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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.11.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.11.1901
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- Deutsch
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9213 Nichtamtlicher Teil. 262, 9. November 1901. Bus diesen Zusammenstellungen ergiebt sich, daß auf der Bestellanstalt insgesamt 1 426 043 Ir» gegen I 406 736 lis im Vorjahre —, also im Durchschnitt — bet 300 Arbeits tagen — täglich 4 753 kx mit einem täglichen Durchschnitts- Inkasso von 4 193 zu bewältigen waren. Zur Erledigung dieser Arbeiten standen uns zur Ver fügung: 1 Geschäftsführer, 1 Hauptkassiercr, 3 Buchhalter und 2 Sortierer für den inneren Dienst in der Bestellanstalt, 8 Kutscher, 6 Kassierer, 5 Begleitburschen für die Ausfuhr, sowie ein Fahrstuhlführer und ein Hausmann für unser Buchhändlerhaus. Zur Bewältigung des Verkehrs dienen sechs Wagen und sieben Pferde. Unter letzteren befindet sich ein erst vor wenigen Wochen neu angeschafftes im Werte von ca. 600 während ein nicht mehr leistungsfähiges Tier zum Preise von 90 ^ verkauft werden mußte. Mehrfach ist in dem Berichtsjahre der Vorstand von Gerichten um Gutachten angegangen worden. In allen diesen Fällen haben wir dem Hauptausschuß die Schrift stücke und Akten mit der Bitte, die Gutachten auszuarbeiten, überwiesen, und stets waren wir in der Lage, uns der An sicht des Hauptausschusses anschließen und dessen Gutachten zu den unseligen machen zu können. Das Königliche Landgericht I, Civilkainmer 5, zu Berlin hat ein Gutachten erbeten: »Ist es buchhändlerisches Gewohnheitsrecht — Artikel I des früheren Handelsgesetzbuches — Artikel 279 Handels gesetzbuch —, daß ein Buchhändler ein (wissenschaftliches) Buch, das er vom Verfasser in Kommissionsdebit genom men (zum kommissionsweisen Vertrieb übernommen), wäh rend der Verfasser des Buches sich verpflichtet hatte, das Werke auf eigene Kosten in 400 Exemplaren drucken zu lassen und davon 100 Freiexemplare selbst zu verbreiten, jederzeit (als für sein Lager nicht geeignet) zurllckgeben kann, ohne etwa Schadenersatz leisten zu müssen, sowie, daß er für die auf dem Lager ramponierten Bücher keinen Ersatz leistet?« Aus den Prozeßakten erhellte, daß der Kläger der Be klagten, einer hiesigen Verlagshandlung, im Jahre 1887 ein Werk in Kommissionsverlag gegeben hatte. Im Jahre 1899 erklärte die Verlagshandlung, daß sie das Werk nicht weiter vertreiben wolle, und stellte dem Kläger die noch vorhandenen Vorräte zur Verfügung. Der Kläger hat selbige unter Vorbehalt abgeuommen und gegen die Verlagshandlung eine Schadenersatzklage eingereicht. Er beansprucht: Ersatz der Kosten für Neudruck von Titel und Umschlag mit Bezeich nung der neuen Firma, die den Kommissionsverlag über nommen, Ersatz der Buchbinderkosten für Neubroschieren, Ersatz des Unterschiedes desjenigen Preises, den er für jedes abgesetzte Exemplar von dem ersten Kommissivnsverleger erhalten haben würde gegenüber dem Preise, den ihm der zweite Kommisstonsverleger zu zahlen haben würde, endlich Ersatz für drei beschädigte Exemplare. Das abgegebene Gutachten ging dahin, daß der Kom- missionsvcrleger weitere Pflichten, als die, das Buch, so lange er es für vorteilhaft hält, zu vertreiben, dem Verfasser jähr lich Rechnung zu legen und den auf ihn fallenden Betrag auszuzahlen, nicht habe. »Es kann dahingestellt bleiben«, heißt es in unserem