Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.12.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 31.12.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19011231
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190112318
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19011231
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1901
- Monat1901-12
- Tag1901-12-31
- Monat1901-12
- Jahr1901
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
BörMbiatt f. L. veutschen BuchhmtLÄ. Mchtamtlicher Teil. 10783 dem kann der Urheber wie auch sein Rechtsnachfolger (Ver leger rc.) bei solchen Benutzungen seiner Arbeit deutliche An gabe der benützten Zeitung als Quelle verlangen. (Strafe bei Unterlassung stehe 8 44 U.G.) Bei Sinnentstellung in der Wiedergabe liegt eine Verletzung des Urheberrechtes (unerlaubte Vervielfältigung) vor. Das Urheberrecht in seinem negativen Inhalte äußert sich in der Befugnis des Urhebers, die ihm ausschließlich zugesprochenen Befugnisse (^.—L), wenn sie ohne seine Ein willigung von Anderen an seinem Werke ausgeübt werden, als eine Rechtsverletzung zu betrachten, den Ersatz des hieraus entstehenden Schadens (§8 36, 37 U.G.) zu verlangen und bei vorsätzlich unbefugter Ausübung seiner Urheberrechte da neben die öffentliche Bestrafung von den statsanwaltlichen Behörden zu verlangen (88 38, 39 U.G.). Verfolgung der Urheberrechte bei Verletzung derselben (88 36—54 U.G.). Während auch die bloß fahrlässigerweise begangene Verletzung der unter ^—U näher bezeichneten ausschließ lichen Urheberbefugnisse zum Ersätze des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, tritt eine öffentliche Strafverfolgung in jenen Verletzungsfällen nur ein, wenn die Ausübung der Urheberrechte vorsätzlich unter Umgehung der Einwilligung des Urhebers (bei in Verlag gegebenen Werken des »Be rechtigten«, siehe 8 2 u. 42, betr. das Verlagsrecht) vor genommen ist. (88 38, 39 U.G.) Eine Ausnahme tritt nur ein bei Nichtaugabe oder nicht deutlicher Angabe der Quelle in den Fällen, wo solche Angabe zur Legalisierung der freigegebenen Vervielfältigung gesetzlich vorgeschrieben ist (siehe 8 13, Abs. 1 u. 8 25 U.G.); hier ist Strafverfolgung auch bei fahrlässiger Nichtangabe oder fahrlässig nicht deutlich erfolgter Quellenangabe zulässig. Die öffentliche Strafverfolgung tritt in allen Fällen nur auf Antrag des Verletzten, aber (8 41) auch dann ein, wenn eine Verletzung der Urheberrechtsbefugnisse am Werke nur zu einem Teile durch bruchstückweise Verviel fältigung, öffentliche Mitteilung, Vortrag, Aufführung, Ver breitung unbefugt stattgefunden hat. Wird im Falle der Uebertragung des Urheberrechtes (8 9) oder bei den in den 8819—2o des Urheberrechts-Gesetzes zugelassenen Fällen der Vervielfältigung (Aufnahme einzelner Stellen, Teile oder Aufsätze, die bereits erschienen sind, in litterarische Arbeiten, Sammlungen, auswechselbare musikalische Bestandteile) eine Aenderung an dem wiedergegebenen Inhalt, am Titel, oder der Urheberbezeichnung vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten vorgenommen, so ist gleichfalls öffent liche Strafverfolgung (8 38 Abs. 2 U.G.) zulässig; ebenso wie im Falle der Vervielfältigung vorbehaltlos ver öffentlichter, nicht als wissenschaftliche, technische oder unter haltende Ausarbeitungen zu erachtender Zeitungsartikel (8 18 Abs. 1 U.G.), falls die Vervielfältigung unter Ent stellung des Sinnes erfolgte. Die Strafe ist in allen Fällen eine Geldstrafe, die im Nichtbeitreibungsfalle in Gefängnis umgewandelt wird (Maximalhöhe 3000, 1500, 150 bezw. 6 Monate, 3 Monate, 1 Monat). Im Falle eine Strafe ausgesprochen wird — nicht nur bei vorsätzlichen Urheberrechtsverletzungen —, kann auf Antrag unter Aus schluß weiterer Schadenersatzansprüche auf eine Buße im Strafverfahren zu gunsten des Verletzten (Maximalhöhe 6000 ^K) erkannt werden. Die in allen Fällen unerlaubter Vervielfältigung gesetzlich zulässige Vernichtung der Exemplare und Vorrichtungen