Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.11.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-11-15
- Erscheinungsdatum
- 15.11.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19011115
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190111154
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19011115
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1901
- Monat1901-11
- Tag1901-11-15
- Monat1901-11
- Jahr1901
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
aus Gesetzen, ' Verordnungen, amtlichen Erlassen, Entscheidungen, amtlichen zum Amtsgebrauch her gestellten Schriften überhaupt (tz 16 Urh.-G.). Eine Quellenangabe beim Wiederabdruck ist in diesen Fällen nicht notwendig. Der Veranstalter des Abdruckes, erfolge dieser in einer Zeitung, Zeitschrift, Broschüre, in Prospekten oder sonstwie, braucht nicht zu sagen, aus welcher Zeitung oder Zeitschrift er die Nachricht oder Neuigkeit entnommen hat; er kann sie als Originalmitteilung in seiner Zeitung, Zeit schrift oder in einer sonstigen Druckschrift abdrucken. Sonstige größere oder kleinere Artikel in Zeitungen (nicht Zeit schriften), die sich nicht als Ausarbeitungen wissenschaft lichen, technischen oder unterhaltenden Inhalts darstellen, dürfen künftig nur unter Angabe der Zeitung, der sie entnommen sind, abgedruckt werden, wenn sie keinen Urheberrechts-Vorbehalt tragen. Findet man vom 1. Januar 1902 an in einer »Zeitung« (nicht Zeitschrift) etwas, was nicht unter die vermischten Nachrichten oder Tagesneuigkeiten, abdruckfreien Vorträge, Reden, Entscheidun gen fällt, und möchte man es gern in einer anderen Zeitung oder in einer Zeitschrift, Broschüre oder sonstigen Druckschrift abdrucken, so hat man sich zunächst zu fragen: s.) Ist der betreffende Artikel (gleichgiltig ob kurz oder lang) eine Bearbeitung, die unter die Kategorie des gewöhnlichen Zeitungsstoffes gehört? Ist dies zu bejahen, so ist weiter festzustellen: b) Trägt der betr. Artikel einen Rechtsvorbehalt be züglich des Abdruckes oder nicht? Ist dies zu ver neinen, so kann man den Artikel in einer anderen Zeitung oder in einer Zeitschrift, Broschüre oder sonstigen Druckschrift frei abdrucken, jedoch nur ohne Sinn entstellung und mit deutlicher Quellenangabe. (Vergl. Z 18 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes.) Bei allen ohne Rechtsvorbehalt erschienenen größeren oder kleineren Bearbeitungen in Zeitungen, die einerseits nicht als wissenschaftliche, technische oder unterhaltende Aus arbeitungen sich darstellen und andererseits nicht in die Kategorie der vermischten Nachrichten oder Tagesneuigkeiten, der Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Entscheidungen, Vorträge und Reden im Sinne Z 1? U.-G. gehören, besteht mithin künftig im Falle des »Abdruckes« Quellenangabepflicht kraft Gesetzes. Dieser Pflicht muß bei Vermeidung eines Strafverfahrens und bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 150 ^ für jeden einzelnen Zuwiderhandlungsfall in doppelter Weise vom Veranstalter des Abdruckes genügt werden. 1. Ist die richtige, d. h. die in Wirklichkeit benutzte Quelle (Zeitung) anzugeben. 2. Hat die Angabe deutlich zu erfolgen. Hierunter ist zu verstehen, daß Abkürzungen, wie sie bisher bei der Presse üblich waren, oder Allgemeinbezeichnungen, wie z. B. »schreibt ein größeres Berliner Blatt« oder »die M. H. Korrespondenz« bei Strafe zu vermeiden sind. Der Name der Zeitung ist so anzugeben, daß er für jeden sofort erkennbar wird. vr. Ernst Müller verweist in seinem Kommentar zu Z 18 Absatz 1 auf Seite 30 des Kommissionsberichtes, wo nach der Begriff »Quelle« nicht sowohl den vollen Zeitungsnamen, als auch den Namen des »Urhebers« sein, wenn es das Produkt einer individuellen, originalen geistigen Thätigkeit ist; es kann einerseits als wissenschaftliche Ausarbeitung gemäß Z 18 Absatz 2, anderseits als einfache Tagesneuigkeit nach der Arr und dem Inhalte der Berichterstattung gemäß 8 18 Absatz 3 betrachtet werden. Berücksichtigt ist in 8 1? Absatz 1 überhaupt nur die unmittelbare Wiedergabe des Vortrages oder der Rede, nicht die Wiedergabe der bereits zu Papier ge brachten Wiedergabe.