Gutachten, »ob es einem Verleger er laubt sei, einen Kommissionsvertrag, kurz nachdem er ge schlossen, aufzuheben, und ob in diesem Falle der Verleger nicht verpflichtet sei, dem Autor den ihm dadurch erwachsenden Schaden zu vergüten, ebenso wie der Autor verpflichtet wäre, dem Verleger Aufwendungen, die er bereits für das Buch gemacht hat, zu ersetzen.» In dem vorliegenden Prozeß, wo nach dreizehn Jahren der Kommissionsverlag aufgegeben worden sei, handle es sich aber keineswegs um einen solchen Fall. Der Verleger könne daher die Kommistonsware zurückgeben, ohne Schadenersatz leisten zu müssen Auch für die beschädigten Exemplare habe er keinen Ersatz zu leisten, soweit die Beschädigung auf das lange Lagern oder auf Versendung zur Ansicht an die Sortimentsbuchhändler zurllck- zusühren sei. Das königliche Landgericht II zu Berlin hat Auskunft verlangt, ») ob, wie Beklagter behauptet, nach einer im Druckerei gewerbe bestehenden Usance Druckofferten nur für die laufende »Saison«, also höchstens für ein Jahr ver bindlich sind, und zwar nur so lange, wie die beim Anerbieten des bezüglichen Auftrages üblichen Preise bestehen bleiben. b) Besteht, wie Klägerin behauptet, eine solche Usance nicht? Das von uns eiugereichte Gutachten hat folgenden Wortlaut: ») Es besteht im Geschäftsverkehr zwischen Verlagsbuch handel und Druckereigswerbe die Usance, daß Druck offerten seitens einer Druckerei für einen zu über nehmenden Druckauftrag — falls eine Zeit für die Erteilung des Druckaustrages nicht festgesetzt ist — nur bei möglichst umgehender Auftragserteilung ver bindlich bleiben. Keinenfalls ist bei nicht vereinbarter Zeit der Auf tragserteilung eine abgegebene Druckofferte noch als verbindlich anzusehen, wenn in dem Zeitraum zwischen der Offerte und der Auftragserteilung eine allgemeine Preisänderung im Druckereiwesen eingetreten ist. K) Kläger behauptet zu Unrecht, daß eine solche Usance nicht besteht. Das königliche Landgericht I, dritte Kammer für Handelssachen, zu Berlin ersuchte um Auskunft, ») ob es im Verkehr zwischen größeren Verlagsgeschästen mit größeren Leipziger Buchbindereigeschäften vielfach üblich ist, als Fälligkeit der für die letzteren entstehenden Forderungen die nächste Leipziger Oster messe anzunehmen, wenn ein besonderes Ziel nicht vereinbart ist; b) ob in einem solchen Geschäftsverkehr die Ostermesse als Fälligkeitstermin für entstehende Forderung viel fach durch Vereinbarung festgesetzt wird; c) ob für den Fall, daß ein längerer Kredit für ein Geschäft von größerem Umfange — es handelt sich im gegebenen Falle um eine im Februar 1900 er teilte Bestellung zum Preise von nahezu 9500 deren Ausführung Ende Juli erfolgt ist — vereinbart ist, eine Kreditgewährung bis zur Ostermesse 1901 als angemessen und handelsüblich zu gelten hat. Die drei Fragen sind in folgender Weise beantwortet worden:. ») Im Verkehr zwischen größeren Verlagsgeschäften mit größeren Leipziger Buchbindereigeschäften ist es viel fach üblich, als Fälligkeit der Forderungen die Leipziger Ostermesse anzunehmen, wenn ein besonderes Ziel nicht vereinbart ist. b) In solchem Geschäftsverkehr wird vielfach die Oster messe als Fälligkeitstermin für entstehende Forde rungen durch Vereinbarung festgesetzt. o) Für den Fall, daß ein längerer Kredit für ein Ge schäft von größerem Umfange, wie in dem gegebenen Falle (die Ausführung erfolgte Ende Juli) ver-
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