tritt gleichfalls nur auf Antrag ein, der so lange gestellt werden kann, als solche Exemplare oder Vorrichtungen vorhanden sind (8 42, Abs. 3, 47, 52 U.G.). Zur Unterstützung der Civil- und Strafgerichte und der staatsanwaltschaftlichen Stellen sind von sämtlichen Bundes staaten Sachverständigen-Kammern zu errichten, die zur Abgabe von Gutachten in Urheber- und Verlagsangelegen heiten diesen Behörden verpflichtet sind und auf Anrufen der Beteiligten über Schadenersatz-, Vernichtungs- und Uebernahmeansprüche aus Urheber- und Verlagsrechtsver letzungen mit rechtskräftiger Wirkung an Stelle der ordent lichen Gerichte entscheiden können. Dauer des Urheberrechtsschutzes (88 29 ff., 8 45, 88 50-53 U.G.) Es sind zwei Arten von Urheberschutz zu unterscheiden: s) der Urheberschutz gegen einzelne rechtsverletzende Hand lungen dritter, nicht berechtigter Personen; b) der Urheber schutz, den der Urheber und seine Rechtsnachfolger in Be ziehung zum Werke für ihre Person genießen, und der sich in den Befugnissen verkörpert, die dem Urheber als solchem an dem Werke zustehen. Der Urheberschutz gegen Rechtsverletzungen dritter Personen. Dieser hat die »Schutzfähigkeit« des Werkes, d. h. das Bestehen von ausschließlichen Urheberbefugnissen am Werke zur Voraussetzung. An einem Werke, an dem dessen Urheber oder Rechtsnachfolger selbst keine ausschließlichen Urheberbefugnisse haben (vergl. 8 1 Ziffer 1, 8 H Abs. 1, Satz 2, Abs. 3. 8 16. 8 17. 8 18 Abs. 1 u. Abs. 3, 88 19—23, 88 26, 27 U.G.), oder an dem infolge Ablaufes der in 8 29 bestimmten Schutz- fristen solche Befugnisse nicht mehr bestehen, ist auch eine Rechtsverletzung durch dritte Personen nicht möglich und wird deshalb ein gesetzlicher Schutz nicht gewährt. Gegen die Verletzung bestehender ausschließlicher Urheberbefugnisse an einem Werke der Litteratur, Tonkunst oder einer wissen schaftlichen oder technischen Abbildung wird ein Schutz nur insofern gewährt, als sich die Rechtsverletzung in Handlungen oder Unterlassungen äußert, wie sie im Urheberrechts-Gesetz ausdrücklich bezeichnet und als Verletzungen des Urheber rechtes anerkannt sind (vergl. 88 3, 18, 24, 36, 37, 38, 39, 41, 42, 43, 44 U.G.). Als solche Handlungen kommen neben der eigenmächtigen Vervielfältigung (gleichviel in welcher Form, 8 15), die eigenmächtige, gewerbsmäßige Ver breitung (des Originalwerkes oder einer zu diesem Zweck hergestellten Vervielfältigung), der eigenmächtige Vortrag eines vom Berechtigten noch nicht veröffentlichten Schrift werkes oder Vortrages, die eigenmächtige öffentliche Mit teilung des wesentlichen Inhaltes eines Werkes, die eigen mächtige öffentliche Aufführung eines Werkes, die eigen mächtige Aenderung am Inhalte eines vervielfältigten oder vorgetragenen Werkes, die eigenmächtige Entstellung des Sinnes eines abdruckfreien Zeitungsartikels, die Unterlassung der Quellenangabe oder undeutliche Quellenangabe in den Fällen der 88 13 und 19—23 in Betracht. Der gegen diese Rechtsverletzungen gewährte Schutz be steht u) in einem Anspruch auf Schadenersatz, sofern ein Schaden entstanden ist; b) in einem Anspruch auf Be seitigung der hergestellten Vervielfältigungen und Verviel fältigungsvorrichtungen oder auf Ueberuahme beider durch den Verletzten, o) in einem Anspruch auf Unterlassung begonnener Vervielfältigungs- oder sonstiger Verletzungs handlungen, ä) in einem Anspruch auf Strafverfolgung bei den in 88 38 und 39 bezeichneten eigenmächtig und vorsätz lich begangenen Urheberrechts-Verletzungen und den in 8 44 erwähnten Unterlassungen vorschriftsmäßiger Quellenangabe. Dieser gesetzlich gewährte Schutz ist indes ein sehr kurz fristiger. Er muß vom Verletzten, was den Anspruch auf Strafverfolgung anlangt, binnen drei Monaten seit Kenntnis der Rechtsverletzung und der hierfür verantwort lichen Person (vergl. 8 61 St.G.B.) bei Gericht begehrt werden. Nach Ablauf von drei Jahren seit der ersten Vcr- 1422*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder