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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.12.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 31.12.1901
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- Deutsch
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10784 Nichtamtlicher Teil. 303, 31. Dezember 1901. Kleine Mitteilungen. breitung der unerlaubten Vervielfältigung, oder, im Falle der Strafverfolgung wegen unerlaubter Aufführung, unerlaubten Vortrages, unerlaubter öffentlicher Mitteilung des wesentlichen Inhaltes eines noch nicht veröffentlichten Werkes oder un erlaubter Verbreitung eines Schriftwerkes, Werkes der Ton kunst, einer Abbildung, seit der letzten öffentlichen unerlaubten Aufführung, Vortragsabhaltung, Jnhaltsmit- teilung, Verbreitung des Werkes ist eine Strafverfolgung und die Erhebung von Schadenersatzansprüchen nicht mehr zulässig. Nach Ablauf von drei Monaten seit der ersten Veröffentlichung eines ohne vorschriftsmäßige Quellenangabe benutzen Schriftwerkes (Z 18, tz 19—23) ist eine Straf verfolgung wegen Unterlassung dieser Angabe nicht mehr zulässig. Hieraus geht hervor, daß der vom Gesetz gewährte Schutz gegen Urheberrechts-Verletzungen in vielen Fällen nicht imstande sein wird, sich zu äußern, weil der Verletzte von der Verletzung seiner Rechte keine oder verspätete Kenntnis erhält, seine Ansprüche wegen Schadenersatz und seine An träge auf Bestrafung nicht mehr gerichtlich stellen kann. Nach Ablauf der dreijährigen bezw. dreimonatigen Frist ist selbst, wer bewußterweise in fremde Urheberrechte rechtswidrig eingreift, weder ersatzpflichtig noch strafrechtlich verfolgbar. Es bleibt nur ein Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung 852 Abs. 2 Bürgerl. Gesetz».). Die Vernichtung der un erlaubten Vervielfältigungen und der zu ihrer Herstellung dienenden Vorrichtungen kann jederzeit, so lange sie vorhanden sind, begehrt werden. U.) Der Urheberschutz des Verfassers in Be ziehung zu seinem Werke. Der Urheber hat in der Eigenschaft als Verfasser die alleinige und unumschränkte Befugnis über sein Werk auf Lebzeiten, so lange er daran anderen, dritten Personen Urheberrechte zur Ausübung nicht einräumt. Dieses unumschränkte Recht dauert für seine allgemeinen (Erben) und besonderen Rechtsnachfolger (Ver leger rc.) noch nach seinem Tode volle dreißig Jahre fort. »Erstveröffentlichungen«, die vor Ablauf der dreißig Jahre seit dem Tode des Urhebers erscheinen, sind noch mindestens volle zehn Jahre seit der ersten Veröffentlichung urheberrechtlich geschützt. Im übrigen beginnt der Schutz für ein zu Lebzeiten des Verfassers noch entstandenes Werk schon mit dem Tage seiner Entstehung und nicht erst mit seiner Veröffentlichung als Druckschrift, Abbildung, Notentext, öffentlicher Vortrag. Insoweit der Verfasser eines Werkes (Abbildung) Urheberrechte an dem Werke anderen, dritten Personen zur Ausübung eigenen Namens überträgt, begiebt er sich seines Urheberrechtes; insoweit er sich solches vorbehält, begiebt er sich dessen nicht. Ueber Art und Umfang solcher Rechts übertragungen entscheidet der Verlagsvertrag und daneben das Reichsgesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901. Werke, die bei ihrer ersten Veröffentlichung auf dem Titel blatt, in der Zueignung, Vorrede, am Schluffe oder bei An kündigung ihrer ersten Aufführung oder ihres ersten Vortrages den Namen des wirklichen Verfassers nicht tragen, sind nur dreißig Jahre seit ihrer ersten Veröffentlichung, Aufführung oder Vortrages urheberrechtlich geschützt zu gunsten des aus dem Werke benannten Herausgebers oder Verlegers (Werke ohne oder mit fingierter Verfasserangabe). Vergleiche hierzu noch Z 29, Nachholung des wahren Verfaffernamens. Ueber den Beginn des Laufes der dreißig- und zehnjährigen Schutz frist siehe 8 34, Werke, die erst dreißig Jahre seit dem Tode des Verfassers erstmalig veröffentlicht werden, genießen zu gunsten des Eigentümers des Manuskriptes einen zehnjährigen Urheberschutz seit dieser Veröffentlichung (Z 29 Satz 2 U.G.). Konkurs der Leipziger Bank. — Im Konkurse der Leipziger Bank und ihrer Zweigniederlassungen hat das Königliche Amts gericht zu Leipzig, Abteilung 11^. 1, zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen Termin auf den 16. Januar 1902, vormittags 11 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgericht, Nebenstelle, Johannisgasse 5, I, angeordnet. Kaspar Hauser - Litteratur. (Vgl. Nr. 301, 302 d. Bl.) Nachtrag. — Zur Ergänzung dieser Bibliographie diene die Mitteilung, daß das in Nr. 302 d. Bl. oerzeichnete Werk: Antonius von der Linde, Kaspar Hauser. Eine neugeschichtliche Legende. 2 Bände. Wiesbaden 1887 (CH. Limbarth) jetzt Verlag des Herrn Otto Petters in Heidelberg ist. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler: luristisobs Uovitatsn. International!; ksvus übsr all» Ureoüsi- nuvgsn äsr Usoüts- unä Staats wisssnsobaiten nebst Ile ko raten übsr interessante ksobtskülls und Untsvboiäungsn. llsiprig. Verlag von lobann Lwbrosius Lartb. VII. äabrgaog, dir. 12, IS. vsoswbsr 1901. 8°. 8. 177—192. Geschäftsjubiläen. — Das Jubiläum ihres fünfzigjährigen Bestehens können am 1. Januar 1902 die nachfolgend verzeich- neten angesehenen Buchhandlungen feiern: Barthol L Co., Verlagsbuchhandlung in Berlin. Inhaber seit 1. Januar 1872 Herr Wilhelm Lobeck. Bock L Co., Buch- und Kunsthandlung in Braunschweig. Inhaber seit 1. Oktober 1883 Herr Wilhelm Danert. Oscar Ehrhardt, Universitäts-Buch- und Kunsthandlung in Marburg (Bez. Kassel). Inhaber seit 1. Juni 1886 Herr Oscar Ehrhardt (Sohn). Dieses Geschäft wurde schon 1777 von Joh. Bayrhoffer unter seinem Namen als Universitätsbuchhandlung ge gründet. 1794 kam es an den Sohn Joh. Peter Bayrhoffer, 1842 an Ferd. Creutzer. 1852 übernahm es Oscar Ehrhardt (Vater) und änderte die Firma nach seinem Namen. Joh. Ewich, Buch-, Kunst- und Musikalienhandlung nebst Buchdruckerei und Buchbinderei in Duisburg. Inhaber seit 3. Juni 1866 Herr Otto Ewich. Julius Groos' Verlag in Heidelberg. Inhaber seit 12. Mai 1899 Herr Or. Rudolf Wolfs und seit 12. Dezember 1901 (als Nachfolger seines ff Vaters Carl Winter) Herr Otto Winter. H. Lindemann's Buchhandlung (P. Kurtz) in Stuttgart. Inhaber seit 1. Januar 1869 Herr Paul Kurtz. A. Pichler's Witwe L Sohn (Verlags-Conto) in Wien. Inhaber seit 1. Juli 1874 Herr Franz Pichler. Es ist uns eine angenehme Pflicht, den geehrten Inhabern der genannten Jubelfirmen unsere Glückwünsche zum Ehrentage ihres Hauses auszusprechen, und wir sind überzeugt, daß viele Leser dieser Mitteilung sich gern uns anschließen werden. Sachregister zum Börsenblatt 1901. — Gleichzeitig mit der heutigen letzten Nummer des Börsenblatts (303) 1901 ist das nach Schlagworien geordnete Sachregister über den Inhalt des amtlichen und des nichtamtlichen Teiles des ganzen Jahrganges 1901, sowie über die Vereins- und gerichtlichen Bekanntmachungen des Anzeigenteils des Börsenblatts ausgegeben worden. Erscheinungsfest. — Auf das Erscheinungsfest (Hohe Neu jahr), Montag, den 6. Januar 1902, das in Sachsen als kirch licher Festtag gefeiert wird, sei für den Verkehr mit Leipzig hier durch aufmerksam gemacht. Personalnachrichten. Jubiläum. — Wie wir bei Besprechung des Lechnerschen Weihnachlskataloges schon erwähnt haben, darf Herr Wilhelm Müller in Wien, II. Schatzmeister des Börsenvereins und der zeitiger Vorsitzender des Vereins der österreichisch-ungarischen Buch händler, am 1. Januar 1902 aus sünsundzwanzig Jahre seiner geschäftlichen Selbständigkeit als Mitinhaber und späterer allei niger Inhaber der hochangesehenen k. u. k. Hof- und Universitäts buchhandlung R. Lechner in Wien zurückblicken. Es wird uns ein Vergnügen sein, ausführlich auf das Wirken des geehrten Herrn Jubilars an dieser Stelle zurückzukommen. Für heute sei mit dieser kurzen Nachricht die Aufmerksamkeit des Buch handels und insbesondere des Börsenvereins erneut auf diesen Ehrentag seines verdienten Vertreters hingelenkt. Es ist uns eine aufrichtige Freude, Herrn Müller unsere besten Wünsche für das weitere Blühen seines großen Geschäfts hiermit aussprechcn zu dürfen.
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