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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.12.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 31.12.1901
- Sprache
- Deutsch
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19011231
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10782 Nichtamtlicher Teil. 303, 31. Dezember 1S01. wurde. Die Vervielfältigung kann hier in jeder Form (Buch, Broschüre, Cirkular) erfolgen, nur darf sie sich nicht als ein »Sammelwerk« von Vorträgen oder Reden derselben Person darstellen; o) jede dritte Person nach erfolgter Veröffentlichung des Vortrages oder der Rede durch den Urheber, sofern es sich nur um die Vervielfältigung »kleinerer Teile« oder »einzelner Stellen« handelt, die in einer anderen selbständigen litterarischeu Arbeit citiert werden. Das Urheberrecht in seinem positiven Inhalt verleiht ferner den: Verfasser und seinen Rechtsnachfolgern die aus schließliche Befugnis: I!) das Werk, so lange es nicht im Verlagshandel er schienen ist, öffentlich vorzutragen. Damit ist neben dem Vervielfältigungsrecht als gesetzlich geschützter Bestandteil des Urheberrechtes bei Schriftwerken und frei gehaltenen Reden und Vorträgen die öffentliche Wiedergabe des Werkes in mündlicher Form ausschließlich, und zwar bis zum Tage des Erscheinens als Verlagsgegenstand, dem Verfasser zugestanden. — Die vorsätzliche, ohne Einwilligung des Urhebers erfolgte Benutzung von nicht erschienenen Schriftwerken (Manuskripten im weiteren Sinn) und noch nicht vom Verfasser heraus gegebenen mündlich gehaltenen Vorträgen in der Form öffentlichen Vortrages, sei es als Ganzes, sei es nur zu einzelnen wesentlichen Bestandteilen, ist gesetzlich bei Strafe verboten und bildet ein Vergehen gegen das Urheberrecht im Sinne von Z 38 Absatz 1, Ziffer 2 des Urheberrechts-Gesetzes. Das Gleiche gilt auch von noch nicht vom Verfasser heraus- gegebeneu musikalischen Werken (Notenmanuskripten im weiteren Sinne, mit oder ohne Text), wenn der öffentliche Vor trag derselben auch nicht als »öffentliche Aufführung« (§11 Abs 2 U. G.) zu betrachten ist (vergl. Z 38 Abs. 1 Ziffer 2). Der Schutz des Urhebers von Schrift- und Tonkunstwerken gegen Verwertung derselben in öffentlichem Vortrage wird erst hinfällig mit der durch ihn gebilligten Veröffentlichung des Manuskriptes oder des gehaltenen Vortrages im Verlags handel. So lange dies nicht der Fall ist, kann der Urheber die Wiederholung seines Manuskriptwerkes oder seines Vor trages in öffentlichem, sei es mündlichem oder schriftlichem Vortrag > Ablesenlassen von einem gefertigten Zweitexemplar oder Fixativ) gegenüber jedem Dritten verbieten. Insoweit nach den Bestimmungen der HZ 17 und 19 Ziffer 1 des Urheberrechts-Gesetzes die Vervielfältigung eines Vortrages oder einer Rede ausnahmsweise gestattet ist, ist auch dessen öffentliche Wiedergabe in mündlichem Vortrage gestattet. Es können daher, wenn auch nicht vom Verfasser veröffentlicht, frei öffentlich vorgetragen werden, sei es ganz, sei es zum Teil: u) Vorträge und Reden, die in öffentlichen Verhand lungen gehalten und in Zeitungen oder Zeitschriften abgedruckt sind; b) Vorträge und Reden, die bei Gerichtsverhandlungen, politischen, kommunalen oder kirchlichen Verhand lungen durch die Vertreter gehalten worden sind. Das Urheberrecht in seinem positiven Inhalt verleiht ferner dem Verfasser und seinem Rechtsnachfolger die aus schließliche Befugnis: 0) eine öffentliche Mitteilung, sei diese eine münd liche, schriftliche oder druckschriftliche, über den wesentlichen Inhalt seines Schrift-, Tonkunst- oder Abbildungswerkes zu machen, so lange der wesentliche Inhalt des Werkes noch nicht in irgend einer Form mit Zustimmung des Verfassers oder des am Werke Berechtigten bekannt gegeben ist (Strafe H 39 U.G.). Das Urheberrecht in seinem positiven Inhalt verleiht weiter dem Verfasser und seinen Rechtsnachfolgern die ausschließliche Befugnis: V) das Werk öffentlich vorlragen und beziehungsweise öffentlich aufführen zu lassen bei für die dramatische Dar stellung geschriebenen litterarischeu Werken und bei Ton kunstwerken (mit oder ohne Text), auch wenn ein bezüglicher Vorbehalt auf dem Werke nicht gemacht ist. Das Urheberrecht verleiht ferner die ausschließliche Befugnis: U) zur Herstellung von Bearbeitungen des Werkes in anderen Sprachen oder Mundarten (Uebersetzungen), Dialektübertragungen, zu Rückübersetzungen aus fremdsprach lichen Bearbeitungen in den ursprünglichen Sprachtext, zur Dramatisierung eines erzählenden Werkes, zur Bearbeitung eines Bühnenwerkes in eine Erzählung (Roman, Novelle), zur Herausgabe von Auszügen aus Tonkunstwerken, sowie zur Herausgabe von Einrichtungen von Tonkunstwerken für bestimmte Instrumente oder Stimmen (Instrumental- und Vokalsätze). Die Befugnisse zu 8 sind im Inland an keine Ausübungsfrist geknüpft (vergl. dagegen bezüglich Ausland Art. 5 der Berner Konvention), und sie verbleiben dem Verfasser eines Schriftwerkes auch wenn er das Urheber recht zur Ausübung auf einen Anderen (Verleger) überträgt, während dem Urheber eines Tonkunstwerkes nur das Recht zu musikalischen Bearbeitungen, die sich nicht als Auszüge oder Vokal- und Jnstrumentaleinrichtungen darstellen, verbleibt. Freie Benutzungen von Schrift- und Tonkunstwerken durch dritte Personen sind zulässig, wenn dadurch eine »eigen tümliche Schöpfung« (H 43 U.G.) hervorgebracht wird; bei Tonkunstwerken darf indes keine Melodie des fremden Werkes der neuen Arbeit zu Gruude gelegt sein. Ein ausschließliches Urheberrecht kann nicht geltend ge macht werden, was die Vervielfältigung, gewerbliche Ver breitung, den öffentlichen Vortrag und die Benutzung zu öffentlichen Aufführungen, dasUebersetzuugs- und Bearbeitungs recht betrifft, an: Gesetzbüchern, Gesetzen, Verordnungen, amt lichen Erlassen und Entscheidungen und amtlichen, zum amt lichen Gebrauch hergestellten Schriftwerken (8 16 U.G.). Derjenige, dem vom Urheber das Uebersetzungs- oder Rückübersetzungsrecht an einem Werke übertragen ist, erlangt an dieser Bearbeitung ein selbständiges Urheberrecht mit den Befugnissen, wie sie dem Verfasser eines Originalwerkes zustehen. Ebenso gewährt die selbständige sonstige Bearbeitung eines Werkes den: ursprünglichen Verfasser gegenüber, der sie bewilligt hat, ein selbständiges Urheberrecht. Was in Zeitungen oder Zeitschriften veröffentlichte Schrift- und Tonkunstwerke betrifft, so besteht hieran ein Urheberrecht mit den zu ^—U angegebenen ausschließlichen Befugnissen, sofern sich die Veröffentlichung als eine Aus arbeitung wissenschaftlichen, technischen oder unter haltenden Inhaltes darstellt, auch ohne Urheber-Rechts vorbehalt nach den Grundsätzen von 8 42 des Gesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901. Im übrigen besteht an Ausarbeitungen, die in Zeitungen einmal veröffentlicht sind, ein Urheberrecht in dem zu —L angegebenen Um fange nur daun, wenn sie mit einem Vorbehalt des Ur heberrechtes veröffentlicht sind, während für derartige Aus arbeitungen, wenn sie in Zeitschriften erscheinen, ein solcher Vorbehalt überhaupt nicht notwendig ist. Ein Urheberrechtsschutz besteht nicht an Schriftwerken, die vermischte Nachrichten thatsächlichen Inhaltes oder Tages neuigkeiten wiedergeben, sobald stein einer Zeitschrift oder Zeitung einmal veröffentlicht sind. Ein Urheberrechts oorbehalt bei der Veröffentlichung ist hier ohne Wirkung. Die Vervielfältigung von Schriftwerken, die in Zeitungen ohne Urheberrechtsvorbehalt veröffentlicht sind und sich nicht als wissenschaftliche, technische oder unterhaltende Aus arbeitungen darstellen, kann der Urheber oder sein Rechts nachfolger nicht als Verletzung des Urheberrechtes gerichtlich beanstanden, wenn durch die Art der Wiedergabe des Schrift werkes dessen Sinn nicht entstellt ist (8 18 U.G.). Außer-
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