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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.12.1901
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- Erscheinungsdatum
- 31.12.1901
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- Deutsch
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Mrienvmtt f d. deutschen BuchbandF, Nichtamtlicher Teil. 10781 Das neue Urheberrecht an Litteratur- und Tonkunstwerken. (Nach dem Reichsgesetz vom 19. Juni 1901.) Von vr. sur. Karl Schaefer. Alle Rechte Vorbehalten. Nachdruck ohne Einwilligung des Verfassers verboten. Mit dem 1. Januar 1902 treten für Werke der Litte ratur und Tonkunst veränderte Schntzbestimmungen in Kraft Die bis dahin geltenden Schutzbestimmungen des deutschen Urheberrechts-Gesetzes vom 11. Juni 1870 treten von diesem Tage an für Werke der Litteratur und Tonkunst außer Geltung. Die neuen Bestimmungen haben rückwirkende Kraft. Dagegen bleiben die alten Bestimmungen bestehen, soweit sie auch für den Schutz von Urhebern von Werken der bildenden Kunst, von Verfertigern von Photographien und von Mustern und Modellen bisher Geltung halten. Der vom neuen Urheberrechts-Gesetz gewährte Schutz wird dem »Urheber« eines Werkes der Litteratur oder Ton kunst in seiner Eigenschaft als Verfasser des Werkes und nicht dem Werke als einem in die äußere Erscheinung tretenden Sachgegenstande (Handschrift, Druckschrift, mechanische Vervielfältigung) gewährt. Geschützt ist somit stets der Urheber und nicht das Werk, und dieser auch nur insofern, als er deutscher Reichsangehöriger ist. Den deutschen Reichs angehörigen sind, was den Genuß des deutschen Urheber schutzes betrifft, Ausländer schlechthin gleichgestellt hin sichtlich solcher Werke, die sie erstmalig in Deutschland als Original oder in der Uebersetzung, sei es mit, sei es ohne gleichzeitige Ausgaben im Ausland <Z 55 U.G.) erscheinen lassen. Außerdem kommen, was die Schutzverleihung an aus ländische Urheber betrifft, noch die Bestimmungen der Berner internationalen Uebereinkunft (Art. 2 u. 3) vom 9. September 1886 und die Separatverträge ausländischer Staaten mit dem Deutschen Reich bezw. einzelnen deutschen Bundesstaaten in Betracht. Der vom Gesetz gewährte Schutz gründet sich auf die dem Verfasser eines Werkes von der Rechtsordnung zu erkannte ausschließliche Befugnis, über die öffentliche Bekanntgabe des Werkes, sei es durch Vortrag, sei es durch druckschristliche oder sonstige Vervielfältigung mit oder ohne hieran sich anschließende Verbreitung, sei es durch öffentliche Aufführung in der Ursprungsform (Original) oder in einer Uebersetzung oder in einer sonstigen Bearbeitung zu bestimmen. Hiermit Hand in Hand geht in zweiter Linie die Befugnis, das Werk in den erwähnten Veröffentlichungs formen zu verwerten. Auch diese Befugnis steht nach dem Gesetz vom 19. Juni 1901 ausschließlich dem Urheber als dem Verfasser des Werkes zu. Beide Befugnisse, das Veröffentlichungs- und das gewerbliche Verwertungsrecht, äußern ihre rechtliche Wirkung gegenüber dritten Personen darin, daß diese nur insofern Rechte auf Veröffentlichung, Verbreitung, gewerbliche Benutzung an fremden Litteratur- und Tonkunstwerken in Anspruch nehmen können, als sie solche Rechte vom Urheber selbst oder von denjenigen ab leiten können, denen der Urheber seine persönlichen Be fugnisse zur Ausübung übertragen hat. Gegenstände des Urheberschutzes. Gegenstände des Urheberschutzes sind (vergl Z 1 U.G.): s) nicht nur Schriftwerke, d. h. solche Erzeugnisse geistiger Thätigkeit, die sich in irgend einer, sei es durch Handschrift, sei es in sonstiger Weise fixierten Form für andere kundgeben, sondern auch b) Vorträge oder Reden, die durch bloß mündliche Uebertragung