- — Wir sehen aus dieser Unterscheidung eine Unzahl von Prozessen entstehen. D. Vers. des Artikels in sich schließt. Die Pflicht zu deutlicher Quellenangabe zwingt demnach neben der Bezeichnung der Zeitung auch zur Bezeichnung des Verfassers des abzudruckenden Artikels, sofern ein solcher an irgend einer Stelle des Artikels angegeben ist (vergl. auch die Bestimmungen in Z 9 Absatz 1 des Urheber rechtsgesetzes und Z 13 Absatz 1 des Verlagsrechts gesetzes). Wir kommen weiter zu den aus »Zeitungen« nicht frei abdruckbaren Beiträgen. Es sind dies: a) Bearbeitungen, die als gewöhnlicher Zeitungsstoff frei abdruckbar wären, wenn sie nicht mit einem Vor behalt versehen wären; b) förmliche Ausarbeitungen irgend eines wissen schaftlichen oder technischen Gegenstandes und der Feuilleton- und sonstige Unterhaltungsstoff der Zei tungen, abgesehen vom Vermischten und von Tages neuigkeiten. Wie steht es hier mit der Quellenangabe? Antwort: Das Gesetz bestimmt hierüber nichts. Unsere Frage regelt sich daher wie folgt: Zunächst wird derjenige, der den Ab druck solcher Zeitungsbeiträge beabsichtigt, sich die Erlaubnis znm Abdruck vom Berechtigten einholen müssen, um nicht einen verbotenen Nachdruck zu begehen. Wer ist aber in diesem Falle der Berechtigte, der die Bewilligung zum Ab druck mit gesetzlicher Wirkung erteilen kann? Antwort: Es ist nach Z 42 Absatz 2, Schlußsatz des Verlagsgesetzes, der Verfasser des geschützten Artikels und nicht der Zeitungs verlag, denn das Recht zur Vervielfältigung des Beitrages ist mit der Veröffentlichung des Beitrages in der Tages auflage bereits erloschen (siehe Z 42 der Verlagsordnung). Deshalb ist der Verfasser des Artikels im Moment des Ab satzes jener Tagesauslage wieder der über das Geisteswerk Berechtigte. Der unbeanstandbare Abdruck der, sei es kraft gesetzlicher Bestimmung oder zufolge eines besonderen Vor behaltes geschützten Zeitungsbeiträge ist daher nur so zu erreichen, daß sich der, welcher den Abdruck beabsichtigt, zunächst an die Zeitung wendet, die den Beitrag gebracht hat und sich die genaue Adresse des Verfassers des Artikels geben läßt. Dies wird bei Angabe des Zweckes leicht zu erreichen sein. Bewilligt der Verfasser den Abdruck, so kann er ver tragsmäßig sich die deutliche Angabe der »Quelle«, d. h. die Angabe seines Namens ausbedingen. Ebenso hat der Erst- Veranstalter des Abdruckes als Mitinteressierter und Heraus geber des Ganzen (vergl. 8 4 des Urheberrechtsgesetzes) das Recht, deutliche Angabe der Zeitung im Falle Abdrucksbewilli gung seitens des Verfassers zu verlangen. Jenachdem also ein solches Verlangen, sei es vom Verfasser, sei es vom Ver anstalter des früheren Abdruckes auf Anfragen gestellt wird, erwächst auch in diesen Fällen dem Abdrucksveranstalter die rechtliche Pflicht zur Quellenangabe. Sonst nicht. Eine Be strafung bei Unterlassung der vertragsmäßigen Quellen angabe tritt nicht ein, es sei denn, daß an der Bezeichnung des Urhebers eine Aenderung (z. B. Streichung) vorgenvmmen wurde und der Fall des Z 38 Abs. 2 U.-G. gegeben wäre. II. Wir kommen zur Quellenangabe bei aus »Zeit schriften« zu entnehmenden Beiträgen. Schlechthin ab drucksfrei ist vom Zeitschriftinhalt einzig und allein nur das an Tagesneuigkeiten, vermischten Nachrichten thatsächlichen Inhalts, Vorträgen, Reden, Entscheidungen, Gesetzen, Ver ordnungen (ZZ 16, 17, 18 Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes) dann Enthaltene. Hier ist auch eine Quellenangabe bei Vor nahme von Abdrucken nicht notwendig. Alles, was sonst in Zeitschriften enthalten ist, ist ab 1. Januar 1902 auch ohne allgemeinen oder besonderen Rechtsvorbehalt in Deutschland gegen weiteren Abdruck geschützt, sofern es überhaupt Schutz berechtigung beanspruchen kann. Danach kann aus Zeit-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder