwar auch ein Sammeln und eine chronologische Zusammenstellung der einzelnen Nummern möglich; allein es ist dies hier nieinals Sache des Herausgebers, sondern stets Sache des einzelnen Abonnenten, der es selbst besorgen muß, wenn er darauf Wert legt. Zum Schluß zitiere ich noch einen auf die Sache be züglichen reichsoberhandelsgerichtlichen Entscheid vom 5, Ja nuar 1872 (Bd, 4 S, 403): -Im Zweifel darf im kaufmännischen Geschäfts verkehr das Gewöhnliche und Regelmäßige als das von den Kontrahenten im einzelnen Fall Gewollte betrachtet werden,- Dies gilt auch für den Abonnementsvertrag und das ganze Abonnementsgeschäft in Inhalt, Umfang und Trag weite, vr, jur, Karl Schaefer, F. Volckmars Lrhrmitlelkatsloge 1904. Die Firma F. Volckmar, Barsortiment, Leipzig und Berlin, und Albert Koch L Co., Barsortiment, Stuttgart, legen den Sortimentern und dem Publikum nicht weniger als neun ver schiedene Ausgaben der neuen Lehrmittelkataloge vor, die in rascher Aufeinanderfolge sämtlich in der ersten Hälfte des Monats März zur Ausgabe gelangt sind. Die neuen Kataloge unterscheiden sich in manchen wesent lichen Punkten vorteilhaft von ihren Borgängern. Ihre Aus stattung ist geschmackvoll, ihr Inhalt äußerst reichhaltig illustriert, der Satz bietet dem Auge ein angenehmes Bild dar, und der Umfang ist beträchtlich gestiegen. Sehr vorteilhaft erweist sich die neue Anordnung der Inhaltsübersichten jener größern Werke, deren Einzelnummern jetzt in leicht übersehbarer Weise unter einander gestellt sind. Die neuen Kataloge gruppieren sich in drei Gesamt- und sechs Einzelausgaben. Bearbeitet wurden sie alle neun von Max Eschner, der als Lehrer die Bedürfnisse der Schule an Lehr- und Lernmitteln aus seiner eignen Praxis sicher gut kennt und auch als Herausgeber andrer Lehrmittel auf diesem Gebiet über besondere Erfahrungen verfügt. So liegt in der Wahl dieses Bearbeiters schon eine gewisse Gewähr für die sorgfältige Bearbeitung des Inhalts und seine Brauchbarkeit für den Schulmann. Auch vom buchhändlerischen Standpunkt bringt die dies jährige Ausgabe durch die Klarheit und Durchsichtigkeit der An ordnung, die Übersichtlichkeit der Gruppierung und die leichte Art der Bezeichnung eines zu bestellenden Artikels mittels zweier Nummern angenehme Neuerungen. Die systematische Inhaltsübersicht und das über 2500 Stichworte zählende alphabetische Schlagwortregister ermöglichen das Auffinden eines gesuchten Lehrmittels in denkbar größter Leichtigkeit und Schnelligkeit. Auch der bekannte künstlerische Geschmack des Hauses Bolck- mar kommt durch die neuen Kataloge wieder dadurch zum Aus druck, daß es jede der neun Ausgaben mit einem eigenartigen Titelbilde verzierte, das auf den Umschlägen in wirkungsvoller Weise zur Geltung gelangt. Der erste dieser Kataloge ist der für den Sortimenter be stimmte Ausgabe für den Buchhandel. Nettokatalog: »Lehrmittel-Verzeichnis von F. Volck mar. Varsortiment, Leipzig-Berlin- Ul. Jahrgang. März 1904. Als Handschrift für Buchhändler gedruckt. Quart. XXXVIII., 304 S. und Jnseratenanhanq. Geb. — Gratis! —«
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