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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.12.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.12.1901
- Sprache
- Deutsch
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Börsenblatt s>. d. deutschen BuchhsmM. Nichtamtlicher Teil. 10361 wurde vom Kollegen Burmeister vertreten und gelangte einstimmig zur Annahme. Eine Kommission soll bis zum Frühjahr 1902 die Möglichkeit der Durchführung gründlich prüfen, um für weitere Schritte gerüstet zu sein. Schluß 2 st, Uhr. Am Abend vorher hatten sich die bereits anwesenden Kollegen beim Glase Bier vereinigt, jetzt versammelten sich alle Teilnehmer zu einem Mittagsmahl, .das in fröhlicher Stimmung verlief und erst sein Ende erreichte, als die von auswärts Gekommenen zu den Zügen eilen mußten, die ja bekanntlich nicht warten wollen, nicht einmal auf Buchhändler. ll. U. Das Handelsvermögen des Kaufmanns. Auch im Buchhandel mehren sich für gewöhnlich um die Jahreswende die Geschäftsverkäufe. Es ist deshalb gciviß angezeigt, hier auf das, was der Altmeister der deutschen Juristen, Heinrich Dernburg, in seinem Werke über das bürgerliche Recht (Halle 190l, Buchhandlung des Waisen hauses! über das Handelsvermögen und dessen Veräußerung sagt, hinzuweisen. Es heißt daselbst: I. Das Handelsoermögen des Kaufmanns umfaßt alle in Geld schätzbaren, seinem Gewerbe dienenden Gegenstände. Sie bilden den Grundstock seines Handelsgeschäftes — Etablissements. Der Kaufmann betrachtet das seinem Handelsgeschäfte bestimmte Vermögen mit Inbegriff der Handelsschulden als ein Sondergut im Gegensätze zu seinem Privatvermögen, wie dies unter anderem in der kaufmännischen Buchführung hervortritt. Rechtlich ist dagegen eine Trennung des Geschäfts vermögens und des Privatvermögens des Kaufmannes keines wegs durchgeführt. Daher können sich die Privatgläubiger des Kaufmannes ebenso an sein Handelsvermögen halten, wie seine Geschäftsgläubiger und die Geschäftsgläubiger au sein Privatvermögen; Geschäftsforderungen des Kaufmannes sind gegen dessen Privatschulden ausrechenbar und umgekehrt. II. Dennoch kommt in wichtigen Rechtssätzen die be sondere Rechtsstellung des Geschäftsvermögens zum Ausdruck. Für dasselbe besteht, wie bei anderen Gewerben, der Gerichts stand der Niederlassung hinsichtlich aller Klagen gegen den Kaufmann, welche auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, C.-P.-O. 8 21. Der Ort der Niederlassung be stimmt auch die örtliche Zuständigkeit des Registergerichtes. Oft finden sich neben einem Hauptgeschäfte Zweiggeschäfte, welche eine besondere Niederlassung, von der aus Handels geschäfte geschlossen werden, bilden, dennoch aber vom Haupt geschäfte abhängig sind und von ihm geleitet werden. Sie gehören dem Hauptgeschäfte zu, gelten auch bei dessen Ver äußerung im Zweifel als mit demselben veräußert. Immer hin bilden sie eigene Sondervermögen, begründen besonderen Gerichtsstand und besondere Registrierung. III. Der Begriff des Handelsvermögens wird rechtlich besonders wichtig in Fällen seiner Veräußerung und seiner Vererbung. Die Veräußerung des Handelsgeschäftes im ganzen ver pflichtet den Veräußerer zur Uebertragung aller seiner Bestand teile, also namentlich der für das Geschäft dienenden Sachen, der zum Verkaufe bestimmten Waren, der Geschäftsforde rungen, ferner zur Ueberweisung der Kunden, auch zu Mit teilungen bezüglich des Geschäftsbetriebes, während der Er werber die Geschäftsschulden zu übernehmen hat. Hervor zuheben ist: 1. Es steht nichts im Wege, daß sich der Veräußerer durch besondere Vereinbarungen einzelne Bestandteile des Geschäftsvermögens vorbehält. 