sich als Erzeugnisse geistiger Thätigkeit für andere zu erkennen geben, vorausgesetzt, daß sie Uchtunbsechzigster Jahrgang. belehrender oder unterhaltender Natur sind oder Er bauungszwecken dienen; e) Werke der Tonkunst (in Notenschrift oder in sonstiger Wiedergabeform); ä) wissenschaftliche oder technische Abbildungen ohne eigentlichen Kunstwert (Zeichnungen, gra phische Darstellung aller Art einschließlich der Plastik). Nicht Gegenstand von Urheberrechten und deshalb ohne Schutz gegen öffentliche Bekanntgabe durch Vortrag, Ver vielfältigung, Verbreitung, Aufführung sind Schriftwerke, Vorträge, Reden, Tonwerke, Abbildungen, die sich als Er zeugnisse geistiger Thätigkeit im engeren Sinne nicht dar stellen, d. h. den Wert eines ursprünglichen, selbstschöpferischen Geisteswerkes nicht in Anspruch nehmen können. Es gehören dahin: gewöhnliche Briefe, Telegramme, Mitteilungen rein thalsächlichen Inhaltes, planmäßige Entwürfe zu einem Werke, schematische Zusammenstellungen, sofern nicht schon die bloße Formgebung, Auswahl oder die gewählte Methode eine eigenartige, schöpferische geistige Thätigkeit bekundet. Nach Ur. Ernst Müllers Kommentar »Das deutsche Urheber- und Verlagsrecht« (I. Schweitzer Ver lag, München) Seite 15 sind nicht Gegenstand von Urheber rechten und fallen daher nicht unter das Urheberschutzgesetz alle Schriften, bezw. litterarische oder Tonkunst-Erzeugnisse, die nur »den Charakter mechanisch gefertigter Arbeiten an sich tragen und in keiner Weise eine originale geistige Thätigkeit erkennen lassen«. Solche Erzeugnisse, deren Charakter im einzelnen Fall erst näher festzustellen ist, scheiden aus dem Kreis der Gegenstände des Urheber rechtes aus, ihre Urheber siud nichtschutzberechtigt. Werke, die sich in Tönen offenbaren, die aber in dieser konkreten Formgabe nach den Gesetzen der Melodik oder der Harmonie weder eine selbstschöpferische, noch eine künstlerische Thätigkeit erkennen lassen, sind als Tonwerke nicht Gegen stand von Urheberrechten; ihre Urheber sind daher nicht ge setzlich geschützt. Das Gleiche ist der Fall bei Abbildungen aller Art, die technischen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, aber den Charakter bloß mechanischer Arbeiten an sich tragen, daher eine schöpferische geistige Thätigkeit des Verfertigers in keiner Weise bekunden. Wohl aber können die Verfertiger solcher Abbildungen durch Eintragung der selben als Muster oder Modell einen Schutz gegen Nach bildung erlangen. Art und Umfang des Urheberrechtes (Z 11 U.G.). Das Urheberrecht an einem schutzfähigen Werke der Litte ratur oder Tonkunst äußert sich als ein an die Person des Verfassers und seiner Rechtsnachfolger ausschließlich ge knüpftes Recht nach zwei Richtungen. Zunächst hat es einen positiven Inhalt. Es verleiht dem Urheber vor allem die Befugnis, ^) sein Werk in gleichviel welcher Form zu verviel fältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten. Diese Be fugnis greift auch Platz bei bloß mündlich kundgegebenen Werken der Litteratur (Vorträgen und Reden belehrender, unter haltender oder erbauender Natur) unter Berücksichtigung der in Z 17, Absatz 1 und 2 und Z 19, Ziffer 1 des Urheberrechts- Gesetzes zugelassenen Ausnahmen. Zur Vervielfältigung und gewerbsmäßigen Verbreitung eines durch Vortrag oder Rede ge schaffenen Werkes der Litteratur sind nämlich außer dem Urheber berechtigt: a) Zeitungen und Zeitschriften, wenn Vortrag oder Rede zugleich als Bestandteile einer öffentlichen Verhandlung zu betrachten sind; b) jede dritte Person, wenn der Vortrag oder die Rede bei gerichtlichen, kommunalen oder kirchlichen Verhandlungen der betreffenden Körperschaften gehalten 1122
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