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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.10.1901
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- Erscheinungsdatum
- 30.10.1901
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- Deutsch
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8794 Nichtamtlicher Teil. 254, 30. Oktober 1901. (nicht nur des Portraitierten), über die Benutzung des erworbenen Werkes zu wachen und allenfalls verhindern zu können, daß ein Künstler gleiche Werke (Dubletten) von schon bestellten und bezahlten Werken herausgiebt. Da end lich Besteller und Modelle nicht immer in der nämlichen Person vereinigt sind, so ist den letzteren das (vom Urheber recht unabhängige) Einspruchsrecht gegen mißbräuchliche Auf nahme und Ausstellung ihres Bildes zuzuerkennen. Aus dieser Lösung wollen wir nun die Folgerungen nach allen Seiten ziehen. Setzen wir den Fall, die Schrift leitung irgend einer illustrierten Zeitung wolle sich das Recht der Wiedergabe eines photographischen Porträts erwerben. Was hätte sie zu thun? Ist das Porträt vom Photographen unentgeltlich und in der stillschweigend angenommenen Ab sicht, das Bild auszustellen und zu verbreiten, hergestellt worden, so scheint dieser zwar allein über das Verviel fältigungsrecht zu verfügen; die Abtretung eines Abdrucks oder des Klischees von seiner Seite scheint auch die Bewilli gung zur weiteren Vervielfältigung in sich zu schließen. Allein die abgebildete Person hat doch nicht ausdrücklich auf ihr Recht, gegen jede zu weit gehende oder mißbräuchliche Wiedergabe ihres Bildes Verwahrung einzulegen, verzichtet, und dieser Verzicht läßt sich nicht ohne weiteres annehmen, um so weniger, als ja die Bewilligung zum Ausstellen und Verkauf des Porträts dem ersten Photographen jederzeit gegen Entschädigung entzogen werden kann. Auch kann aus den Umständen hsrvorgehen, daß ein Gratis - Modell einzig und allein einen bestimmten Photographen zur Her stellung des Bildes autorisierte und die Benutzung der Ab drücke oder Klischees auf einen bestimmten Geschästskreis be schränken wollte. Somit wäre auch die Erlaubnis der Mo delle zu einer ausgedehnteren Benutzung einzuholen, die der Photograph allein nicht erlauben darf. Ganz sicher aber müßte die Erlaubnis vom Modell und zugleich vom Photo graphen erworben werden, wenn das Bild bestellt und be zahlt wurde, vom Modell, weil es das Recht auf das Bild besitzt, vom Photographen aber noch obendrein, weil dieser das Original jenes Bildes gemacht hat, weil ihm nur eine bestimmte Anzahl von Abzügen vergütet wurde und weil nicht von einem bloßen Abzüge, ungeachtet seines Verviel- sältigungsrechts, ein neues Klischee gemacht werden darf, es sei denn, er sei damit einverstanden. Das Recht am Bilde und das Recht auf den Phototpp vereinigen sich hier zur gleichen Rechtswirkung, daß von beiden Seiten die Erlaubnis zur Wiedergabe erteilt werden muß.*) Daraus folgt ferner auch, daß eine Nachlieferung im freien Ermessen des mit dem Vervielfältigungsrecht aus gestatteten Photographen liegt; hat er den ersten Vertrag betreffend Lieferung so und so vieler Abdrücke erfüllt, so kann er eine neue Bestellung ausführen oder auch verweigern. Bei dieser grundsätzlichen Lösung entsteht überhaupt gar keine Frage nach dem Recht der Zerstörung des Klischees, da *) Dies scheint wohl auf den ersten Blick umständlich zu sein, allein schon jetzt ist man auf dem halben Wege zur Verständigung angelangt, indem man den Originalphotographen gewöhnlich citiert, wenn man ein Bild wiedergiebt. Die Anfrage an das Modell hätte etwa so zu lauten: -Senden Sie mir Ihr photo graphisches Bild, nachdem Sie sich der Zustimmung Ihres Photo graphen zur Wiedergabe des Porträts in unserer Zeitschrift ver sichert haben — der Name des Photographen wird genannt — oder aber, falls diese Zustimmung fehlt, indem Sie eine Neu aufnahme machen lassen unter der ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Photographen, daß das erstellte Bild zur Reproduktion verwendet werden darf.- Direkte Verbindungen mit hervor ragenden Photographen sind leicht zu erzielen. In England haben sich die Photographen zu einer lllrotograpbio (ioxz-rigbt Ikvion zusammengethan und die Nutzbarmachung des Verviel- sältigungsrechts gegenüber den Coniumenten durch Tantiemenbe zahlung geregelt. (S. Droit ck'Lutoar, 1897, S. 143). der Verfertiger alleiniger Besitzer des Klischees ist, ohne daß jemand, und wäre es auch die abgebildete Person, über dieses im Sinne der Beseitigung zu verfügen hätte*); anderer seits darf der Verfertiger ohne Erlaubnis des Modells auch keine neuen Abzüge davon machen, so daß ohne diese Erlaubnis die Platte faktisch wertlos ist. Immerhin ist der Verfertiger, sofern er das Klischee aufbewahrt, für jeden Mißbrauch des selben verantwortlich. Endlich entscheidet sich hiernach auch das Problem des bei den sogenannten Vergrößerungen einzuschlagenden Weges. Heute werden von den Photographen von jedem Kunden Aufträge zur Vergrößerung oder Verkleinerung einer ihnen übermittelten Photographie, die ein anderer Photograph ge macht hat, ohne weiteres Besinnen ausgeführt und damit in das Vervielfältigungsrecht des ersten Photographen einge griffen. Bei einer grundsätzlichen Lösung der Frage hätte jeder Berufsphotograph den ersten Verfertiger um Erlaubnis zu bitten, seine Aufnahme nachbilden (vergrößern, verkleinern) zu dürfen, sofern es sich um eine Bestellung, um eine Arbeit gegen Entgelt und nicht etwa nur um einen Dienst oder um eine reine private Angelegenheit handelt. VIII. Die Frage der Portraits giebt noch zu einigen inter essanten Streiflichtern Anlaß. Nach dem Urteil des französischen Kassationshofes vom 15. Januar 1884 beugt sich das Ur heberrecht (Mobil), wenn es sich um ein Portrait handelt, vor dem Recht der abgebildeten Person. Diese hat allein darüber zu entscheiden, ob sie ihr Bild öffentlich ausgestellt sehen will oder nicht. Aber wie weit geht dieses Recht und kann es in allen Teilen geltend gemacht werden? Gewiß kann, wie wir schon oben gesehen, ein Modell die stillschweigend gegebene Zustimmung zur Ausstellung und zum Verkauf seines Bildes gegen Bezahlung der Photographie widerrufen, da eine solche Zustimmung nicht einer definitiven Verzicht leistung gleichkommt. Giebt es aber überhaupt ein Recht am eigenen Bilde, eine properste äe Ir. pb^sioAnomie? Rosmini bestreitet dies (Droit ä'Lutsur 1893, S. 10); er nimmt höch stens ein allgemeines Recht jedes Menschen an, gegen einen Angriff auf seine Ehre, auf seine persönliche Würde einzu schreiten, also nur dann, wenn jemand in seiner Ehrenhaftig keit, in seinem Anspruch auf die öffentliche Achtung verletzt ist. Aus der obigen Theorie leiten nun Rosmini und andere ein gewisses Recht ab, von den in der Oeffentlichkeit lebenden Persönlichkeiten nicht nur Zeichnungen ihres Charakters, son dern auch Nachbildungen ihrer Person zu geben, um die »Frei heit der Kunst mit dem der menschlichen Persönlichkeit schul digen Respekt zu versöhnen«. Das Bundesgericht von Boston hat im Jahre 1894 (s. Droit ä'Lutsur 1895, S. 142) geradezu folgende Maxime ausgestellt: Allerdings hat ein Modell das Recht, als Eigentümer wie als Person, gegen jede Wieder gabe des Bildes geschützt zu sein, allein es ist doch ein Unter schied zu machen zwischen einer Privat- oder einer öffentlichen Person. -Man kann annehmen, daß ein Staatsmann, ein Autor, ein Künstler oder ein Erfinder, welcher öffentlich als solcher anerkannt zu werden wünscht, das Recht auf Veröffent lichung seines Bildes dem Publikum abgetreten hat. Erhält jemand eine Abbildung eines Mannes dieser Gesellschasts- gattung, so darf er diese, ohne einen Vertrags- oder Ver trauensbruch zu begehen, in einer Zeitung, Zeitschrift oder in einem Buche wiedergeben; es hieße, im Schutzbestreben zu weit gehen, wollte man das Publikum verhindern, das Aeußere der großen Männer kennen zu lernen, welche so zu sagen durch ihren eigenen Willen dem Publikum das Recht eingeräumt haben, ein getreues Bild ihrer Person zu besitzen.« *) Nach französischen Gerichten könnte der Besteller allerdings die Zerstörung gegen Entschädigung verlangen.
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