2. Die Uebertragung des Geschäftes begründet keine Achtundsechzigsler Jahrgang. Universalsuccession; vielmehr sind seine Bestandteile als ein zelne zu übereignen, also Grundstücke durch Auflassung, be wegliche Sachen durch Uebergabe, Forderungen durch Ab tretung. 3. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten im Falle der Veräußerung des Geschäftes unter Lebenden den Schuldnern gegenüber nach 8 25 Absatz 1 Satz 2 ohne weiteres als auf den Erwerber des Handelsgeschäftes über gegangen, falls er dasselbe unter der bisherigen Firma fort führt — auch wenn ein Zusatz das Nachfolgeverhältnis an deutet —, vorausgesetzt, daß der bisherige Inhaber oder seine Erben in diese Fortführung ausdrücklich oder thatsäch- lich gewilligt haben. 4. Ferner aber haftet den Geschäftsgläubigern, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bis herigen Firma mit oder ohne Zusatz fortführt, für alle im Betriebe des Geschäftes begründeten — vertraglichen wie außervertraglichen — Verbindlichkeiten, auch wenn er sie nicht gekannt haben sollte, 8 25 Absatz 1 Satz 1. Die Zu stimmung des früheren Inhabers zur Fortführung der Firma kommt hierbei nicht in Betracht. 5. Abweichende Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Erwerber sind den Geschäftsschuldnern, wie den Ge schäftsgläubigern gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und vom Registergericht be kannt gemacht, oder jenen von dem Erwerber oder dem Veräußerer des Handelsgeschäftes mitgeteilt wurden, 8 25 Absatz 2. 6. Wird die Firma nicht fortgeführt, so hastet der Erwerber des Handelsgeschäftes für dessen frühere Verbind lichkeiten nur im Falle ihrer Uebernahme. Zu derselben bedarf es aber nicht, wie man früher nicht selten annahm, eines besonderen Vertrages mit den Geschäftsgläubigern; viel mehr genügt, daß die Uebernahme in handelsüblicher Weise seitens des Erwerbers bekannt gemacht wird, 8 25 Absatz 3. 7. Der Veräußerer des Handelsgeschäftes wird von seinen Verbindlichkeiten gegenüber seinen Geschäftsgläubigern dadurch nicht frei, daß ihnen der Erwerber desselben haftbar wird. Vielmehr sind beide Gesamtschuldner, B.G.B. 88 421 ff. Doch tritt zu gunsten des Veräußerers eine Verjährung von fünf Jahren nach Maßgabe des 8 26 ein. IV. Der Erbe des Kaufmannes haftete bisher für die Geschäftsschulden seines Erblassers grundsätzlich nicht anders, wie für dessen Privatschulden, also beim Erwerbe der Erbschaft unter Vorbehalt bloß mit dem Nachlaß. Nach H.G.B. 8 27 wird aber der Erbe, welcher ein zu dem Nachlaß gehörendes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, für dessen Geschäftsverbindlichkeiten un beschränkt haftbar, es sei denn, daß er die Fortführung des Geschäftes vor Ablauf von drei Monaten nach Kenntnis des Erbanfalles einstelll, 8 27. Führt der Erbe zwar das Geschäft, nicht aber die Firma fort, so bedarf es zur unbeschränkten Haftung für die Geschäfts schulden in Fällen, in welchen er sonst bloß mit dem Nachlaß haftbar wäre, besonderer Verpflichtungsgründe, wohin namentlich Bekanntmachung der Uebernahme der Geschäfts- schulden in handelsüblicher Weise gehört. Kleine Mitteilungen. Aufgabe von Drucksachen zur Post in größeren Mengen. — Der Deutsche Handelstag hat eine Umfrage über die Zulassung von Drucksachen bei Aufgabe von mindestens 100 Stück ohne aufgeklebte Postmarken und bei Entrichtung des Portos m bar unter seinen Mitgliedern veranstaltet. Städtische Volksbibliotheken und -Lesehallen. — Die in Wort und Schrift wiederholt angeregte Umgestaltung unserer Volksbüchereien wird in einer Schrift von B. Drepichuch: »Die Leist ungen der deutschen Städte auf dem Gebiete des Volksbibliothek- 1365
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